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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Vorrede.
bisher allgemein angenommen wurde, selbst von Sol-
chen, die sich stets für Gegner der historischen Schule
erklärt haben. Eine Sinnesänderung des Verfassers
kann hierin nicht gefunden werden, da derselbe diese An-
sichten großentheils schon seit Dreyßig bis Vierzig Jah-
ren öffentlich vorgetragen hat; es liegt also in dieser
Erscheinung vielmehr der Beweis, daß der angegebene
Vorwurf, den man der historischen Schule überhaupt,
und mir insbesondere, zu machen pflegte, ganz ohne
Grund ist. Vielleicht kann bey Unbefangenen diese
Wahrnehmung dazu dienen, den ganzen Parteystreit
und die darauf bezüglichen Parteynamen allmälig zu
beseitigen; zumal da die Gründe, die den ersten Ge-
brauch des Namens einer historischen Schule veranlaß-
ten, zugleich mit den vorherrschenden Mängeln, de-
ren Bekämpfung damals nöthig war, so gut als ver-
schwunden sind. Zwar mag ein fortgeführter Streit
solcher Art zur schärferen Ausbildung mancher Gegen-
sätze dienen, aber dieser Vortheil wird gewiß weit über[-]
wogen durch die Störung des unbefangenen Urtheils
über fremde Leistungen, so wie dadurch, daß in dem
Streit der Parteyen Kräfte verschwendet werden, die
zu den gemeinsamen Zwecken der Wissenschaft heilsamer
verwendet werden könnten. Ich bin weit entfernt, den

Vorrede.
bisher allgemein angenommen wurde, ſelbſt von Sol-
chen, die ſich ſtets für Gegner der hiſtoriſchen Schule
erklärt haben. Eine Sinnesänderung des Verfaſſers
kann hierin nicht gefunden werden, da derſelbe dieſe An-
ſichten großentheils ſchon ſeit Dreyßig bis Vierzig Jah-
ren öffentlich vorgetragen hat; es liegt alſo in dieſer
Erſcheinung vielmehr der Beweis, daß der angegebene
Vorwurf, den man der hiſtoriſchen Schule überhaupt,
und mir insbeſondere, zu machen pflegte, ganz ohne
Grund iſt. Vielleicht kann bey Unbefangenen dieſe
Wahrnehmung dazu dienen, den ganzen Parteyſtreit
und die darauf bezüglichen Parteynamen allmälig zu
beſeitigen; zumal da die Gründe, die den erſten Ge-
brauch des Namens einer hiſtoriſchen Schule veranlaß-
ten, zugleich mit den vorherrſchenden Mängeln, de-
ren Bekämpfung damals nöthig war, ſo gut als ver-
ſchwunden ſind. Zwar mag ein fortgeführter Streit
ſolcher Art zur ſchärferen Ausbildung mancher Gegen-
ſätze dienen, aber dieſer Vortheil wird gewiß weit über[-]
wogen durch die Störung des unbefangenen Urtheils
über fremde Leiſtungen, ſo wie dadurch, daß in dem
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[XVI/0022] Vorrede. bisher allgemein angenommen wurde, ſelbſt von Sol- chen, die ſich ſtets für Gegner der hiſtoriſchen Schule erklärt haben. Eine Sinnesänderung des Verfaſſers kann hierin nicht gefunden werden, da derſelbe dieſe An- ſichten großentheils ſchon ſeit Dreyßig bis Vierzig Jah- ren öffentlich vorgetragen hat; es liegt alſo in dieſer Erſcheinung vielmehr der Beweis, daß der angegebene Vorwurf, den man der hiſtoriſchen Schule überhaupt, und mir insbeſondere, zu machen pflegte, ganz ohne Grund iſt. Vielleicht kann bey Unbefangenen dieſe Wahrnehmung dazu dienen, den ganzen Parteyſtreit und die darauf bezüglichen Parteynamen allmälig zu beſeitigen; zumal da die Gründe, die den erſten Ge- brauch des Namens einer hiſtoriſchen Schule veranlaß- ten, zugleich mit den vorherrſchenden Mängeln, de- ren Bekämpfung damals nöthig war, ſo gut als ver- ſchwunden ſind. Zwar mag ein fortgeführter Streit ſolcher Art zur ſchärferen Ausbildung mancher Gegen- ſätze dienen, aber dieſer Vortheil wird gewiß weit über- wogen durch die Störung des unbefangenen Urtheils über fremde Leiſtungen, ſo wie dadurch, daß in dem Streit der Parteyen Kräfte verſchwendet werden, die zu den gemeinſamen Zwecken der Wiſſenſchaft heilſamer verwendet werden könnten. Ich bin weit entfernt, den

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XVI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/22>, abgerufen am 30.04.2024.