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Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796.

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des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die
Grundmauren des Gebäudes stehen zu las-
sen; oder, unverblümt zu reden, die allge-
meinen
Sätze, worauf diss ganze Thema von
dem Gehorsam im Königs- und Fürstendienst,
meiner Meinung nach, beruhet, beyzubehal-
ten und hiemit darzulegen. Wenn sie auch
nicht würdig erfunden werden, einst von an-
dern Händen überbaut zu werden, so mö-
gen sie einstweilen Ruinen eines versunke-
nen oder unvollendeten Gebäudes bleiben.
Man wallfahrtet ja heut zu Tage auch nach
Ruinen.

Nach eben diesem Recht des Eigenthums be-
halte ich mir auch bevor, einzelne etwa noch
brauchbare Steine aus ihrem Schutt auszule-
sen, um sie hie und da, sollte es auch nur,
wie zu Düsseldorf die Antiken auf den
Wänden der Schlosstreppe, oder zu Aquileja
an den Gartenmauren seyn, einzumauren.

Man kann unstreitig zu unsern Tagen Vie-
les
sagen, was man noch zu den Zeiten unsrer

des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die
Grundmauren des Gebäudes stehen zu las-
sen; oder, unverblümt zu reden, die allge-
meinen
Sätze, worauf diſs ganze Thema von
dem Gehorsam im Königs- und Fürstendienst,
meiner Meinung nach, beruhet, beyzubehal-
ten und hiemit darzulegen. Wenn sie auch
nicht würdig erfunden werden, einst von an-
dern Händen überbaut zu werden, so mö-
gen sie einstweilen Ruinen eines versunke-
nen oder unvollendeten Gebäudes bleiben.
Man wallfahrtet ja heut zu Tage auch nach
Ruinen.

Nach eben diesem Recht des Eigenthums be-
halte ich mir auch bevor, einzelne etwa noch
brauchbare Steine aus ihrem Schutt auszule-
sen, um sie hie und da, sollte es auch nur,
wie zu Düsseldorf die Antiken auf den
Wänden der Schloſstreppe, oder zu Aquileja
an den Gartenmauren seyn, einzumauren.

Man kann unstreitig zu unsern Tagen Vie-
les
sagen, was man noch zu den Zeiten unsrer

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[XV/0021] des Eigenthums, vor erlaubt gehalten, die Grundmauren des Gebäudes stehen zu las- sen; oder, unverblümt zu reden, die allge- meinen Sätze, worauf diſs ganze Thema von dem Gehorsam im Königs- und Fürstendienst, meiner Meinung nach, beruhet, beyzubehal- ten und hiemit darzulegen. Wenn sie auch nicht würdig erfunden werden, einst von an- dern Händen überbaut zu werden, so mö- gen sie einstweilen Ruinen eines versunke- nen oder unvollendeten Gebäudes bleiben. Man wallfahrtet ja heut zu Tage auch nach Ruinen. Nach eben diesem Recht des Eigenthums be- halte ich mir auch bevor, einzelne etwa noch brauchbare Steine aus ihrem Schutt auszule- sen, um sie hie und da, sollte es auch nur, wie zu Düsseldorf die Antiken auf den Wänden der Schloſstreppe, oder zu Aquileja an den Gartenmauren seyn, einzumauren. Man kann unstreitig zu unsern Tagen Vie- les sagen, was man noch zu den Zeiten unsrer

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Zitationshilfe: Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796, S. XV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische01_1796/21>, abgerufen am 30.04.2024.