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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie.
nicht der Vater, weil auf dessen Person dabey nicht ge-
rechnet war; auch in der Person des Sohnes ruht einst-
weilen die Klage aus der Adstipulation, weil sonst das
eingeklagte Geld dem Vater erworben werden würde; sie
kann daher erst geltend gemacht werden, wenn der Sohn
aus der väterlichen Gewalt ausgetreten ist, und zwar
ohne capitis deminutio, weil durch diese die Stipula-
tionsklage ganz untergehen würde (h).

Auch ein Sklave kann gegen Jeden im Verhältniß ei-
nes Mandats oder einer negotiorum gestio stehen, und
dieses Verhältniß nach der Manumission unverändert fort-
setzen. Allein eine Klage daraus gieng gegen ihn nur
wegen der nach der Freylassung vorgenommenen Hand-
lungen, nicht wegen der früheren, weil die contractlichen
Handlungen eines Sklaven überhaupt keine Klagen erzeu-
gen (§ 65): eine Ausnahme dieser Einschränkung gilt für
den Fall, wenn die frühere Geschäftsführung mit der spä-
teren unzertrennlich zusammenhängt, indem nun die Klage
die früheren und späteren Handlungen zugleich umfaßt (i).

C. Actio depositi.

Ulpian sagt, ein filiusfamilias könne nicht selten im
Namen des abwesenden Vaters klagen, als dessen prä-
sumtiver Procurator, jedoch immer nur mit besonderer
Erlaubniß der Prätors: beyspielsweise nennt er als solche

(h) Gajus III. § 114. S. o.
§ 67 l und § 70 i.
(i) L. 17 de negot. gestis (3.
5.). S. o. § 65 und Beylage IV.
Note n.

§. 74. Anomaliſche Rechte. Faktiſche Natur. Familie.
nicht der Vater, weil auf deſſen Perſon dabey nicht ge-
rechnet war; auch in der Perſon des Sohnes ruht einſt-
weilen die Klage aus der Adſtipulation, weil ſonſt das
eingeklagte Geld dem Vater erworben werden würde; ſie
kann daher erſt geltend gemacht werden, wenn der Sohn
aus der väterlichen Gewalt ausgetreten iſt, und zwar
ohne capitis deminutio, weil durch dieſe die Stipula-
tionsklage ganz untergehen würde (h).

Auch ein Sklave kann gegen Jeden im Verhältniß ei-
nes Mandats oder einer negotiorum gestio ſtehen, und
dieſes Verhältniß nach der Manumiſſion unverändert fort-
ſetzen. Allein eine Klage daraus gieng gegen ihn nur
wegen der nach der Freylaſſung vorgenommenen Hand-
lungen, nicht wegen der früheren, weil die contractlichen
Handlungen eines Sklaven überhaupt keine Klagen erzeu-
gen (§ 65): eine Ausnahme dieſer Einſchränkung gilt für
den Fall, wenn die frühere Geſchäftsführung mit der ſpä-
teren unzertrennlich zuſammenhängt, indem nun die Klage
die früheren und ſpäteren Handlungen zugleich umfaßt (i).

C. Actio depositi.

Ulpian ſagt, ein filiusfamilias könne nicht ſelten im
Namen des abweſenden Vaters klagen, als deſſen prä-
ſumtiver Procurator, jedoch immer nur mit beſonderer
Erlaubniß der Prätors: beyſpielsweiſe nennt er als ſolche

(h) Gajus III. § 114. S. o.
§ 67 l und § 70 i.
(i) L. 17 de negot. gestis (3.
5.). S. o. § 65 und Beylage IV.
Note n.
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[137/0151] §. 74. Anomaliſche Rechte. Faktiſche Natur. Familie. nicht der Vater, weil auf deſſen Perſon dabey nicht ge- rechnet war; auch in der Perſon des Sohnes ruht einſt- weilen die Klage aus der Adſtipulation, weil ſonſt das eingeklagte Geld dem Vater erworben werden würde; ſie kann daher erſt geltend gemacht werden, wenn der Sohn aus der väterlichen Gewalt ausgetreten iſt, und zwar ohne capitis deminutio, weil durch dieſe die Stipula- tionsklage ganz untergehen würde (h). Auch ein Sklave kann gegen Jeden im Verhältniß ei- nes Mandats oder einer negotiorum gestio ſtehen, und dieſes Verhältniß nach der Manumiſſion unverändert fort- ſetzen. Allein eine Klage daraus gieng gegen ihn nur wegen der nach der Freylaſſung vorgenommenen Hand- lungen, nicht wegen der früheren, weil die contractlichen Handlungen eines Sklaven überhaupt keine Klagen erzeu- gen (§ 65): eine Ausnahme dieſer Einſchränkung gilt für den Fall, wenn die frühere Geſchäftsführung mit der ſpä- teren unzertrennlich zuſammenhängt, indem nun die Klage die früheren und ſpäteren Handlungen zugleich umfaßt (i). C. Actio depositi. Ulpian ſagt, ein filiusfamilias könne nicht ſelten im Namen des abweſenden Vaters klagen, als deſſen prä- ſumtiver Procurator, jedoch immer nur mit beſonderer Erlaubniß der Prätors: beyſpielsweiſe nennt er als ſolche (h) Gajus III. § 114. S. o. § 67 l und § 70 i. (i) L. 17 de negot. gestis (3. 5.). S. o. § 65 und Beylage IV. Note n.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/151>, abgerufen am 30.04.2024.