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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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die Staatsregierung, behufs wirksamerer Ausgestaltung des A. dafür Sorge zu tragen, daß dem Fonds nicht nur der rechnungsmäßige Überschuß des Staatshaushaltes, sondern schon durch den Staatshaushaltsetat jener Betrag des Reinüberschusses der Eisenbahnverwaltung zugeführt werde, der einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen statistischen Anlagekapitals der preußischen Staatsbahnen übersteigt.

Über die Ergebnisse der Beratung hierüber s. Anleihen. Abschnitt VI. Tilgung der A.; Preußen.

Für Hessen wurde durch das Gesetz vom 26. März 1904, die Bildung eines A. betr. im wesentlichen folgendes angeordnet:

Aus den Anteilen des Großherzogstums am Überschuß der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaftsverwaltung und der hessisch-thüringischen Staatslotterie ist ein A. mit dem Zwecke zu bilden, den Staatshaushalt von den Schwankungen der Überschüsse aus der Eisenbahn- und der Lotterieverwaltung, sowie der Leistungen an das Reich möglichst unabhängig zu machen (Art. 1).

Art. 2 verfügt die Bildung des Fonds in der Weise, daß von den Überschußanteilen nach Art. 1 abgezogen werden:

I. Die auf der Eisenbahneinnahme ruhenden Lasten;

II. Die durch Überweisungen nicht gedeckten Leistungen an das Reich;

III. Ein Betrag von 2 Mill. für Bedürfnisse der allgemeinen Staatsverwaltung.

Art. 3 zählt die auf der Eisenbahneinnahme ruhenden Lasten - in der Hauptsache Verzinsung und Tilgung - auf.

Art. 4 und 5 regeln die rechnerische Behandlung.

Art. 6 trifft Vorsorge für den Fall, daß die Überschußanteile (Art. 1) nicht ausreichen, um der allgemeinen Staatsverwaltung den Betrag von 2 Mill. (Art. 2, III) zu liefern. Der fehlende Betrag ist, soweit die Bestände des Ausgleichsfonds ausreichen, durch Entnahme aus dem Fonds zu decken.

Nach Art. 7 sind die Beträge, welche dem Fonds über die Summe von 6 Mill. M. hinaus zufließen, zur Deckung außerordentlicher, andernfalls durch Anleihe zu deckender Ausgaben der Eisenbahnverwaltung zu verwenden.

Das Gesetz vom 28. März 1907, die Abänderung des Gesetzes über die Bildung eines A. vom 26. März 1904 betreffend, fügte den bisherigen Einnahmequellen des Fonds noch die dem Großherzogtum verbleibende Reineinnahme an Erbschaftssteuer hinzu und erhöhte die Ablieferung an die allgemeine Staatsverwaltung von 2 Mill. M. auf 3·5 Mill. M.

Dem hessischen Ausgleichsfonds sind 1903-1906 5,919.487·49 M. zugeflossen, 1907/08 2,953.768·72 M. entnommen worden.

Bayern hat durch das Gesetz vom 13. August 1910, betr. die Bildung eines Tilgungs- u. A. der Staatseisenbahnverwaltung einen Fonds geschaffen, der zwei Zwecken dient, dem Ausgleiche und der Schuldentilgung.

"Nach Art. 3 des Gesetzes sind aus dem Fonds zunächst zu bestreiten:

1. Die vertragsmäßige Tilgung.

2. Fehlbeträge der Staatseisenbahnen, die sich nach Leistung der in dem Art. 2, Abs. 1, Ziffer 3 bezeichneten Ausgaben bei der Etataufstellung oder nach den Rechnungen einer Finanzperiode ergeben sollten.

Überschreiten die nach Abschluß einer Finanzperiode verfügbaren Bestände des Fonds den Betrag von 20 Mill. M., so ist der Mehrbetrag gleichfalls für die Tilgung der Staatseisenbahnschuld zu verwenden."

Aus der Doppelnatur des Fonds als A. und Tilgungsfonds und aus der Notwendigkeit, den A. für Bayern nicht unter 20 Mill. M. zu bemessen, ergeben sich ohneweiters die zwei Folgerungen

1. daß der Fonds, solange er den Betrag von 20 Mill. nicht übersteigt, vor allem A. ist, für eine verstärkte Schuldentilgung also nicht in Anspruch genommen werden kann;

2. daß die Mittel des Fonds, soweit sie den Bestand von 20 Mill. übersteigen, zur verstärkten Schuldentilgung verwendet werden müssen.

Daß die bayrische Staatsbahnverwaltung die Schwierigkeiten und Gefahren nicht verkannt hat, die sich aus der Doppelnatur des Fonds ergeben, geht aus folgendem Abschnitt der Begründung zum Gesetzentwurf hervor:

Verhältnis zwischen Ausgleich und Tilgung.

Die gleichzeitige Einführung der planmäßigen Schuldentilgung sowie des Ausgleiches zwischen den Erträgnissen guter und schlechter Jahre erschwert die Erreichung des soeben bezeichneten Zieles und bringt dadurch manche Mißlichkeit mit sich, die andere Staaten dadurch vermeiden konnten, daß sie diese Maßnahmen nacheinander durchgeführt haben. Die gleichzeitige Durchführung der beiden Maßnahmen macht es insbesondere notwendig, auf eine möglichst vollkommene Lösung jeder der beiden Aufgaben zu verzichten.

Es lag daher nahe, zunächst zu prüfen, ob nicht von der gleichzeitigen Durchführung überhaupt abgesehen werden könne. Das starke Interesse der allgemeinen Finanzverwaltung an dem A. ließ dies jedoch untunlich erscheinen.

Sodann war zu untersuchen, ob ein gemeinsamer A. und Tilgungsfonds oder zur schärferen Scheidung der Zwecke und Mittel ein besonderer A. und ein besonderer Tilgungsfonds zu bilden sei. Auch die Frage wurde geprüft, ob nicht zunächst zur Erleichterung des Überganges ein gemeinsamer Fonds gebildet werden könnte, der in zwei besondere Fonds zu teilen wäre, sobald hinreichende Mittel angesammelt sind.

Es hat sich schließlich gezeigt, daß nur der Vorschlag des Entwurfs zurzeit durchführbar ist. Dabei ergibt sich allerdings die Notwendigkeit, daß nach einem Sinken des Fonds unter den Betrag von 20 Mill. M. vor allem die Wiederauffüllung auf den Bestand von 20 Mill. zu erfolgen und daß für die Dauer dieser Wiederauffüllung die verstärkte Schuldentilgung zurückzutreten hat. Dies dürfte indessen ohne Bedenken sein, wenn der A. nicht als Reserve für alle möglichen Bedürfnisse, sondern nur als äußerstes Hilfsmittel betrachtet wird, das möglichst wenig angewendet werden darf und nur in solchen Fällen unabweisbaren Bedürfnisses, die sich aus den Schwankungen des Wirtschaftslebens ergeben. Andere Verwendungen der Fondsbestände würden der Bestimmung und Natur eines A. zuwiderlaufen.

Literatur: Die angeführten Gesetze u. Gesetzesbegründungen.

Heubach.


Ausgleichhebel (compensating lever's; balancier; bilanciere), auch Balancier, wird jeder zweiarmige, von parallelen oder annähernd

die Staatsregierung, behufs wirksamerer Ausgestaltung des A. dafür Sorge zu tragen, daß dem Fonds nicht nur der rechnungsmäßige Überschuß des Staatshaushaltes, sondern schon durch den Staatshaushaltsetat jener Betrag des Reinüberschusses der Eisenbahnverwaltung zugeführt werde, der einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen statistischen Anlagekapitals der preußischen Staatsbahnen übersteigt.

Über die Ergebnisse der Beratung hierüber s. Anleihen. Abschnitt VI. Tilgung der A.; Preußen.

Für Hessen wurde durch das Gesetz vom 26. März 1904, die Bildung eines A. betr. im wesentlichen folgendes angeordnet:

Aus den Anteilen des Großherzogstums am Überschuß der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaftsverwaltung und der hessisch-thüringischen Staatslotterie ist ein A. mit dem Zwecke zu bilden, den Staatshaushalt von den Schwankungen der Überschüsse aus der Eisenbahn- und der Lotterieverwaltung, sowie der Leistungen an das Reich möglichst unabhängig zu machen (Art. 1).

Art. 2 verfügt die Bildung des Fonds in der Weise, daß von den Überschußanteilen nach Art. 1 abgezogen werden:

I. Die auf der Eisenbahneinnahme ruhenden Lasten;

II. Die durch Überweisungen nicht gedeckten Leistungen an das Reich;

III. Ein Betrag von 2 Mill. für Bedürfnisse der allgemeinen Staatsverwaltung.

Art. 3 zählt die auf der Eisenbahneinnahme ruhenden Lasten – in der Hauptsache Verzinsung und Tilgung – auf.

Art. 4 und 5 regeln die rechnerische Behandlung.

Art. 6 trifft Vorsorge für den Fall, daß die Überschußanteile (Art. 1) nicht ausreichen, um der allgemeinen Staatsverwaltung den Betrag von 2 Mill. (Art. 2, III) zu liefern. Der fehlende Betrag ist, soweit die Bestände des Ausgleichsfonds ausreichen, durch Entnahme aus dem Fonds zu decken.

Nach Art. 7 sind die Beträge, welche dem Fonds über die Summe von 6 Mill. M. hinaus zufließen, zur Deckung außerordentlicher, andernfalls durch Anleihe zu deckender Ausgaben der Eisenbahnverwaltung zu verwenden.

Das Gesetz vom 28. März 1907, die Abänderung des Gesetzes über die Bildung eines A. vom 26. März 1904 betreffend, fügte den bisherigen Einnahmequellen des Fonds noch die dem Großherzogtum verbleibende Reineinnahme an Erbschaftssteuer hinzu und erhöhte die Ablieferung an die allgemeine Staatsverwaltung von 2 Mill. M. auf 3·5 Mill. M.

Dem hessischen Ausgleichsfonds sind 1903–1906 5,919.487·49 M. zugeflossen, 1907/08 2,953.768·72 M. entnommen worden.

Bayern hat durch das Gesetz vom 13. August 1910, betr. die Bildung eines Tilgungs- u. A. der Staatseisenbahnverwaltung einen Fonds geschaffen, der zwei Zwecken dient, dem Ausgleiche und der Schuldentilgung.

„Nach Art. 3 des Gesetzes sind aus dem Fonds zunächst zu bestreiten:

1. Die vertragsmäßige Tilgung.

2. Fehlbeträge der Staatseisenbahnen, die sich nach Leistung der in dem Art. 2, Abs. 1, Ziffer 3 bezeichneten Ausgaben bei der Etataufstellung oder nach den Rechnungen einer Finanzperiode ergeben sollten.

Überschreiten die nach Abschluß einer Finanzperiode verfügbaren Bestände des Fonds den Betrag von 20 Mill. M., so ist der Mehrbetrag gleichfalls für die Tilgung der Staatseisenbahnschuld zu verwenden.“

Aus der Doppelnatur des Fonds als A. und Tilgungsfonds und aus der Notwendigkeit, den A. für Bayern nicht unter 20 Mill. M. zu bemessen, ergeben sich ohneweiters die zwei Folgerungen

1. daß der Fonds, solange er den Betrag von 20 Mill. nicht übersteigt, vor allem A. ist, für eine verstärkte Schuldentilgung also nicht in Anspruch genommen werden kann;

2. daß die Mittel des Fonds, soweit sie den Bestand von 20 Mill. übersteigen, zur verstärkten Schuldentilgung verwendet werden müssen.

Daß die bayrische Staatsbahnverwaltung die Schwierigkeiten und Gefahren nicht verkannt hat, die sich aus der Doppelnatur des Fonds ergeben, geht aus folgendem Abschnitt der Begründung zum Gesetzentwurf hervor:

Verhältnis zwischen Ausgleich und Tilgung.

Die gleichzeitige Einführung der planmäßigen Schuldentilgung sowie des Ausgleiches zwischen den Erträgnissen guter und schlechter Jahre erschwert die Erreichung des soeben bezeichneten Zieles und bringt dadurch manche Mißlichkeit mit sich, die andere Staaten dadurch vermeiden konnten, daß sie diese Maßnahmen nacheinander durchgeführt haben. Die gleichzeitige Durchführung der beiden Maßnahmen macht es insbesondere notwendig, auf eine möglichst vollkommene Lösung jeder der beiden Aufgaben zu verzichten.

Es lag daher nahe, zunächst zu prüfen, ob nicht von der gleichzeitigen Durchführung überhaupt abgesehen werden könne. Das starke Interesse der allgemeinen Finanzverwaltung an dem A. ließ dies jedoch untunlich erscheinen.

Sodann war zu untersuchen, ob ein gemeinsamer A. und Tilgungsfonds oder zur schärferen Scheidung der Zwecke und Mittel ein besonderer A. und ein besonderer Tilgungsfonds zu bilden sei. Auch die Frage wurde geprüft, ob nicht zunächst zur Erleichterung des Überganges ein gemeinsamer Fonds gebildet werden könnte, der in zwei besondere Fonds zu teilen wäre, sobald hinreichende Mittel angesammelt sind.

Es hat sich schließlich gezeigt, daß nur der Vorschlag des Entwurfs zurzeit durchführbar ist. Dabei ergibt sich allerdings die Notwendigkeit, daß nach einem Sinken des Fonds unter den Betrag von 20 Mill. M. vor allem die Wiederauffüllung auf den Bestand von 20 Mill. zu erfolgen und daß für die Dauer dieser Wiederauffüllung die verstärkte Schuldentilgung zurückzutreten hat. Dies dürfte indessen ohne Bedenken sein, wenn der A. nicht als Reserve für alle möglichen Bedürfnisse, sondern nur als äußerstes Hilfsmittel betrachtet wird, das möglichst wenig angewendet werden darf und nur in solchen Fällen unabweisbaren Bedürfnisses, die sich aus den Schwankungen des Wirtschaftslebens ergeben. Andere Verwendungen der Fondsbestände würden der Bestimmung und Natur eines A. zuwiderlaufen.

Literatur: Die angeführten Gesetze u. Gesetzesbegründungen.

Heubach.


Ausgleichhebel (compensating lever's; balancier; bilanciere), auch Balancier, wird jeder zweiarmige, von parallelen oder annähernd

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[316/0326] die Staatsregierung, behufs wirksamerer Ausgestaltung des A. dafür Sorge zu tragen, daß dem Fonds nicht nur der rechnungsmäßige Überschuß des Staatshaushaltes, sondern schon durch den Staatshaushaltsetat jener Betrag des Reinüberschusses der Eisenbahnverwaltung zugeführt werde, der einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen statistischen Anlagekapitals der preußischen Staatsbahnen übersteigt. Über die Ergebnisse der Beratung hierüber s. Anleihen. Abschnitt VI. Tilgung der A.; Preußen. Für Hessen wurde durch das Gesetz vom 26. März 1904, die Bildung eines A. betr. im wesentlichen folgendes angeordnet: Aus den Anteilen des Großherzogstums am Überschuß der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaftsverwaltung und der hessisch-thüringischen Staatslotterie ist ein A. mit dem Zwecke zu bilden, den Staatshaushalt von den Schwankungen der Überschüsse aus der Eisenbahn- und der Lotterieverwaltung, sowie der Leistungen an das Reich möglichst unabhängig zu machen (Art. 1). 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/326>, abgerufen am 31.10.2024.