Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck /

8.

Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen.

9.

Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen.

10.

Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen.

11.

Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten.

12.

An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe.

13.

Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen.

14.

gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck /

8.

Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen.

9.

Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen.

10.

Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen.

11.

Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten.

12.

An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe.

13.

Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen.

14.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0051"/>
gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer                      Heinrichstedtischen Marck /</p>
      </div>
      <div>
        <head>8.</head><lb/>
        <p>Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol                      erkalten lassen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>9.</head><lb/>
        <p>Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht                      bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>10.</head><lb/>
        <p>Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit                      Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd                      jhme ein ansehen machen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>11.</head><lb/>
        <p>Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd                      Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die                      verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen                  zuuerhüten.</p>
      </div>
      <div>
        <head>12.</head><lb/>
        <p>An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen                      lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe.</p>
      </div>
      <div>
        <head>13.</head><lb/>
        <p>Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags /                      Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum                      Scharren bringen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>14.</head><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0051] gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck / 8. Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen. 9. Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen. 10. Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen. 11. Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten. 12. An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe. 13. Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen. 14.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/51
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/51>, abgerufen am 30.04.2024.