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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 153. Köln, 26. November 1848.

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Worte. Thaten und Thatsachen.
Die Krone ermahnt, unter Gegenzeichnung des Ministeriums Brandenburg, am 11. November das Volk "nicht Raum zu geben den Einflüsterungen, die es glauben machen, man wolle ihm die in den Märztagen verheißenen Freiheiten verkümmern, man wolle wieder ablenken von dem betretenen konstitutionellen Wege.Am 11. Nov. wird die Berliner Bürgerwehr aufgelöst.
Die Verordnung über Auflösung der Bürgerwehr vom 1[unleserliches Material]. November sagt mit Berufung auf § 3 des Burgerwehrgesetzes: "Dieselbe habe nicht nur die Weigerung ausgesprochen, den Maßregeln der Regierung gegen das gesetzwidrige Beginnen eines Theils der Nationalversammlung die erforderliche Unterstützung zu gewähren, sondern auch thatsächlich die ihre ungesetzlichen und wirkungslosen Berathungen fortsetzenden Mitglieder der Nationalversammlung fortgesetzt unter ihren Schutz genommen."§ 1 des Bürgerwehrgesetzes, anerkannt und veröffentlicht von der Krone den 17. Okt., lautet:"Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die verfassungsmäßige Freiheit und die gesetzliche Ordnung zu schützen."Die Bürgerwehr hat ihre Pflicht gethan.
Die Krone nennt in einer vom Minister gegengezeichneten Bekanntmachung vom 11. November die Nationalversammlung "einen Theil der Abgeordneten," und erklärt, daß "die Verhandlungen und Beschlüsse dieses Theils der Versammlung aller und jeder Gültigkeit entbehren."Zweihundert und vierzig Abgeordnete sind und bleiben auf ihrem Posten. Zwei hundert und zwei ist die beschlußfähige Zahl der Nationalversammlung; wo diese Zahl und mehr ihre Sitzung halten, da ist die gesetzlich berathende und beschließende Nationalversammlung.
Die Krone nennt in derselben Bekanntmachung das Verbleiben und Berathen der Nationalversammlung "ein gesetzwidriges Verfahren".Die zur Vereinbarung der Verfassung vom Volke mit Zustimmung der Krone gewählten Abgeordneten haben weder ihr Mandat niedergelegt, noch sind sie von ihrem Wählern zurückgerufen worden. Sie sind auf ihrem Posten und erfüllen ihre Pflicht gegen Volk und Krone.
Das Ministerium Brandenburg erklärt den 12. November die Stadt Berlin und deren zweimeiligenBerlin ist vollkommen ruhig; seit dem 31. Okt. ist nicht der mindeste Exzeß vorgekommen.
Worte. Thaten und Thatsachen.
Umkreis is Belagerungszustand, "da durch die in hiesiger Stadt eingetretenen Ereignisse die ordentlichen Civilbehörden außer Stand gesetzt seien, dem Gesetz die gebührende Geltung zu verschaffen."
Das Ministerium Brandenburg spricht in seinen Erlassen fortwährend von anarchischen Zuständen in Berlin.Berlin ist ruhig, aber das ganze Verfahren des Ministerium Brandenburg enthält eine so vollständige Anarchie, das heißt, Vernichtung aller gesetzlichen Ordnung, daß das Obertribunal des Kammergerichts in Berlin nicht umhin gekonnt hat, ein Justitium eintreten zu lassen, das heißt, einen Zustand, wo der Richter nicht mehr Recht sprechen mag, weil ein ungesetzlicher Belagerungszustand bestehe.
Preußen hat seit den Märztagen nur verantwortliche Ministerien.Das Ministerium Brandenburg hält sich fortwährend in Berlin im Gebäude des von Soldaten erfüllten Kriegsministeriums eingeschlossen, ohne Verbindung mit der Nationalversammlung. Der König, der nicht ohne sein Ministerium Bescheid geben zu wollen erklärt, ist in Potsdam.
Preußen hat seit dem 17. März und dem 6. April d. J. Preßfreiheit.Mehrere Berliner Zeitungen sind ganz unterdrückt; die andern dürfen keine Gegenerklärung von Seiten der Nationalversammlung und keine zustimmende Adresse aus dem Lande aufnehmen. Bloß das Ministerium Brandenburg läßt drucken, was ihm beliebt. Viele tausend Flugblätter läßt es in Berlin drucken in der Ober-Hof-Buchdruckerei, schickt sie ballenweise im Lande umher, läßt sie durch seine Getreuen austheilen. Der Staatsanzeiger druckt die offenbarsten Unwahrheiten, die gröbsten Angriffe auf die Nationalversammlung.

(Schluß folgt.)

[Deutschland]
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
* Köln, 24. Nov.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
Worte. Thaten und Thatsachen.
Die Krone ermahnt, unter Gegenzeichnung des Ministeriums Brandenburg, am 11. November das Volk „nicht Raum zu geben den Einflüsterungen, die es glauben machen, man wolle ihm die in den Märztagen verheißenen Freiheiten verkümmern, man wolle wieder ablenken von dem betretenen konstitutionellen Wege.Am 11. Nov. wird die Berliner Bürgerwehr aufgelöst.
Die Verordnung über Auflösung der Bürgerwehr vom 1[unleserliches Material]. November sagt mit Berufung auf § 3 des Burgerwehrgesetzes: „Dieselbe habe nicht nur die Weigerung ausgesprochen, den Maßregeln der Regierung gegen das gesetzwidrige Beginnen eines Theils der Nationalversammlung die erforderliche Unterstützung zu gewähren, sondern auch thatsächlich die ihre ungesetzlichen und wirkungslosen Berathungen fortsetzenden Mitglieder der Nationalversammlung fortgesetzt unter ihren Schutz genommen.“§ 1 des Bürgerwehrgesetzes, anerkannt und veröffentlicht von der Krone den 17. Okt., lautet:„Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die verfassungsmäßige Freiheit und die gesetzliche Ordnung zu schützen.“Die Bürgerwehr hat ihre Pflicht gethan.
Die Krone nennt in einer vom Minister gegengezeichneten Bekanntmachung vom 11. November die Nationalversammlung „einen Theil der Abgeordneten,“ und erklärt, daß „die Verhandlungen und Beschlüsse dieses Theils der Versammlung aller und jeder Gültigkeit entbehren.“Zweihundert und vierzig Abgeordnete sind und bleiben auf ihrem Posten. Zwei hundert und zwei ist die beschlußfähige Zahl der Nationalversammlung; wo diese Zahl und mehr ihre Sitzung halten, da ist die gesetzlich berathende und beschließende Nationalversammlung.
Die Krone nennt in derselben Bekanntmachung das Verbleiben und Berathen der Nationalversammlung „ein gesetzwidriges Verfahren“.Die zur Vereinbarung der Verfassung vom Volke mit Zustimmung der Krone gewählten Abgeordneten haben weder ihr Mandat niedergelegt, noch sind sie von ihrem Wählern zurückgerufen worden. Sie sind auf ihrem Posten und erfüllen ihre Pflicht gegen Volk und Krone.
Das Ministerium Brandenburg erklärt den 12. November die Stadt Berlin und deren zweimeiligenBerlin ist vollkommen ruhig; seit dem 31. Okt. ist nicht der mindeste Exzeß vorgekommen.
Worte. Thaten und Thatsachen.
Umkreis is Belagerungszustand, „da durch die in hiesiger Stadt eingetretenen Ereignisse die ordentlichen Civilbehörden außer Stand gesetzt seien, dem Gesetz die gebührende Geltung zu verschaffen.“
Das Ministerium Brandenburg spricht in seinen Erlassen fortwährend von anarchischen Zuständen in Berlin.Berlin ist ruhig, aber das ganze Verfahren des Ministerium Brandenburg enthält eine so vollständige Anarchie, das heißt, Vernichtung aller gesetzlichen Ordnung, daß das Obertribunal des Kammergerichts in Berlin nicht umhin gekonnt hat, ein Justitium eintreten zu lassen, das heißt, einen Zustand, wo der Richter nicht mehr Recht sprechen mag, weil ein ungesetzlicher Belagerungszustand bestehe.
Preußen hat seit den Märztagen nur verantwortliche Ministerien.Das Ministerium Brandenburg hält sich fortwährend in Berlin im Gebäude des von Soldaten erfüllten Kriegsministeriums eingeschlossen, ohne Verbindung mit der Nationalversammlung. Der König, der nicht ohne sein Ministerium Bescheid geben zu wollen erklärt, ist in Potsdam.
Preußen hat seit dem 17. März und dem 6. April d. J. Preßfreiheit.Mehrere Berliner Zeitungen sind ganz unterdrückt; die andern dürfen keine Gegenerklärung von Seiten der Nationalversammlung und keine zustimmende Adresse aus dem Lande aufnehmen. Bloß das Ministerium Brandenburg läßt drucken, was ihm beliebt. Viele tausend Flugblätter läßt es in Berlin drucken in der Ober-Hof-Buchdruckerei, schickt sie ballenweise im Lande umher, läßt sie durch seine Getreuen austheilen. Der Staatsanzeiger druckt die offenbarsten Unwahrheiten, die gröbsten Angriffe auf die Nationalversammlung.

(Schluß folgt.)

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Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
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[0802/0002] Worte. Thaten und Thatsachen. Die Krone ermahnt, unter Gegenzeichnung des Ministeriums Brandenburg, am 11. November das Volk „nicht Raum zu geben den Einflüsterungen, die es glauben machen, man wolle ihm die in den Märztagen verheißenen Freiheiten verkümmern, man wolle wieder ablenken von dem betretenen konstitutionellen Wege. Am 11. Nov. wird die Berliner Bürgerwehr aufgelöst. Die Verordnung über Auflösung der Bürgerwehr vom 1_ . November sagt mit Berufung auf § 3 des Burgerwehrgesetzes: „Dieselbe habe nicht nur die Weigerung ausgesprochen, den Maßregeln der Regierung gegen das gesetzwidrige Beginnen eines Theils der Nationalversammlung die erforderliche Unterstützung zu gewähren, sondern auch thatsächlich die ihre ungesetzlichen und wirkungslosen Berathungen fortsetzenden Mitglieder der Nationalversammlung fortgesetzt unter ihren Schutz genommen.“ § 1 des Bürgerwehrgesetzes, anerkannt und veröffentlicht von der Krone den 17. Okt., lautet:„Die Bürgerwehr hat die Bestimmung, die verfassungsmäßige Freiheit und die gesetzliche Ordnung zu schützen.“Die Bürgerwehr hat ihre Pflicht gethan. Die Krone nennt in einer vom Minister gegengezeichneten Bekanntmachung vom 11. November die Nationalversammlung „einen Theil der Abgeordneten,“ und erklärt, daß „die Verhandlungen und Beschlüsse dieses Theils der Versammlung aller und jeder Gültigkeit entbehren.“ Zweihundert und vierzig Abgeordnete sind und bleiben auf ihrem Posten. Zwei hundert und zwei ist die beschlußfähige Zahl der Nationalversammlung; wo diese Zahl und mehr ihre Sitzung halten, da ist die gesetzlich berathende und beschließende Nationalversammlung. Die Krone nennt in derselben Bekanntmachung das Verbleiben und Berathen der Nationalversammlung „ein gesetzwidriges Verfahren“. Die zur Vereinbarung der Verfassung vom Volke mit Zustimmung der Krone gewählten Abgeordneten haben weder ihr Mandat niedergelegt, noch sind sie von ihrem Wählern zurückgerufen worden. Sie sind auf ihrem Posten und erfüllen ihre Pflicht gegen Volk und Krone. Das Ministerium Brandenburg erklärt den 12. November die Stadt Berlin und deren zweimeiligen Berlin ist vollkommen ruhig; seit dem 31. Okt. ist nicht der mindeste Exzeß vorgekommen. Worte. Thaten und Thatsachen. Umkreis is Belagerungszustand, „da durch die in hiesiger Stadt eingetretenen Ereignisse die ordentlichen Civilbehörden außer Stand gesetzt seien, dem Gesetz die gebührende Geltung zu verschaffen.“ Das Ministerium Brandenburg spricht in seinen Erlassen fortwährend von anarchischen Zuständen in Berlin. Berlin ist ruhig, aber das ganze Verfahren des Ministerium Brandenburg enthält eine so vollständige Anarchie, das heißt, Vernichtung aller gesetzlichen Ordnung, daß das Obertribunal des Kammergerichts in Berlin nicht umhin gekonnt hat, ein Justitium eintreten zu lassen, das heißt, einen Zustand, wo der Richter nicht mehr Recht sprechen mag, weil ein ungesetzlicher Belagerungszustand bestehe. Preußen hat seit den Märztagen nur verantwortliche Ministerien. Das Ministerium Brandenburg hält sich fortwährend in Berlin im Gebäude des von Soldaten erfüllten Kriegsministeriums eingeschlossen, ohne Verbindung mit der Nationalversammlung. Der König, der nicht ohne sein Ministerium Bescheid geben zu wollen erklärt, ist in Potsdam. Preußen hat seit dem 17. März und dem 6. April d. J. Preßfreiheit. Mehrere Berliner Zeitungen sind ganz unterdrückt; die andern dürfen keine Gegenerklärung von Seiten der Nationalversammlung und keine zustimmende Adresse aus dem Lande aufnehmen. Bloß das Ministerium Brandenburg läßt drucken, was ihm beliebt. Viele tausend Flugblätter läßt es in Berlin drucken in der Ober-Hof-Buchdruckerei, schickt sie ballenweise im Lande umher, läßt sie durch seine Getreuen austheilen. Der Staatsanzeiger druckt die offenbarsten Unwahrheiten, die gröbsten Angriffe auf die Nationalversammlung. (Schluß folgt.) [Deutschland] _ * Köln, 24. Nov. _

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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 153. Köln, 26. November 1848, S. 0802. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz153i_1848/2>, abgerufen am 28.04.2024.