Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.) den kann (q). Das Besondere aber liegt in der ganz po-sitiven Regel, daß die Caution des Legatars vom Erblas- ser nicht erlassen werden darf (r). Hierin also steht jene Schenkung den Legaten gleich, anstatt daß der Eigenthü- mer, der durch anderen Vertrag den Niesbrauch bestellt, die Caution allerdings erlassen kann. Wenn einer Erbeinsetzung oder einem Legat die Be- (q) L. 1 § 2 cit., L. 4 C. de usufr. (3. 33). (r) L. 7 C. ut in poss. (6. 54.). Der Grund war folgender. Die Lex Julia hatte für manche Fälle gestattet, in einem Testament zwar den Niesbrauch, aber nicht die Proprietät zu hinterlassen. (Ul- pianus XV. 1). Diese Vorschrift konnte leicht umgangen werden, wenn der Testator die Caution erließ, und nun der Fructuar, der kein anderes Vermögen hatte, die Sachen aufzehrte. Diese Um- gehung aber war bey einer Schen- kung auf den Todesfall eben so zu befürchten, wie bey einem Legat. (s) L. 8 § 3 de cond. inst. (28. 7.). "Et in mortis causa do- nationibus dicendum est Edicto locum esse: si forte quis ca- verit, nisi jurasset se aliquid facturum, restituturum quod ac- cepit: oportebit itaque remitti cautionem." IV 18
§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) den kann (q). Das Beſondere aber liegt in der ganz po-ſitiven Regel, daß die Caution des Legatars vom Erblaſ- ſer nicht erlaſſen werden darf (r). Hierin alſo ſteht jene Schenkung den Legaten gleich, anſtatt daß der Eigenthü- mer, der durch anderen Vertrag den Niesbrauch beſtellt, die Caution allerdings erlaſſen kann. Wenn einer Erbeinſetzung oder einem Legat die Be- (q) L. 1 § 2 cit., L. 4 C. de usufr. (3. 33). (r) L. 7 C. ut in poss. (6. 54.). Der Grund war folgender. Die Lex Julia hatte für manche Fälle geſtattet, in einem Teſtament zwar den Niesbrauch, aber nicht die Proprietät zu hinterlaſſen. (Ul- pianus XV. 1). Dieſe Vorſchrift konnte leicht umgangen werden, wenn der Teſtator die Caution erließ, und nun der Fructuar, der kein anderes Vermögen hatte, die Sachen aufzehrte. Dieſe Um- gehung aber war bey einer Schen- kung auf den Todesfall eben ſo zu befürchten, wie bey einem Legat. (s) L. 8 § 3 de cond. inst. (28. 7.). „Et in mortis causa do- nationibus dicendum est Edicto locum esse: si forte quis ca- verit, nisi jurasset se aliquid facturum, restituturum quod ac- cepit: oportebit itaque remitti cautionem.” IV 18
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§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
den kann (q). Das Beſondere aber liegt in der ganz po-
ſitiven Regel, daß die Caution des Legatars vom Erblaſ-
ſer nicht erlaſſen werden darf (r). Hierin alſo ſteht jene
Schenkung den Legaten gleich, anſtatt daß der Eigenthü-
mer, der durch anderen Vertrag den Niesbrauch beſtellt,
die Caution allerdings erlaſſen kann.
Wenn einer Erbeinſetzung oder einem Legat die Be-
dingung eines Eides hinzugefügt iſt, ſo wird der Eid
erlaſſen, der Wille des Erblaſſers aber durch zweckmäßi-
gere Rechtsformen geſchützt (§ 123). Dieſe Verwandlung
nun ſoll auch bey Schenkungen auf den Todesfall ange-
wendet werden, welches auf folgende Weiſe gedacht wer-
den muß. Der Geber hat ſich von dem Empfänger die
Rückgabe nicht blos unter der gewöhnlichen Bedingung
jener Schenkung verſprechen laſſen, ſondern auch noch für
den Fall, wenn es der Empfänger unterlaſſen würde, ir-
gend eine Handlung eidlich anzugeloben (s); der Eid wird
(q) L. 1 § 2 cit., L. 4 C. de
usufr. (3. 33).
(r) L. 7 C. ut in poss. (6. 54.).
Der Grund war folgender. Die
Lex Julia hatte für manche Fälle
geſtattet, in einem Teſtament zwar
den Niesbrauch, aber nicht die
Proprietät zu hinterlaſſen. (Ul-
pianus XV. 1). Dieſe Vorſchrift
konnte leicht umgangen werden,
wenn der Teſtator die Caution
erließ, und nun der Fructuar,
der kein anderes Vermögen hatte,
die Sachen aufzehrte. Dieſe Um-
gehung aber war bey einer Schen-
kung auf den Todesfall eben ſo
zu befürchten, wie bey einem Legat.
(s) L. 8 § 3 de cond. inst.
(28. 7.). „Et in mortis causa do-
nationibus dicendum est Edicto
locum esse: si forte quis ca-
verit, nisi jurasset se aliquid
facturum, restituturum quod ac-
cepit: oportebit itaque remitti
cautionem.”
IV 18
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