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Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.

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ausfallen, sondern auch gänzlich verlohren gehen,
worüber dann Verdruß und Verlust entsteht. Die
Post wird sich selten bei solchen Vorfällen zu einem
Ersatze verstehen, weil die Absender verbunden sind,
ihre abzusendenden Briefe und Packete selbst hinläng¬
lich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfüllt,
wenn sie den Brief in eben dem Zustande ablie¬
fert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es
jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem
Postbedienten zuzuzählen, ehe es eingepackt wird,
und wo es also in Gegenwart des Postbedienten,
oder von demselben selbst eingepackt wird, da hat
man sich bei eräugnendem Verluste an das empfan¬
gende Postamt zu halten. Bei den mehrsten Po¬
sten wird jedoch das Einpacken den Absendern selbst
überlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen
gut verwahrt zur Post zu bringen. Wird also ein
mit Geld beschwerter Brief auf der Reise von dem
Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder
springt das Siegel desselben wegen schlechten Lacks
auf; so wird der dadurch entstandene Verlust grö¬
stentheils dem Absender zur Last fallen. Die Post¬
officianten sollten zwar solche schlecht verwahrte
Briefe nicht annehmen: allein solches ist nicht im¬
mer zu verhüten, da man nicht immer im Stande

ausfallen, ſondern auch gaͤnzlich verlohren gehen,
woruͤber dann Verdruß und Verluſt entſteht. Die
Poſt wird ſich ſelten bei ſolchen Vorfaͤllen zu einem
Erſatze verſtehen, weil die Abſender verbunden ſind,
ihre abzuſendenden Briefe und Packete ſelbſt hinlaͤng¬
lich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfuͤllt,
wenn ſie den Brief in eben dem Zuſtande ablie¬
fert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es
jedoch Gebrauch iſt, das zu verſendende Geld dem
Poſtbedienten zuzuzaͤhlen, ehe es eingepackt wird,
und wo es alſo in Gegenwart des Poſtbedienten,
oder von demſelben ſelbſt eingepackt wird, da hat
man ſich bei eraͤugnendem Verluſte an das empfan¬
gende Poſtamt zu halten. Bei den mehrſten Po¬
ſten wird jedoch das Einpacken den Abſendern ſelbſt
uͤberlaſſen und dieſe ſind verbunden, ihre Sachen
gut verwahrt zur Poſt zu bringen. Wird alſo ein
mit Geld beſchwerter Brief auf der Reiſe von dem
Gelde ſelbſt durchgeſcheuert und zerſprengt, oder
ſpringt das Siegel deſſelben wegen ſchlechten Lacks
auf; ſo wird der dadurch entſtandene Verluſt groͤ¬
ſtentheils dem Abſender zur Laſt fallen. Die Poſt¬
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[50/0058] ausfallen, ſondern auch gaͤnzlich verlohren gehen, woruͤber dann Verdruß und Verluſt entſteht. Die Poſt wird ſich ſelten bei ſolchen Vorfaͤllen zu einem Erſatze verſtehen, weil die Abſender verbunden ſind, ihre abzuſendenden Briefe und Packete ſelbſt hinlaͤng¬ lich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfuͤllt, wenn ſie den Brief in eben dem Zuſtande ablie¬ fert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es jedoch Gebrauch iſt, das zu verſendende Geld dem Poſtbedienten zuzuzaͤhlen, ehe es eingepackt wird, und wo es alſo in Gegenwart des Poſtbedienten, oder von demſelben ſelbſt eingepackt wird, da hat man ſich bei eraͤugnendem Verluſte an das empfan¬ gende Poſtamt zu halten. Bei den mehrſten Po¬ ſten wird jedoch das Einpacken den Abſendern ſelbſt uͤberlaſſen und dieſe ſind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur Poſt zu bringen. Wird alſo ein mit Geld beſchwerter Brief auf der Reiſe von dem Gelde ſelbſt durchgeſcheuert und zerſprengt, oder ſpringt das Siegel deſſelben wegen ſchlechten Lacks auf; ſo wird der dadurch entſtandene Verluſt groͤ¬ ſtentheils dem Abſender zur Laſt fallen. Die Poſt¬ officianten ſollten zwar ſolche ſchlecht verwahrte Briefe nicht annehmen: allein ſolches iſt nicht im¬ mer zu verhuͤten, da man nicht immer im Stande

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Zitationshilfe: Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_postgeheimnisse_1803/58>, abgerufen am 30.04.2024.