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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Vorrede.
kann, so ist es nöthig klar auszusprechen, welcherley
Weise dieser Kenntniß hier gefordert wird, wenn der
angegebene Zweck erreicht werden soll. Daß ein gründ-
liches wissenschaftliches Verfahren gemeynt ist, wird wohl
Jeder erwarten; Mancher aber möchte durch das Mis-
verständniß zurück geschreckt werden, als werde Jedem,
der sich eine solche Kenntniß des Römischen Rechts er-
werben wolle, auch die ganze Arbeit antiquarischer Un-
tersuchung und kritischer Quellenforschung angemuthet.
Obgleich nun auch dieser Theil unsrer Studien wichtig ist,
so soll doch hier keinesweges das heilsame Princip der
Theilung der Arbeit verkannt werden; die Meisten also
werden sich mit den Resultaten jener von Einzelnen ange-
stellten speciellen Forschungen völlig genügen lassen kön-
nen. Auf der andern Seite aber würde es ganz irrig
seyn zu glauben, als ob mit einer Kenntniß der allge-
meinsten Grundsätze des Römischen Rechts für den an-
gegebenen Zweck auch nur das Geringste gewonnen wer-
den könnte: einer Kenntniß etwa, wie sie in einem In-
stitutionencompendium niedergelegt ist, oder wie sie in
den Französischen Rechtsschulen mitgetheilt zu werden
pflegt. Eine solche Kenntniß ist genügend, um das
wörtliche Andenken des Römischen Rechts auf eine bes-
sere Zukunft fortzupflanzen; dem, welcher sich auf sie

Vorrede.
kann, ſo iſt es nöthig klar auszuſprechen, welcherley
Weiſe dieſer Kenntniß hier gefordert wird, wenn der
angegebene Zweck erreicht werden ſoll. Daß ein gründ-
liches wiſſenſchaftliches Verfahren gemeynt iſt, wird wohl
Jeder erwarten; Mancher aber möchte durch das Mis-
verſtändniß zurück geſchreckt werden, als werde Jedem,
der ſich eine ſolche Kenntniß des Römiſchen Rechts er-
werben wolle, auch die ganze Arbeit antiquariſcher Un-
terſuchung und kritiſcher Quellenforſchung angemuthet.
Obgleich nun auch dieſer Theil unſrer Studien wichtig iſt,
ſo ſoll doch hier keinesweges das heilſame Princip der
Theilung der Arbeit verkannt werden; die Meiſten alſo
werden ſich mit den Reſultaten jener von Einzelnen ange-
ſtellten ſpeciellen Forſchungen völlig genügen laſſen kön-
nen. Auf der andern Seite aber würde es ganz irrig
ſeyn zu glauben, als ob mit einer Kenntniß der allge-
meinſten Grundſätze des Römiſchen Rechts für den an-
gegebenen Zweck auch nur das Geringſte gewonnen wer-
den könnte: einer Kenntniß etwa, wie ſie in einem In-
ſtitutionencompendium niedergelegt iſt, oder wie ſie in
den Franzöſiſchen Rechtsſchulen mitgetheilt zu werden
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[XXVI/0032] Vorrede. kann, ſo iſt es nöthig klar auszuſprechen, welcherley Weiſe dieſer Kenntniß hier gefordert wird, wenn der angegebene Zweck erreicht werden ſoll. Daß ein gründ- liches wiſſenſchaftliches Verfahren gemeynt iſt, wird wohl Jeder erwarten; Mancher aber möchte durch das Mis- verſtändniß zurück geſchreckt werden, als werde Jedem, der ſich eine ſolche Kenntniß des Römiſchen Rechts er- werben wolle, auch die ganze Arbeit antiquariſcher Un- terſuchung und kritiſcher Quellenforſchung angemuthet. Obgleich nun auch dieſer Theil unſrer Studien wichtig iſt, ſo ſoll doch hier keinesweges das heilſame Princip der Theilung der Arbeit verkannt werden; die Meiſten alſo werden ſich mit den Reſultaten jener von Einzelnen ange- ſtellten ſpeciellen Forſchungen völlig genügen laſſen kön- nen. Auf der andern Seite aber würde es ganz irrig ſeyn zu glauben, als ob mit einer Kenntniß der allge- meinſten Grundſätze des Römiſchen Rechts für den an- gegebenen Zweck auch nur das Geringſte gewonnen wer- den könnte: einer Kenntniß etwa, wie ſie in einem In- ſtitutionencompendium niedergelegt iſt, oder wie ſie in den Franzöſiſchen Rechtsſchulen mitgetheilt zu werden pflegt. Eine ſolche Kenntniß iſt genügend, um das wörtliche Andenken des Römiſchen Rechts auf eine beſ- ſere Zukunft fortzupflanzen; dem, welcher ſich auf ſie

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XXVI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/32>, abgerufen am 30.04.2024.