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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Gebühr, sie trägt jedoch in diesem Falle keine andere Verantwortung, als wenn der Absender oder Empfänger das Verladen oder Ausladen selbst besorgt hätte.

In Frankreich wird das Ver- und Ausladen der Stückgüter durch die Eisenbahn unter Einhebung einer Gebühr vorgenommen. Auch die Wagenladungen werden vielfach von der Eisenbahn unter Erhebung einer Gebühr verladen und ausgeladen; doch werden gewisse Sendungen in Wagenladungen, insbesondere bei Abfertigung nach Spezialtarifen vom Absender verladen und vom Empfänger ausgeladen.

In Italien wird das Ver- und Ausladen der Eilgüter ausschließlich durch die Eisenbahn besorgt. Auch das Ver- und Ausladen der Frachtgüter wird in der Regel durch die Eisenbahn bewerkstelligt, ausgenommen die drei letzten Güterklassen (VI, VII und VIII des allg. Tarifs), bei Sendungen in ganzen Wagenladungen oder wenn sie infolge Anwendung der Sätze des Tarifs und der festen Gebühr von 1·236 £ für die t als Wagenladungen zu behandeln sind, deren Ver- und Ausladen durch die Parteien geschehen kann. Wenn diese aber keine Vorkehrungen treffen, so wird diese Arbeit durch die Eisenbahn unter Einhebung einer Gebühr besorgt. Die Eisenbahnverwaltung kann in Stationen, wo sie es für zulässig erachtet, erlauben oder auch anordnen, daß das Ver- und Ausladen von Gütern anderer Klassen für ganze Wagenladungen ausschließlich vom Absender oder Empfänger besorgt wird, diesfalls wird die oben erwähnte feste Gebühr um 0·515 £ für die t ermäßigt. Die Übernahme des Ver- und Ausladens durch die Partei muß im Frachtbrief ersichtlich sein.

In den Niederlanden müssen die Güter der Wagenladungsklassen in der Regel und Gegenstände von außergewöhnlichem Umfange oder die aus anderen Gründen besondere Vorsichtsmaßregeln oder Einrichtungen erfordern durch den Absender und Empfänger verladen und ausgeladen werden. Werden auf Verlangen des Absenders oder Empfängers Güter, die zu den Frachtsätzen der Wagenladungsklassen befördert werden, von der Eisenbahn verladen oder ausgeladen, wozu diese aber keine Verpflichtung hat, so ist hierfür die im Tarif vorgesehene Gebühr zu bezahlen.

In Rußland geschieht das Ver- und Ausladen der Güter in der Regel durch die Eisenbahn unter Einhebung einer Gebühr. Ausnahmsweise hat der Absender und Empfänger zu besorgen: a) das Ver- und Ausladen, wenn es mit besonderen, nicht der Eisenbahn gehörigen Vorrichtungen bewerkstelligt werden muß; b) das Verladen von hartem Mineralbrennmaterial. Bei anderen Gütern in loser Schüttung steht es dem Absender und Empfänger frei, das Ver- und Ausladen selbst zu besorgen; das bezügliche Verlangen ist vom Absender im Frachtbrief zu vermerken. Ausgenommen von den vorstehend erwähnten allgemeinen Regeln ist das Verladen und Ausladen von Gütern, die a) aus oder in Privatmagazinen, b) in oder aus Privatgüterwagen (Kesselwagen, Milchwagen, Bierwagen, Fleischwagen u. dgl.) zu verladen, bzw. auszuladen sind, und c) auf Grund von besonderen Bestimmungen, worin über das Ver- und Ausladen besondere Anordnungen getroffen sind, befördert werden. In diesen drei Fällen gelten die betreffenden besonderen Vorschriften.

In der Schweiz geschieht das Ver- und Ausladen aller Eil- und Stückgüter und der Sendungen zu den Frachtsätzen der Wagenladungsklassen A und B durch die Eisenbahn auf ihre Kosten. Die übrigen Güter sind vom Absender und Empfänger zu verladen und auszuladen.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verladen durch den Absender und das Ausladen durch den Empfänger nachstehend angeführte Folgen:

1. Im Falle der Verladung durch den Absender machen die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist (Art. 8. I. Ü., § 61 EBR. und EVO).

2. Bei Gütern, deren Ver- und Ausladen nach den betreffenden Vorschriften oder nach einer im Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder vom Empfänger besorgt wird, haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, der aus der mit dem Ver- und Ausladen oder mit der mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht.

Literatur: Vgl. Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport und Zusammenstellung der Bestimmungen, die im internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr den Gesetzen und Reglements in den Vertragsstaaten überlassen sind, herausgegeben vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport in Bern.

v. Rinaldini.


Auf- und Ablegegebühr, im Gegensatz zur Auf- und Abladegebühr (s. d.) jene Gebühr, die von den Eisenbahnen für das Auflegen der Frachtgüter auf die Streifwagen und für das Ablegen von den letzteren eingehoben wird. Die A. ist in Österreich, Ungarn, Serbien, Bulgarien und Rumänien eingeführt

Gebühr, sie trägt jedoch in diesem Falle keine andere Verantwortung, als wenn der Absender oder Empfänger das Verladen oder Ausladen selbst besorgt hätte.

In Frankreich wird das Ver- und Ausladen der Stückgüter durch die Eisenbahn unter Einhebung einer Gebühr vorgenommen. Auch die Wagenladungen werden vielfach von der Eisenbahn unter Erhebung einer Gebühr verladen und ausgeladen; doch werden gewisse Sendungen in Wagenladungen, insbesondere bei Abfertigung nach Spezialtarifen vom Absender verladen und vom Empfänger ausgeladen.

In Italien wird das Ver- und Ausladen der Eilgüter ausschließlich durch die Eisenbahn besorgt. Auch das Ver- und Ausladen der Frachtgüter wird in der Regel durch die Eisenbahn bewerkstelligt, ausgenommen die drei letzten Güterklassen (VI, VII und VIII des allg. Tarifs), bei Sendungen in ganzen Wagenladungen oder wenn sie infolge Anwendung der Sätze des Tarifs und der festen Gebühr von 1·236 £ für die t als Wagenladungen zu behandeln sind, deren Ver- und Ausladen durch die Parteien geschehen kann. Wenn diese aber keine Vorkehrungen treffen, so wird diese Arbeit durch die Eisenbahn unter Einhebung einer Gebühr besorgt. Die Eisenbahnverwaltung kann in Stationen, wo sie es für zulässig erachtet, erlauben oder auch anordnen, daß das Ver- und Ausladen von Gütern anderer Klassen für ganze Wagenladungen ausschließlich vom Absender oder Empfänger besorgt wird, diesfalls wird die oben erwähnte feste Gebühr um 0·515 £ für die t ermäßigt. Die Übernahme des Ver- und Ausladens durch die Partei muß im Frachtbrief ersichtlich sein.

In den Niederlanden müssen die Güter der Wagenladungsklassen in der Regel und Gegenstände von außergewöhnlichem Umfange oder die aus anderen Gründen besondere Vorsichtsmaßregeln oder Einrichtungen erfordern durch den Absender und Empfänger verladen und ausgeladen werden. Werden auf Verlangen des Absenders oder Empfängers Güter, die zu den Frachtsätzen der Wagenladungsklassen befördert werden, von der Eisenbahn verladen oder ausgeladen, wozu diese aber keine Verpflichtung hat, so ist hierfür die im Tarif vorgesehene Gebühr zu bezahlen.

In Rußland geschieht das Ver- und Ausladen der Güter in der Regel durch die Eisenbahn unter Einhebung einer Gebühr. Ausnahmsweise hat der Absender und Empfänger zu besorgen: a) das Ver- und Ausladen, wenn es mit besonderen, nicht der Eisenbahn gehörigen Vorrichtungen bewerkstelligt werden muß; b) das Verladen von hartem Mineralbrennmaterial. Bei anderen Gütern in loser Schüttung steht es dem Absender und Empfänger frei, das Ver- und Ausladen selbst zu besorgen; das bezügliche Verlangen ist vom Absender im Frachtbrief zu vermerken. Ausgenommen von den vorstehend erwähnten allgemeinen Regeln ist das Verladen und Ausladen von Gütern, die a) aus oder in Privatmagazinen, b) in oder aus Privatgüterwagen (Kesselwagen, Milchwagen, Bierwagen, Fleischwagen u. dgl.) zu verladen, bzw. auszuladen sind, und c) auf Grund von besonderen Bestimmungen, worin über das Ver- und Ausladen besondere Anordnungen getroffen sind, befördert werden. In diesen drei Fällen gelten die betreffenden besonderen Vorschriften.

In der Schweiz geschieht das Ver- und Ausladen aller Eil- und Stückgüter und der Sendungen zu den Frachtsätzen der Wagenladungsklassen A und B durch die Eisenbahn auf ihre Kosten. Die übrigen Güter sind vom Absender und Empfänger zu verladen und auszuladen.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verladen durch den Absender und das Ausladen durch den Empfänger nachstehend angeführte Folgen:

1. Im Falle der Verladung durch den Absender machen die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist (Art. 8. I. Ü., § 61 EBR. und EVO).

2. Bei Gütern, deren Ver- und Ausladen nach den betreffenden Vorschriften oder nach einer im Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder vom Empfänger besorgt wird, haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, der aus der mit dem Ver- und Ausladen oder mit der mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht.

Literatur: Vgl. Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport und Zusammenstellung der Bestimmungen, die im internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr den Gesetzen und Reglements in den Vertragsstaaten überlassen sind, herausgegeben vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport in Bern.

v. Rinaldini.


Auf- und Ablegegebühr, im Gegensatz zur Auf- und Abladegebühr (s. d.) jene Gebühr, die von den Eisenbahnen für das Auflegen der Frachtgüter auf die Streifwagen und für das Ablegen von den letzteren eingehoben wird. Die A. ist in Österreich, Ungarn, Serbien, Bulgarien und Rumänien eingeführt

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[291/0301] Gebühr, sie trägt jedoch in diesem Falle keine andere Verantwortung, als wenn der Absender oder Empfänger das Verladen oder Ausladen selbst besorgt hätte. In Frankreich wird das Ver- und Ausladen der Stückgüter durch die Eisenbahn unter Einhebung einer Gebühr vorgenommen. Auch die Wagenladungen werden vielfach von der Eisenbahn unter Erhebung einer Gebühr verladen und ausgeladen; doch werden gewisse Sendungen in Wagenladungen, insbesondere bei Abfertigung nach Spezialtarifen vom Absender verladen und vom Empfänger ausgeladen. In Italien wird das Ver- und Ausladen der Eilgüter ausschließlich durch die Eisenbahn besorgt. Auch das Ver- und Ausladen der Frachtgüter wird in der Regel durch die Eisenbahn bewerkstelligt, ausgenommen die drei letzten Güterklassen (VI, VII und VIII des allg. Tarifs), bei Sendungen in ganzen Wagenladungen oder wenn sie infolge Anwendung der Sätze des Tarifs und der festen Gebühr von 1·236 £ für die t als Wagenladungen zu behandeln sind, deren Ver- und Ausladen durch die Parteien geschehen kann. Wenn diese aber keine Vorkehrungen treffen, so wird diese Arbeit durch die Eisenbahn unter Einhebung einer Gebühr besorgt. Die Eisenbahnverwaltung kann in Stationen, wo sie es für zulässig erachtet, erlauben oder auch anordnen, daß das Ver- und Ausladen von Gütern anderer Klassen für ganze Wagenladungen ausschließlich vom Absender oder Empfänger besorgt wird, diesfalls wird die oben erwähnte feste Gebühr um 0·515 £ für die t ermäßigt. Die Übernahme des Ver- und Ausladens durch die Partei muß im Frachtbrief ersichtlich sein. In den Niederlanden müssen die Güter der Wagenladungsklassen in der Regel und Gegenstände von außergewöhnlichem Umfange oder die aus anderen Gründen besondere Vorsichtsmaßregeln oder Einrichtungen erfordern durch den Absender und Empfänger verladen und ausgeladen werden. Werden auf Verlangen des Absenders oder Empfängers Güter, die zu den Frachtsätzen der Wagenladungsklassen befördert werden, von der Eisenbahn verladen oder ausgeladen, wozu diese aber keine Verpflichtung hat, so ist hierfür die im Tarif vorgesehene Gebühr zu bezahlen. In Rußland geschieht das Ver- und Ausladen der Güter in der Regel durch die Eisenbahn unter Einhebung einer Gebühr. Ausnahmsweise hat der Absender und Empfänger zu besorgen: a) das Ver- und Ausladen, wenn es mit besonderen, nicht der Eisenbahn gehörigen Vorrichtungen bewerkstelligt werden muß; b) das Verladen von hartem Mineralbrennmaterial. Bei anderen Gütern in loser Schüttung steht es dem Absender und Empfänger frei, das Ver- und Ausladen selbst zu besorgen; das bezügliche Verlangen ist vom Absender im Frachtbrief zu vermerken. Ausgenommen von den vorstehend erwähnten allgemeinen Regeln ist das Verladen und Ausladen von Gütern, die a) aus oder in Privatmagazinen, b) in oder aus Privatgüterwagen (Kesselwagen, Milchwagen, Bierwagen, Fleischwagen u. dgl.) zu verladen, bzw. auszuladen sind, und c) auf Grund von besonderen Bestimmungen, worin über das Ver- und Ausladen besondere Anordnungen getroffen sind, befördert werden. In diesen drei Fällen gelten die betreffenden besonderen Vorschriften. In der Schweiz geschieht das Ver- und Ausladen aller Eil- und Stückgüter und der Sendungen zu den Frachtsätzen der Wagenladungsklassen A und B durch die Eisenbahn auf ihre Kosten. Die übrigen Güter sind vom Absender und Empfänger zu verladen und auszuladen. In rechtlicher Hinsicht hat das Verladen durch den Absender und das Ausladen durch den Empfänger nachstehend angeführte Folgen: 1. Im Falle der Verladung durch den Absender machen die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist (Art. 8. I. Ü., § 61 EBR. und EVO). 2. Bei Gütern, deren Ver- und Ausladen nach den betreffenden Vorschriften oder nach einer im Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder vom Empfänger besorgt wird, haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, der aus der mit dem Ver- und Ausladen oder mit der mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht. Literatur: Vgl. Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport und Zusammenstellung der Bestimmungen, die im internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr den Gesetzen und Reglements in den Vertragsstaaten überlassen sind, herausgegeben vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport in Bern. v. Rinaldini. Auf- und Ablegegebühr, im Gegensatz zur Auf- und Abladegebühr (s. d.) jene Gebühr, die von den Eisenbahnen für das Auflegen der Frachtgüter auf die Streifwagen und für das Ablegen von den letzteren eingehoben wird. Die A. ist in Österreich, Ungarn, Serbien, Bulgarien und Rumänien eingeführt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/301>, abgerufen am 31.10.2024.