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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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umb wil ich hinfurt die Sünde fliehen / als ein Tödliche Hellische Gifft vnd Pestilentz / welche durch keine Artzney hat getilget werden mögen / denn durch den vnschüldigen Tod des Sohns Gottes. Hat die Bezahlung meiner Sünde / vnd die Versönung so viel gekostet / Nemlich / den bittern Tod meines Gottes / so behüt mich GOtt für Sünden.

XI. Wie man recht reden sol von der Jungfrawschafft.

DIe Jungfrawschafft ist ein solcher Stand / den S. Paulus gerhaten hat denen / so die Gabe haben ausser der Ehe Keusch zu leben / Denn solche können ohne Hinderniß das Euangelium lehren vnd predigen / wie Sanct Paulus saget: Welche nicht freyet / die sorget was den HERRN angehöret / daß sie heilig sey / beyde am Leibe vnd auch am Geist / etc. Darumb sol man also lehren / Wer die hohe Gnade hat / also keusch zu leben / der brauche derselbigen / Denn die Zeit ist kurtz (spricht der Apostel) vnd das Wesen dieser Welt vergehet / Wer aber brunst leidet / vnd dieselbige Gabe nicht hat / der gebe sich in den heiligen Ehestand. Leibliche Trübsal müssen zwar die Eheleut haben / Sie sind aber in solchem Stande / der GOtt gefellet / vnd daraus Bürgerliche Erbarkeit in der Welt entspringet / Denn die Ehe ist bey jederman ehrlich zu halten / vnd das Ehebette vnbefleckt / Ebr. 13. Die Hurer vnd Ehebrecher wird Gott richten.

XII. Wie man recht reden sol von der Beicht.

DIe Beicht ist allezeit in der Christenheit gewesen / Es sind aber etliche vnnötige / ja auch fehrliche Zusetze durch Menschen daran gehengt.

Zum Ersten haben sie gesagt / Mann müsse alle Sünde in der Beicht erzehlen / welchs doch nicht müglich ist.

Zum Andern / Mann müsse seinem eigenen Priester beichten / es sey denn / daß man von demselben Erleubniß hab / anderstwo zu beichten. Wol ists gut vnd nützlich / daß einer bey seinem eigenen Pfarrherr raht hole / Aber darin sol man das Gewissen mit keinem Gebot beschweren.

umb wil ich hinfurt die Sünde fliehen / als ein Tödliche Hellische Gifft vnd Pestilentz / welche durch keine Artzney hat getilget werden mögen / denn durch den vnschüldigen Tod des Sohns Gottes. Hat die Bezahlung meiner Sünde / vnd die Versönung so viel gekostet / Nemlich / den bittern Tod meines Gottes / so behüt mich GOtt für Sünden.

XI. Wie man recht reden sol von der Jungfrawschafft.

DIe Jungfrawschafft ist ein solcher Stand / den S. Paulus gerhaten hat denen / so die Gabe haben ausser der Ehe Keusch zu leben / Denn solche können ohne Hinderniß das Euangelium lehren vnd predigen / wie Sanct Paulus saget: Welche nicht freyet / die sorget was den HERRN angehöret / daß sie heilig sey / beyde am Leibe vnd auch am Geist / etc. Darumb sol man also lehren / Wer die hohe Gnade hat / also keusch zu leben / der brauche derselbigen / Denn die Zeit ist kurtz (spricht der Apostel) vnd das Wesen dieser Welt vergehet / Wer aber brunst leidet / vnd dieselbige Gabe nicht hat / der gebe sich in den heiligen Ehestand. Leibliche Trübsal müssen zwar die Eheleut haben / Sie sind aber in solchem Stande / der GOtt gefellet / vnd daraus Bürgerliche Erbarkeit in der Welt entspringet / Denn die Ehe ist bey jederman ehrlich zu halten / vnd das Ehebette vnbefleckt / Ebr. 13. Die Hurer vnd Ehebrecher wird Gott richten.

XII. Wie man recht reden sol von der Beicht.

DIe Beicht ist allezeit in der Christenheit gewesen / Es sind aber etliche vnnötige / ja auch fehrliche Zusetze durch Menschen daran gehengt.

Zum Ersten haben sie gesagt / Mann müsse alle Sünde in der Beicht erzehlen / welchs doch nicht müglich ist.

Zum Andern / Mann müsse seinem eigenen Priester beichten / es sey denn / daß man von demselben Erleubniß hab / anderstwo zu beichten. Wol ists gut vnd nützlich / daß einer bey seinem eigenen Pfarrherr raht hole / Aber darin sol man das Gewissen mit keinem Gebot beschweren.

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[28/0696] umb wil ich hinfurt die Sünde fliehen / als ein Tödliche Hellische Gifft vnd Pestilentz / welche durch keine Artzney hat getilget werden mögen / denn durch den vnschüldigen Tod des Sohns Gottes. Hat die Bezahlung meiner Sünde / vnd die Versönung so viel gekostet / Nemlich / den bittern Tod meines Gottes / so behüt mich GOtt für Sünden. XI. Wie man recht reden sol von der Jungfrawschafft. DIe Jungfrawschafft ist ein solcher Stand / den S. Paulus gerhaten hat denen / so die Gabe haben ausser der Ehe Keusch zu leben / Denn solche können ohne Hinderniß das Euangelium lehren vnd predigen / wie Sanct Paulus saget: Welche nicht freyet / die sorget was den HERRN angehöret / daß sie heilig sey / beyde am Leibe vnd auch am Geist / etc. Darumb sol man also lehren / Wer die hohe Gnade hat / also keusch zu leben / der brauche derselbigen / Denn die Zeit ist kurtz (spricht der Apostel) vnd das Wesen dieser Welt vergehet / Wer aber brunst leidet / vnd dieselbige Gabe nicht hat / der gebe sich in den heiligen Ehestand. Leibliche Trübsal müssen zwar die Eheleut haben / Sie sind aber in solchem Stande / der GOtt gefellet / vnd daraus Bürgerliche Erbarkeit in der Welt entspringet / Denn die Ehe ist bey jederman ehrlich zu halten / vnd das Ehebette vnbefleckt / Ebr. 13. Die Hurer vnd Ehebrecher wird Gott richten. XII. Wie man recht reden sol von der Beicht. DIe Beicht ist allezeit in der Christenheit gewesen / Es sind aber etliche vnnötige / ja auch fehrliche Zusetze durch Menschen daran gehengt. Zum Ersten haben sie gesagt / Mann müsse alle Sünde in der Beicht erzehlen / welchs doch nicht müglich ist. Zum Andern / Mann müsse seinem eigenen Priester beichten / es sey denn / daß man von demselben Erleubniß hab / anderstwo zu beichten. Wol ists gut vnd nützlich / daß einer bey seinem eigenen Pfarrherr raht hole / Aber darin sol man das Gewissen mit keinem Gebot beschweren.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/696>, abgerufen am 30.04.2024.