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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römisches Recht. (Forts.)

Eine buchstäbliche Anwendung dieses Grundsatzes würde
im heutigen Recht deswegen nicht möglich seyn, weil bey
uns niemals Städte auf Römische Weise (durch dazu be-
stellte Magistrate) gegründet werden, auch die höchsten
Staatsgewalten (Kaiser und Senat) schwerlich solche Be-
stimmungen unmittelbar erlassen möchten. Aber dem Sinn
nach ist eine Anwendung allerdings möglich, da sich ge-
wiß überall irgend eine Obrigkeit finden wird, die zu sol-
chen Einrichtungen beauftragt ist, und deren Anordnun-
gen, wo sie im einzelnen Fall nicht erweislich sind, durch
unvordenkliche Dauer der Anstalt ersetzt werden können.

§. 197.
VI. Die Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römisches Recht.
(Fortsetzung.)
III. Wasserleitungen.

In folgenden zwey Stellen wird die unvordenkliche Zeit
als Erwerbungsgrund eines Rechts auf Wasserleitung be-
zeichnet.


lendi gegeben wurde gegen die
Gesetze, wodurch die Höhe der
Gebäude beschränkt war. -- Ich
habe übrigens hier die actio aquae
pluviae
nur erwähnt in ihrer rei-
nen, ursprünglichen Gestalt. Da-
neben wurden noch manche Aus-
dehnungen auf ähnliche Verhält-
nisse versucht und von Anderen
bestritten, wobey denn gleichfalls
die vetustas, zum Theil auf eine
zweifelhaftere Weise, erwähnt
wird, wie in L. 2 § 4. 5. 7 de
aqua pluv.
(39. 3.). Dieses Alles
würde hier zu weit vom Haupt-
zweck abgeführt haben, und muß
der besonderen Darstellung jener
Klage im speciellen Rechtssystem
vorbehalten bleiben.
§. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht. (Fortſ.)

Eine buchſtäbliche Anwendung dieſes Grundſatzes würde
im heutigen Recht deswegen nicht möglich ſeyn, weil bey
uns niemals Städte auf Römiſche Weiſe (durch dazu be-
ſtellte Magiſtrate) gegründet werden, auch die höchſten
Staatsgewalten (Kaiſer und Senat) ſchwerlich ſolche Be-
ſtimmungen unmittelbar erlaſſen möchten. Aber dem Sinn
nach iſt eine Anwendung allerdings moͤglich, da ſich ge-
wiß überall irgend eine Obrigkeit finden wird, die zu ſol-
chen Einrichtungen beauftragt iſt, und deren Anordnun-
gen, wo ſie im einzelnen Fall nicht erweislich ſind, durch
unvordenkliche Dauer der Anſtalt erſetzt werden können.

§. 197.
VI. Die Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht.
(Fortſetzung.)
III. Waſſerleitungen.

In folgenden zwey Stellen wird die unvordenkliche Zeit
als Erwerbungsgrund eines Rechts auf Waſſerleitung be-
zeichnet.


lendi gegeben wurde gegen die
Geſetze, wodurch die Höhe der
Gebäude beſchränkt war. — Ich
habe übrigens hier die actio aquae
pluviae
nur erwähnt in ihrer rei-
nen, urſprünglichen Geſtalt. Da-
neben wurden noch manche Aus-
dehnungen auf ähnliche Verhält-
niſſe verſucht und von Anderen
beſtritten, wobey denn gleichfalls
die vetustas, zum Theil auf eine
zweifelhaftere Weiſe, erwähnt
wird, wie in L. 2 § 4. 5. 7 de
aqua pluv.
(39. 3.). Dieſes Alles
würde hier zu weit vom Haupt-
zweck abgeführt haben, und muß
der beſonderen Darſtellung jener
Klage im ſpeciellen Rechtsſyſtem
vorbehalten bleiben.
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[491/0505] §. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht. (Fortſ.) Eine buchſtäbliche Anwendung dieſes Grundſatzes würde im heutigen Recht deswegen nicht möglich ſeyn, weil bey uns niemals Städte auf Römiſche Weiſe (durch dazu be- ſtellte Magiſtrate) gegründet werden, auch die höchſten Staatsgewalten (Kaiſer und Senat) ſchwerlich ſolche Be- ſtimmungen unmittelbar erlaſſen möchten. Aber dem Sinn nach iſt eine Anwendung allerdings moͤglich, da ſich ge- wiß überall irgend eine Obrigkeit finden wird, die zu ſol- chen Einrichtungen beauftragt iſt, und deren Anordnun- gen, wo ſie im einzelnen Fall nicht erweislich ſind, durch unvordenkliche Dauer der Anſtalt erſetzt werden können. §. 197. VI. Die Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht. (Fortſetzung.) III. Waſſerleitungen. In folgenden zwey Stellen wird die unvordenkliche Zeit als Erwerbungsgrund eines Rechts auf Waſſerleitung be- zeichnet. (s) (s) lendi gegeben wurde gegen die Geſetze, wodurch die Höhe der Gebäude beſchränkt war. — Ich habe übrigens hier die actio aquae pluviae nur erwähnt in ihrer rei- nen, urſprünglichen Geſtalt. Da- neben wurden noch manche Aus- dehnungen auf ähnliche Verhält- niſſe verſucht und von Anderen beſtritten, wobey denn gleichfalls die vetustas, zum Theil auf eine zweifelhaftere Weiſe, erwähnt wird, wie in L. 2 § 4. 5. 7 de aqua pluv. (39. 3.). Dieſes Alles würde hier zu weit vom Haupt- zweck abgeführt haben, und muß der beſonderen Darſtellung jener Klage im ſpeciellen Rechtsſyſtem vorbehalten bleiben.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 491. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/505>, abgerufen am 30.04.2024.