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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortsetzung.)
berufen sich auf die oben widerlegte Regel, nach welcher
die Verjährung anfangen soll, wenn nur die Entstehung
des (noch nicht vorhandenen) Klagrechts in der Macht
des Berechtigten stehe (§ 239). -- Nach einer mittleren
Meynung soll die bedungene, und mit einer Frist versehene,
Kündigung als Bedingung angesehen werden, mit deren
Eintritt das Klagrecht und die Verjährung desselben an-
fange; wenn dagegen der Vertrag eine Kündigung ohne
Frist erwähnt, oder darüber ganz schweigt, so soll das
Klagrecht und die Verjährung anfangen mit dem abge-
schlossenen Darlehen (n).

Die Regel, welche das preußische Landrecht über diese
Frage enthält, ist von unsicherem Ausdruck (o). In der
Praxis wird die von Unterholzner vertheidigte Meynung
angenommen, nach welcher die Verjährung anfängt mit
dem abgeschlossenen Vertrag, nur etwa mit Hinzurechnung
der bedungenen Kündigungsfrist (p).


(n) Thon S. 2. 9 -- 16. 33--
54. Für den ersten Fall stimmt
er in dem Resultat mit mir
überein; für den zweyten in dem
Resultat mit Unterholzner, jedoch
auch nicht in den Gründen.
(o) A. L. R. I. 9 § 545 "Ge-
gen andere Rechte fängt die Ver-
jährung von dem Tage an, wo
die Erfüllung der Verbindlich-
keit zuerst gefordert werden
konnte
." Bey der Allgemeinheit
dieser Regel ist es nicht klar, ob
sie auch auf solche Fälle, wie das
Darlehen, gehen soll, oder nur auf
die Fälle, worin die augenblick-
liche Zahlung ohnehin zu erwar-
ten ist, wie bey gelieferten Waa-
ren. -- Nach einem früheren
Entwurf von Kircheisen sollte die
Verjährung in der Regel anfan-
gen von dem Tage der Ausstel-
lung des Instruments (d. h.
vom gegebenen Darlehen an);
nur wenn ausdrücklich eine Auf-
kündigung bedungen sey, von der
Zeit dieser Aufkündigung. Si-
mon
und Stramff Zeitschrift
B. 3 S. 442 § 912 -- 914.
(p) Simon und Strampff

§. 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
berufen ſich auf die oben widerlegte Regel, nach welcher
die Verjährung anfangen ſoll, wenn nur die Entſtehung
des (noch nicht vorhandenen) Klagrechts in der Macht
des Berechtigten ſtehe (§ 239). — Nach einer mittleren
Meynung ſoll die bedungene, und mit einer Friſt verſehene,
Kündigung als Bedingung angeſehen werden, mit deren
Eintritt das Klagrecht und die Verjährung deſſelben an-
fange; wenn dagegen der Vertrag eine Kündigung ohne
Friſt erwähnt, oder darüber ganz ſchweigt, ſo ſoll das
Klagrecht und die Verjährung anfangen mit dem abge-
ſchloſſenen Darlehen (n).

Die Regel, welche das preußiſche Landrecht über dieſe
Frage enthält, iſt von unſicherem Ausdruck (o). In der
Praxis wird die von Unterholzner vertheidigte Meynung
angenommen, nach welcher die Verjährung anfängt mit
dem abgeſchloſſenen Vertrag, nur etwa mit Hinzurechnung
der bedungenen Kündigungsfriſt (p).


(n) Thon S. 2. 9 — 16. 33—
54. Für den erſten Fall ſtimmt
er in dem Reſultat mit mir
überein; für den zweyten in dem
Reſultat mit Unterholzner, jedoch
auch nicht in den Gründen.
(o) A. L. R. I. 9 § 545 „Ge-
gen andere Rechte fängt die Ver-
jährung von dem Tage an, wo
die Erfüllung der Verbindlich-
keit zuerſt gefordert werden
konnte
.“ Bey der Allgemeinheit
dieſer Regel iſt es nicht klar, ob
ſie auch auf ſolche Fälle, wie das
Darlehen, gehen ſoll, oder nur auf
die Fälle, worin die augenblick-
liche Zahlung ohnehin zu erwar-
ten iſt, wie bey gelieferten Waa-
ren. — Nach einem früheren
Entwurf von Kircheiſen ſollte die
Verjährung in der Regel anfan-
gen von dem Tage der Ausſtel-
lung des Inſtruments (d. h.
vom gegebenen Darlehen an);
nur wenn ausdrücklich eine Auf-
kündigung bedungen ſey, von der
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mon
und Stramff Zeitſchrift
B. 3 S. 442 § 912 — 914.
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[297/0311] §. 240. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.) berufen ſich auf die oben widerlegte Regel, nach welcher die Verjährung anfangen ſoll, wenn nur die Entſtehung des (noch nicht vorhandenen) Klagrechts in der Macht des Berechtigten ſtehe (§ 239). — Nach einer mittleren Meynung ſoll die bedungene, und mit einer Friſt verſehene, Kündigung als Bedingung angeſehen werden, mit deren Eintritt das Klagrecht und die Verjährung deſſelben an- fange; wenn dagegen der Vertrag eine Kündigung ohne Friſt erwähnt, oder darüber ganz ſchweigt, ſo ſoll das Klagrecht und die Verjährung anfangen mit dem abge- ſchloſſenen Darlehen (n). Die Regel, welche das preußiſche Landrecht über dieſe Frage enthält, iſt von unſicherem Ausdruck (o). In der Praxis wird die von Unterholzner vertheidigte Meynung angenommen, nach welcher die Verjährung anfängt mit dem abgeſchloſſenen Vertrag, nur etwa mit Hinzurechnung der bedungenen Kündigungsfriſt (p). (n) Thon S. 2. 9 — 16. 33— 54. Für den erſten Fall ſtimmt er in dem Reſultat mit mir überein; für den zweyten in dem Reſultat mit Unterholzner, jedoch auch nicht in den Gründen. (o) A. L. R. I. 9 § 545 „Ge- gen andere Rechte fängt die Ver- jährung von dem Tage an, wo die Erfüllung der Verbindlich- keit zuerſt gefordert werden konnte.“ Bey der Allgemeinheit dieſer Regel iſt es nicht klar, ob ſie auch auf ſolche Fälle, wie das Darlehen, gehen ſoll, oder nur auf die Fälle, worin die augenblick- liche Zahlung ohnehin zu erwar- ten iſt, wie bey gelieferten Waa- ren. — Nach einem früheren Entwurf von Kircheiſen ſollte die Verjährung in der Regel anfan- gen von dem Tage der Ausſtel- lung des Inſtruments (d. h. vom gegebenen Darlehen an); nur wenn ausdrücklich eine Auf- kündigung bedungen ſey, von der Zeit dieſer Aufkündigung. Si- mon und Stramff Zeitſchrift B. 3 S. 442 § 912 — 914. (p) Simon und Strampff

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/311>, abgerufen am 30.04.2024.