[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.raht / hülff oder that geben vnd thun / noch den Gefangenen hinweg helffen / auch keiner auff oder vber vnsere Vestung / Stacket / Wälle / vnd die Rüste / so in zeit des bawens darüber gemacht / vorsetzlicher oder verdechtiger weise gehen / steigen / oder lauffen / so offte das einer oder mehr theten / sollen der oder die / nach befindung mit der Straff vnsers Burgk: oder Haußfriedens / oder aber andern ernsten einsehen oder Poen / welcher der / dem hinweg geholffen were / verwircket hette / gestraffet werden / Vnsere Hoffdiener vnd die jennigen so an vnsern Hoff kommen / sollen den Wirten vnd vnsern Bürgern / in jhren Heusern vnd an jhrem Gesinde / mit vnzüchtigen Worten noch Wercken keinen Vberlast / Freuel noch Gewalt thun / Noch das durch jhre Diener Knecht vnd Jungen zu thun gestatten / oder verhengen / Auch mit vnzüchtigen / schambarn / schandlosen Worten / Geberden / vnd bösen ergerlichen beyspielen gegen sie nicht gebahren / sondern sich ehrbarlich vnd züchtiglich halten / Welcher aber darwieder freuentlich handlen würde / soll der Freueler vnd Vnzüchtiger / darumb nach gelegenheit der Person vnd begangener Verwirckung nach vnser oder vnserer Räthe erkantnus / gestrafft werden / Da sichs aber begebe / das ein fröliche Geselschafft vnd nicht muthwilliglich den Wirten vnd vnsern Bürgern jhre Fenster / Ofen / Kanten / Thür / Gemach / vnd andern Hausgerad Ein- raht / hülff oder that geben vnd thun / noch den Gefangenen hinweg helffen / auch keiner auff oder vber vnsere Vestung / Stacket / Wälle / vnd die Rüste / so in zeit des bawens darüber gemacht / vorsetzlicher oder verdechtiger weise gehen / steigen / oder lauffen / so offte das einer oder mehr theten / sollen der oder die / nach befindung mit der Straff vnsers Burgk: oder Haußfriedens / oder aber andern ernsten einsehen oder Poen / welcher der / dem hinweg geholffen were / verwircket hette / gestraffet werden / Vnsere Hoffdiener vnd die jennigen so an vnsern Hoff kommen / sollen den Wirten vnd vnsern Bürgern / in jhren Heusern vnd an jhrem Gesinde / mit vnzüchtigen Worten noch Wercken keinen Vberlast / Freuel noch Gewalt thun / Noch das durch jhre Diener Knecht vnd Jungen zu thun gestatten / oder verhengen / Auch mit vnzüchtigen / schambarn / schandlosen Worten / Geberden / vnd bösen ergerlichen beyspielen gegen sie nicht gebahren / sondern sich ehrbarlich vnd züchtiglich halten / Welcher aber darwieder freuentlich handlen würde / soll der Freueler vnd Vnzüchtiger / darumb nach gelegenheit der Person vñ begangener Verwirckung nach vnser oder vnserer Räthe erkantnus / gestrafft werden / Da sichs aber begebe / das ein fröliche Geselschafft vnd nicht muthwilliglich den Wirten vnd vnsern Bürgern jhre Fenster / Ofen / Kanten / Thür / Gemach / vnd andern Hausgerad Ein- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0087"/> raht / hülff oder that geben vnd thun / noch den Gefangenen hinweg helffen / auch keiner auff oder vber vnsere Vestung / Stacket / Wälle / vnd die Rüste / so in zeit des bawens darüber gemacht / vorsetzlicher oder verdechtiger weise gehen / steigen / oder lauffen / so offte das einer oder mehr theten / sollen der oder die / nach befindung mit der Straff vnsers Burgk: oder Haußfriedens / oder aber andern ernsten einsehen oder Poen / welcher der / dem hinweg geholffen were / verwircket hette / gestraffet werden / Vnsere Hoffdiener vnd die jennigen so an vnsern Hoff kommen / sollen den Wirten vnd vnsern Bürgern / in jhren Heusern vnd an jhrem Gesinde / mit vnzüchtigen Worten noch Wercken keinen Vberlast / Freuel noch Gewalt thun / Noch das durch jhre Diener Knecht vnd Jungen zu thun gestatten / oder verhengen / Auch mit vnzüchtigen / schambarn / schandlosen Worten / Geberden / vnd bösen ergerlichen beyspielen gegen sie nicht gebahren / sondern sich ehrbarlich vnd züchtiglich halten / Welcher aber darwieder freuentlich handlen würde / soll der Freueler vnd Vnzüchtiger / darumb nach gelegenheit der Person vñ begangener Verwirckung nach vnser oder vnserer Räthe erkantnus / gestrafft werden / Da sichs aber begebe / das ein fröliche Geselschafft vnd nicht muthwilliglich den Wirten vnd vnsern Bürgern jhre Fenster / Ofen / Kanten / Thür / Gemach / vnd andern Hausgerad Ein- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0087]
raht / hülff oder that geben vnd thun / noch den Gefangenen hinweg helffen / auch keiner auff oder vber vnsere Vestung / Stacket / Wälle / vnd die Rüste / so in zeit des bawens darüber gemacht / vorsetzlicher oder verdechtiger weise gehen / steigen / oder lauffen / so offte das einer oder mehr theten / sollen der oder die / nach befindung mit der Straff vnsers Burgk: oder Haußfriedens / oder aber andern ernsten einsehen oder Poen / welcher der / dem hinweg geholffen were / verwircket hette / gestraffet werden / Vnsere Hoffdiener vnd die jennigen so an vnsern Hoff kommen / sollen den Wirten vnd vnsern Bürgern / in jhren Heusern vnd an jhrem Gesinde / mit vnzüchtigen Worten noch Wercken keinen Vberlast / Freuel noch Gewalt thun / Noch das durch jhre Diener Knecht vnd Jungen zu thun gestatten / oder verhengen / Auch mit vnzüchtigen / schambarn / schandlosen Worten / Geberden / vnd bösen ergerlichen beyspielen gegen sie nicht gebahren / sondern sich ehrbarlich vnd züchtiglich halten / Welcher aber darwieder freuentlich handlen würde / soll der Freueler vnd Vnzüchtiger / darumb nach gelegenheit der Person vñ begangener Verwirckung nach vnser oder vnserer Räthe erkantnus / gestrafft werden / Da sichs aber begebe / das ein fröliche Geselschafft vnd nicht muthwilliglich den Wirten vnd vnsern Bürgern jhre Fenster / Ofen / Kanten / Thür / Gemach / vnd andern Hausgerad Ein-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/87>, abgerufen am 16.06.2024. |