Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.die Giltigkeit einer Ehe, welche nach den Forderungen des bürgerlichen Gesetzes ohne kirchliche Einsegnung eingegangen worden ist. Civilgerichte, für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, theils ständige (von der Regierung oder vom Volk gewählt), theils Schwurgerichte für den einzelnen Fall (Civiljury in England). Civilisation, die Ausbildung eines Volkes zur geordneten bürgerlichen Gesellschaft. Civilität, gebildetes Benehmen. Civiliter mortuus, bürgerlich todt. Civilliste, in England die Summe, welche dem Könige sowohl für den Bedarf des Hofs als zur Bestreitung des Staatsaufwands von dem Parlamente votirt wurde, bis 1688 jedem Regenten bei seiner Thronbesteigung für Lebenszeit votirt; zu außerordentlichen Bedürfnissen bewilligte alsdann das Parlament Subsidien. Seit 1830 trennte man die Staatsbedürfnisse vollständig von denen des Hofes, so daß C. nur mehr die Summe bedeutet, welche für den Hof ausgesetzt ist. In diesem Sinne ist C. in den constitutionellen Staaten gebraucht; sie wird beim Regierungsantritte des Fürsten in der Regel auf Lebensdauer festgestellt. Civilproceß, das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Klage, Einrede, Beweis, Urtheil, Vollziehung). Das gewöhnliche Verfahren heißt ordentlicher C., im Gegensatz zum Concurs u. zum summarischen C. (Arrest-, Mandats-, Executiv-, Adhäsions-, Provocations-, Besitzes- u. Rechnungsproceß). Der C. ruht entweder auf der Verhandlungsmaxime, wo der Richter nur kennen lernt, was die Parteien ihm vorbringen, od. auf der Untersuchungs-, Inquisitions-, Instructionsmaxime, wobei der Richter von sich aus die thatsächlichen Verhältnisse untersucht. Quellen für den gemeinen deutschen C. sind das röm. und canonische Recht und die deutschen Reichsgesetze (Kammergerichtsordnung von 1555, Deputationsabschied von 1600, jüngster Reichsabschied von 1654, Bundesakte von 1815, Wiener Schlußakte von 1820). In neuerer Zeit hat fast jedes Land sein eigenes C.gesetz. - Schriftsteller: J. H. Böhmer, Claproth, Gönner, Martin, Bayer, Mittermaier, Hefter, Zimmern, Keller, Rütimann. Civilrecht, Privatrecht od. die Grundsätze, nach welchen im Staate die Individuen im Verhältniß zu einander stehen. Gegensatz zum öffentlichen Recht (Staats-, Straf-, Polizei-, Prozeßrecht). Quellen: Gesetze, Gewohnheit, Richtersprüche, Gutachten u. Lehren der Juristen. Man unterscheidet als hauptsächlich ste C.e: das deutsche Recht (Volksrechte, Weisthümer, Lehensgewohnheiten, Stadtrechte, Reichsgesetze, Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, longobardische Lebensgewohnheiten; Schriftsteller: Biener, Eichhorn, Beseler, Grimm, Mittermaier, Wilda, Bluntschli); das röm. Recht, nach Deutschland übernommen im 16. Jahrh. (siehe corpus juris civilis; Schriftsteller: Cujacius, Donellus, Carpzov, Böhmer, Glük, Thibaut, Savigny, Kierulff, Puchta, Vangerow, Keller); und das canonische Recht, soweit es sich aufs Privatrecht bezieht. Auf diesen Grundlagen haben in neuerer Zeit manche Staaten eigene Civilgesetzbücher erlassen: code Napoleon, preuß. Landrecht, österreich., zürcherisches, solothurnisches bürgerliches Gesetzbuch. Civilstand (etat civil) in Frankreich die Führung der Bevölkerungslisten, die seit der Einführung der Civilehe den Geistlichen abgenommen und weltlichen Beamten übergeben wurde. Civilverdienstorden, Orden für verdiente Personen aus dem Civilstande für Civilverdienste; es gibt Orden, welche für Militär- sowie für Civilverdienste ertheilt werden. Ausschließlich für Civilverdienste sind gestiftet: Stephansorden, Franz I. Orden, der Orden St. Johanns vom Lateran, der lucchesische Ludwigsorden, der Wasaorden, Orden der bayer. Krone, - der württemberg. Krone, - vom niederländ. Löwen, der sächs. C., der savoyische C. Civis, Bürger des alten Roms, im 12. Jahrhdt. in der Lombardei der gemeinfreie Bewohner der Städte, jetzt überhaupt Bürger. Civität, bürgerliche die Giltigkeit einer Ehe, welche nach den Forderungen des bürgerlichen Gesetzes ohne kirchliche Einsegnung eingegangen worden ist. Civilgerichte, für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, theils ständige (von der Regierung oder vom Volk gewählt), theils Schwurgerichte für den einzelnen Fall (Civiljury in England). Civilisation, die Ausbildung eines Volkes zur geordneten bürgerlichen Gesellschaft. Civilität, gebildetes Benehmen. Civiliter mortuus, bürgerlich todt. Civilliste, in England die Summe, welche dem Könige sowohl für den Bedarf des Hofs als zur Bestreitung des Staatsaufwands von dem Parlamente votirt wurde, bis 1688 jedem Regenten bei seiner Thronbesteigung für Lebenszeit votirt; zu außerordentlichen Bedürfnissen bewilligte alsdann das Parlament Subsidien. Seit 1830 trennte man die Staatsbedürfnisse vollständig von denen des Hofes, so daß C. nur mehr die Summe bedeutet, welche für den Hof ausgesetzt ist. In diesem Sinne ist C. in den constitutionellen Staaten gebraucht; sie wird beim Regierungsantritte des Fürsten in der Regel auf Lebensdauer festgestellt. Civilproceß, das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Klage, Einrede, Beweis, Urtheil, Vollziehung). Das gewöhnliche Verfahren heißt ordentlicher C., im Gegensatz zum Concurs u. zum summarischen C. (Arrest-, Mandats-, Executiv-, Adhäsions-, Provocations-, Besitzes- u. Rechnungsproceß). Der C. ruht entweder auf der Verhandlungsmaxime, wo der Richter nur kennen lernt, was die Parteien ihm vorbringen, od. auf der Untersuchungs-, Inquisitions-, Instructionsmaxime, wobei der Richter von sich aus die thatsächlichen Verhältnisse untersucht. Quellen für den gemeinen deutschen C. sind das röm. und canonische Recht und die deutschen Reichsgesetze (Kammergerichtsordnung von 1555, Deputationsabschied von 1600, jüngster Reichsabschied von 1654, Bundesakte von 1815, Wiener Schlußakte von 1820). In neuerer Zeit hat fast jedes Land sein eigenes C.gesetz. – Schriftsteller: J. H. Böhmer, Claproth, Gönner, Martin, Bayer, Mittermaier, Hefter, Zimmern, Keller, Rütimann. Civilrecht, Privatrecht od. die Grundsätze, nach welchen im Staate die Individuen im Verhältniß zu einander stehen. Gegensatz zum öffentlichen Recht (Staats-, Straf-, Polizei-, Prozeßrecht). Quellen: Gesetze, Gewohnheit, Richtersprüche, Gutachten u. Lehren der Juristen. Man unterscheidet als hauptsächlich ste C.e: das deutsche Recht (Volksrechte, Weisthümer, Lehensgewohnheiten, Stadtrechte, Reichsgesetze, Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, longobardische Lebensgewohnheiten; Schriftsteller: Biener, Eichhorn, Beseler, Grimm, Mittermaier, Wilda, Bluntschli); das röm. Recht, nach Deutschland übernommen im 16. Jahrh. (siehe corpus juris civilis; Schriftsteller: Cujacius, Donellus, Carpzov, Böhmer, Glük, Thibaut, Savigny, Kierulff, Puchta, Vangerow, Keller); und das canonische Recht, soweit es sich aufs Privatrecht bezieht. Auf diesen Grundlagen haben in neuerer Zeit manche Staaten eigene Civilgesetzbücher erlassen: code Napoleon, preuß. Landrecht, österreich., zürcherisches, solothurnisches bürgerliches Gesetzbuch. Civilstand (état civil) in Frankreich die Führung der Bevölkerungslisten, die seit der Einführung der Civilehe den Geistlichen abgenommen und weltlichen Beamten übergeben wurde. Civilverdienstorden, Orden für verdiente Personen aus dem Civilstande für Civilverdienste; es gibt Orden, welche für Militär- sowie für Civilverdienste ertheilt werden. Ausschließlich für Civilverdienste sind gestiftet: Stephansorden, Franz I. Orden, der Orden St. Johanns vom Lateran, der lucchesische Ludwigsorden, der Wasaorden, Orden der bayer. Krone, – der württemberg. Krone, – vom niederländ. Löwen, der sächs. C., der savoyische C. Civis, Bürger des alten Roms, im 12. Jahrhdt. in der Lombardei der gemeinfreie Bewohner der Städte, jetzt überhaupt Bürger. 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Seit 1830 trennte man die Staatsbedürfnisse vollständig von denen des Hofes, so daß C. nur mehr die Summe bedeutet, welche für den Hof ausgesetzt ist. In diesem Sinne ist C. in den constitutionellen Staaten gebraucht; sie wird beim Regierungsantritte des Fürsten in der Regel auf Lebensdauer festgestellt.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Civilproceß</hi>, das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Klage, Einrede, Beweis, Urtheil, Vollziehung). Das gewöhnliche Verfahren heißt ordentlicher C., im Gegensatz zum Concurs u. zum summarischen C. (Arrest-, Mandats-, Executiv-, Adhäsions-, Provocations-, Besitzes- u. Rechnungsproceß). Der C. ruht entweder auf der Verhandlungsmaxime, wo der Richter nur kennen lernt, was die Parteien ihm vorbringen, od. auf der Untersuchungs-, Inquisitions-, Instructionsmaxime, wobei der Richter von sich aus die thatsächlichen Verhältnisse untersucht. Quellen für den gemeinen deutschen C. sind das röm. und canonische Recht und die deutschen Reichsgesetze (Kammergerichtsordnung von 1555, Deputationsabschied von 1600, jüngster Reichsabschied von 1654, Bundesakte von 1815, Wiener Schlußakte von 1820). In neuerer Zeit hat fast jedes Land sein eigenes C.gesetz. – Schriftsteller: J. H. Böhmer, Claproth, Gönner, Martin, Bayer, Mittermaier, Hefter, Zimmern, Keller, Rütimann.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Civilrecht</hi>, Privatrecht od. die Grundsätze, nach welchen im Staate die Individuen im Verhältniß zu einander stehen. Gegensatz zum öffentlichen Recht (Staats-, Straf-, Polizei-, Prozeßrecht). Quellen: Gesetze, Gewohnheit, Richtersprüche, Gutachten u. Lehren der Juristen. 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Civilisation, die Ausbildung eines Volkes zur geordneten bürgerlichen Gesellschaft.
Civilität, gebildetes Benehmen.
Civiliter mortuus, bürgerlich todt.
Civilliste, in England die Summe, welche dem Könige sowohl für den Bedarf des Hofs als zur Bestreitung des Staatsaufwands von dem Parlamente votirt wurde, bis 1688 jedem Regenten bei seiner Thronbesteigung für Lebenszeit votirt; zu außerordentlichen Bedürfnissen bewilligte alsdann das Parlament Subsidien. Seit 1830 trennte man die Staatsbedürfnisse vollständig von denen des Hofes, so daß C. nur mehr die Summe bedeutet, welche für den Hof ausgesetzt ist. In diesem Sinne ist C. in den constitutionellen Staaten gebraucht; sie wird beim Regierungsantritte des Fürsten in der Regel auf Lebensdauer festgestellt.
Civilproceß, das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Klage, Einrede, Beweis, Urtheil, Vollziehung). Das gewöhnliche Verfahren heißt ordentlicher C., im Gegensatz zum Concurs u. zum summarischen C. (Arrest-, Mandats-, Executiv-, Adhäsions-, Provocations-, Besitzes- u. Rechnungsproceß). Der C. ruht entweder auf der Verhandlungsmaxime, wo der Richter nur kennen lernt, was die Parteien ihm vorbringen, od. auf der Untersuchungs-, Inquisitions-, Instructionsmaxime, wobei der Richter von sich aus die thatsächlichen Verhältnisse untersucht. Quellen für den gemeinen deutschen C. sind das röm. und canonische Recht und die deutschen Reichsgesetze (Kammergerichtsordnung von 1555, Deputationsabschied von 1600, jüngster Reichsabschied von 1654, Bundesakte von 1815, Wiener Schlußakte von 1820). In neuerer Zeit hat fast jedes Land sein eigenes C.gesetz. – Schriftsteller: J. H. Böhmer, Claproth, Gönner, Martin, Bayer, Mittermaier, Hefter, Zimmern, Keller, Rütimann.
Civilrecht, Privatrecht od. die Grundsätze, nach welchen im Staate die Individuen im Verhältniß zu einander stehen. Gegensatz zum öffentlichen Recht (Staats-, Straf-, Polizei-, Prozeßrecht). Quellen: Gesetze, Gewohnheit, Richtersprüche, Gutachten u. Lehren der Juristen. Man unterscheidet als hauptsächlich ste C.e: das deutsche Recht (Volksrechte, Weisthümer, Lehensgewohnheiten, Stadtrechte, Reichsgesetze, Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, longobardische Lebensgewohnheiten; Schriftsteller: Biener, Eichhorn, Beseler, Grimm, Mittermaier, Wilda, Bluntschli); das röm. Recht, nach Deutschland übernommen im 16. Jahrh. (siehe corpus juris civilis; Schriftsteller: Cujacius, Donellus, Carpzov, Böhmer, Glük, Thibaut, Savigny, Kierulff, Puchta, Vangerow, Keller); und das canonische Recht, soweit es sich aufs Privatrecht bezieht. Auf diesen Grundlagen haben in neuerer Zeit manche Staaten eigene Civilgesetzbücher erlassen: code Napoleon, preuß. Landrecht, österreich., zürcherisches, solothurnisches bürgerliches Gesetzbuch.
Civilstand (état civil) in Frankreich die Führung der Bevölkerungslisten, die seit der Einführung der Civilehe den Geistlichen abgenommen und weltlichen Beamten übergeben wurde.
Civilverdienstorden, Orden für verdiente Personen aus dem Civilstande für Civilverdienste; es gibt Orden, welche für Militär- sowie für Civilverdienste ertheilt werden. Ausschließlich für Civilverdienste sind gestiftet: Stephansorden, Franz I. Orden, der Orden St. Johanns vom Lateran, der lucchesische Ludwigsorden, der Wasaorden, Orden der bayer. Krone, – der württemberg. Krone, – vom niederländ. Löwen, der sächs. C., der savoyische C.
Civis, Bürger des alten Roms, im 12. Jahrhdt. in der Lombardei der gemeinfreie Bewohner der Städte, jetzt überhaupt Bürger. Civität, bürgerliche
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Zitationshilfe: | Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/133>, abgerufen am 14.06.2024. |