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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Erzeugung neuer Güter, andererseits einen ihren Bedürf-
nissen entsprechenden Antheil aus den öffentlichen Vor-
räthen 4).

2. Das System des gemeinen Rechtes.

a. Bei dem Systeme der freien Mitwerbung wird,
(natürlich immer unter Einhaltung der Rechtsregeln,) das
Recht Aller anerkannt, jede Art von Privateigenthum in
beliebiger Form und Größe zu erwerben; jede Art von
Gütern auf die dem Einzelnen vortheilhaft scheinende Weise
zu erzeugen; über das Eigenthum an Güterquellen und
erzeugten Gütern nach Belieben zu verfügen, namentlich
sie frei auszutauschen gegen andere Werthe. Eine Ver-
pflichtung für Andere unfreiwillig und unentgeldlich zu
arbeiten besteht nicht, mit einziger Ausnahme der an den
Staat zur Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse zu
liefernden Beiträge. Erblichkeit des Privateigenthums ist
nothwendige Folgerung.
b. Der Sozialismus geht von der Ansicht aus, daß
eine Herrschaft des Kapitals über die Arbeit eine auf die
Dauer unvermeidliche Folge des Systemes der freien Mit-
werbung sei, hieraus aber Abhängigkeit, Armuth und
Verbrechen entspringen; ihm ist daher die Arbeit das
einzig gerechte Verhältniß des Menschen zur Güterwelt;
eine Hülfe des Staates hierzu aber eine gerechte Forderung
an ihn. -- Dieser Gedanke spaltet sich aber wieder in
zwei wesentliche Verschiedenheiten:
a. Der St. Simonismus verlangt Einziehung des
Grundeigenthums und der Kapitale durch den Staat,
Vertheilung der Arbeitsquellen an die Einzelnen durch
die Regierung je nach der Fähigkeit und Würdigkeit;
Ueberlassung des Ertrages an den Einzelnen zu seinem
persönlichen Genusse. Es besteht also hier noch Privat-
Erzeugung neuer Güter, andererſeits einen ihren Bedürf-
niſſen entſprechenden Antheil aus den öffentlichen Vor-
räthen 4).

2. Das Syſtem des gemeinen Rechtes.

a. Bei dem Syſteme der freien Mitwerbung wird,
(natürlich immer unter Einhaltung der Rechtsregeln,) das
Recht Aller anerkannt, jede Art von Privateigenthum in
beliebiger Form und Größe zu erwerben; jede Art von
Gütern auf die dem Einzelnen vortheilhaft ſcheinende Weiſe
zu erzeugen; über das Eigenthum an Güterquellen und
erzeugten Gütern nach Belieben zu verfügen, namentlich
ſie frei auszutauſchen gegen andere Werthe. Eine Ver-
pflichtung für Andere unfreiwillig und unentgeldlich zu
arbeiten beſteht nicht, mit einziger Ausnahme der an den
Staat zur Befriedigung der allgemeinen Bedürfniſſe zu
liefernden Beiträge. Erblichkeit des Privateigenthums iſt
nothwendige Folgerung.
b. Der Sozialismus geht von der Anſicht aus, daß
eine Herrſchaft des Kapitals über die Arbeit eine auf die
Dauer unvermeidliche Folge des Syſtemes der freien Mit-
werbung ſei, hieraus aber Abhängigkeit, Armuth und
Verbrechen entſpringen; ihm iſt daher die Arbeit das
einzig gerechte Verhältniß des Menſchen zur Güterwelt;
eine Hülfe des Staates hierzu aber eine gerechte Forderung
an ihn. — Dieſer Gedanke ſpaltet ſich aber wieder in
zwei weſentliche Verſchiedenheiten:
α. Der St. Simonismus verlangt Einziehung des
Grundeigenthums und der Kapitale durch den Staat,
Vertheilung der Arbeitsquellen an die Einzelnen durch
die Regierung je nach der Fähigkeit und Würdigkeit;
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[585/0599] Erzeugung neuer Güter, andererſeits einen ihren Bedürf- niſſen entſprechenden Antheil aus den öffentlichen Vor- räthen 4). 2. Das Syſtem des gemeinen Rechtes. a. Bei dem Syſteme der freien Mitwerbung wird, (natürlich immer unter Einhaltung der Rechtsregeln,) das Recht Aller anerkannt, jede Art von Privateigenthum in beliebiger Form und Größe zu erwerben; jede Art von Gütern auf die dem Einzelnen vortheilhaft ſcheinende Weiſe zu erzeugen; über das Eigenthum an Güterquellen und erzeugten Gütern nach Belieben zu verfügen, namentlich ſie frei auszutauſchen gegen andere Werthe. Eine Ver- pflichtung für Andere unfreiwillig und unentgeldlich zu arbeiten beſteht nicht, mit einziger Ausnahme der an den Staat zur Befriedigung der allgemeinen Bedürfniſſe zu liefernden Beiträge. Erblichkeit des Privateigenthums iſt nothwendige Folgerung. b. Der Sozialismus geht von der Anſicht aus, daß eine Herrſchaft des Kapitals über die Arbeit eine auf die Dauer unvermeidliche Folge des Syſtemes der freien Mit- werbung ſei, hieraus aber Abhängigkeit, Armuth und Verbrechen entſpringen; ihm iſt daher die Arbeit das einzig gerechte Verhältniß des Menſchen zur Güterwelt; eine Hülfe des Staates hierzu aber eine gerechte Forderung an ihn. — Dieſer Gedanke ſpaltet ſich aber wieder in zwei weſentliche Verſchiedenheiten: α. Der St. Simonismus verlangt Einziehung des Grundeigenthums und der Kapitale durch den Staat, Vertheilung der Arbeitsquellen an die Einzelnen durch die Regierung je nach der Fähigkeit und Würdigkeit; Ueberlaſſung des Ertrages an den Einzelnen zu ſeinem perſönlichen Genuſſe. Es beſteht alſo hier noch Privat-

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/599>, abgerufen am 31.10.2024.