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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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NIemandt sol allhie in der Stadt freien vnd wonen / Er habe dann zuuor die Bürgerschafft / Bey einer festunge zu vormeiden.

ES darff keins Bürgers Kindt die Bürgerschafft gewinnen / Es were dann das er aus der Stadt züge / vnd anderswor wonhafftig were / vnd darselbst eigen Fewr vnd Rauch hielte / Jar vnd Tag / wolt er darnach wiederkommen / so solt er die Bürgerschafft von newes gewinnen.

WEr allhie Bürger oder Burgerinne werden wil / vnd also von vns angenommen wird / der sol vns vor die Bürgerschafft geben / was wir jeder zeit darauff gesetzt haben / vnd damit die Bürgerschafft gewinnen.

WO vns ein Bürger oder Bürgerinne hinterstellig Schoss vnd andere vnpflicht zu geben schüldig / oder etzliche seine Güter allhie zu Weichbilde gelegen / hette / daruon er vns das gebürliche Schoss vnd andere vnpflicht nicht vorschaffen wolte / sondern züge von hier hinweg / sich ausserhalbe vnser Stadt anderswor zu besetzen /

NIemandt sol allhie in der Stadt freien vnd wonen / Er habe dann zuuor die Bürgerschafft / Bey einer festunge zu vormeiden.

ES darff keins Bürgers Kindt die Bürgerschafft gewinnen / Es were dann das er aus der Stadt züge / vnd anderswor wonhafftig were / vnd darselbst eigen Fewr vnd Rauch hielte / Jar vnd Tag / wolt er darnach wiederkommen / so solt er die Bürgerschafft von newes gewinnen.

WEr allhie Bürger oder Burgerinne werden wil / vnd also von vns angenommen wird / der sol vns vor die Bürgerschafft geben / was wir jeder zeit darauff gesetzt haben / vnd damit die Bürgerschafft gewinnen.

WO vns ein Bürger oder Bürgerinne hinterstellig Schoss vnd andere vnpflicht zu geben schüldig / oder etzliche seine Güter allhie zu Weichbilde gelegen / hette / daruon er vns das gebürliche Schoss vnd andere vnpflicht nicht vorschaffen wolte / sondern züge von hier hinweg / sich ausserhalbe vnser Stadt anderswor zu besetzen /

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[0108] NIemandt sol allhie in der Stadt freien vnd wonen / Er habe dann zuuor die Bürgerschafft / Bey einer festunge zu vormeiden. ES darff keins Bürgers Kindt die Bürgerschafft gewinnen / Es were dann das er aus der Stadt züge / vnd anderswor wonhafftig were / vnd darselbst eigen Fewr vnd Rauch hielte / Jar vnd Tag / wolt er darnach wiederkommen / so solt er die Bürgerschafft von newes gewinnen. WEr allhie Bürger oder Burgerinne werden wil / vnd also von vns angenommen wird / der sol vns vor die Bürgerschafft geben / was wir jeder zeit darauff gesetzt haben / vnd damit die Bürgerschafft gewinnen. WO vns ein Bürger oder Bürgerinne hinterstellig Schoss vnd andere vnpflicht zu geben schüldig / oder etzliche seine Güter allhie zu Weichbilde gelegen / hette / daruon er vns das gebürliche Schoss vnd andere vnpflicht nicht vorschaffen wolte / sondern züge von hier hinweg / sich ausserhalbe vnser Stadt anderswor zu besetzen /

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/108>, abgerufen am 10.11.2024.