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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XVII.
gewiesen, so konnte sie nicht wegen eines angeblichen anderen
Mangels wiederholt werden. Jedoch konnte sich der Kläger
diese Wiederholung dadurch vorbehalten, daß er die erste
Klage ausdrücklich auf einen bestimmten, einzelnen Mangel
vermittelst einer Präscription beschränkte; dann stand, wenn
die Klage abgewiesen wurde, einer neuen Klage wegen
eines anderen Mangels Nichts entgegen (u).

L. 48 § 7 de aedil. ed. (21. 1).
Cum redhibitoria actione de sanitate agitur, per-
mittendum est, de uno vitio agere, et praedicere, ut,
si quid aliud postea apparuisset, de eo iterum
ageretur.

Dieser Fall hat unverkennbare Ähnlichkeit mit dem Fall
verschiedener Entstehungsgründe des Erbrechts oder des
Eigenthums. Die Natur des Bedürfnisses ist in beiden
Fällen ganz dieselbe; und dieses Bedürfniß wird bei der
redhibitorischen Klage ganz auf dieselbe Weise befriedigt,
wie wir es für die Klagen in rem vermittelst unserer Aus-
nahme behaupten.


(u) Bei der a. quanti mino-
ris
ist diese Vorsicht nicht einmal
nöthig; vielmehr kann hier die
Klage wegen neuer Fehler stets
wiederholt werden, die erste Klage
mag nun zuerkannt oder abgewie-
sen seyn; nur darf die Summe
der einzeln zuzusprechenden Rück-
zahlungen niemals die Summe des
ganzen Kaufpreises übersteigen.
L. 31 § 16 eod. Der Grund
des Unterschiedes liegt darin, daß
die redhibitorische Klage nur ein
einfaches Object hat, die Auflösung
des Kaufes, welche nur einmal
denkbar ist. Die a. quanti mino-
ris
dagegen geht auf einzelne Geld-
zahlungen, die neben einander
bestehen können.

Beilage XVII.
gewieſen, ſo konnte ſie nicht wegen eines angeblichen anderen
Mangels wiederholt werden. Jedoch konnte ſich der Kläger
dieſe Wiederholung dadurch vorbehalten, daß er die erſte
Klage ausdrücklich auf einen beſtimmten, einzelnen Mangel
vermittelſt einer Präſcription beſchränkte; dann ſtand, wenn
die Klage abgewieſen wurde, einer neuen Klage wegen
eines anderen Mangels Nichts entgegen (u).

L. 48 § 7 de aedil. ed. (21. 1).
Cum redhibitoria actione de sanitate agitur, per-
mittendum est, de uno vitio agere, et praedicere, ut,
si quid aliud postea apparuisset, de eo iterum
ageretur.

Dieſer Fall hat unverkennbare Ähnlichkeit mit dem Fall
verſchiedener Entſtehungsgründe des Erbrechts oder des
Eigenthums. Die Natur des Bedürfniſſes iſt in beiden
Fällen ganz dieſelbe; und dieſes Bedürfniß wird bei der
redhibitoriſchen Klage ganz auf dieſelbe Weiſe befriedigt,
wie wir es für die Klagen in rem vermittelſt unſerer Aus-
nahme behaupten.


(u) Bei der a. quanti mino-
ris
iſt dieſe Vorſicht nicht einmal
nöthig; vielmehr kann hier die
Klage wegen neuer Fehler ſtets
wiederholt werden, die erſte Klage
mag nun zuerkannt oder abgewie-
ſen ſeyn; nur darf die Summe
der einzeln zuzuſprechenden Rück-
zahlungen niemals die Summe des
ganzen Kaufpreiſes überſteigen.
L. 31 § 16 eod. Der Grund
des Unterſchiedes liegt darin, daß
die redhibitoriſche Klage nur ein
einfaches Object hat, die Auflöſung
des Kaufes, welche nur einmal
denkbar iſt. Die a. quanti mino-
ris
dagegen geht auf einzelne Geld-
zahlungen, die neben einander
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[532/0550] Beilage XVII. gewieſen, ſo konnte ſie nicht wegen eines angeblichen anderen Mangels wiederholt werden. Jedoch konnte ſich der Kläger dieſe Wiederholung dadurch vorbehalten, daß er die erſte Klage ausdrücklich auf einen beſtimmten, einzelnen Mangel vermittelſt einer Präſcription beſchränkte; dann ſtand, wenn die Klage abgewieſen wurde, einer neuen Klage wegen eines anderen Mangels Nichts entgegen (u). L. 48 § 7 de aedil. ed. (21. 1). Cum redhibitoria actione de sanitate agitur, per- mittendum est, de uno vitio agere, et praedicere, ut, si quid aliud postea apparuisset, de eo iterum ageretur. Dieſer Fall hat unverkennbare Ähnlichkeit mit dem Fall verſchiedener Entſtehungsgründe des Erbrechts oder des Eigenthums. Die Natur des Bedürfniſſes iſt in beiden Fällen ganz dieſelbe; und dieſes Bedürfniß wird bei der redhibitoriſchen Klage ganz auf dieſelbe Weiſe befriedigt, wie wir es für die Klagen in rem vermittelſt unſerer Aus- nahme behaupten. (u) Bei der a. quanti mino- ris iſt dieſe Vorſicht nicht einmal nöthig; vielmehr kann hier die Klage wegen neuer Fehler ſtets wiederholt werden, die erſte Klage mag nun zuerkannt oder abgewie- ſen ſeyn; nur darf die Summe der einzeln zuzuſprechenden Rück- zahlungen niemals die Summe des ganzen Kaufpreiſes überſteigen. L. 31 § 16 eod. Der Grund des Unterſchiedes liegt darin, daß die redhibitoriſche Klage nur ein einfaches Object hat, die Auflöſung des Kaufes, welche nur einmal denkbar iſt. Die a. quanti mino- ris dagegen geht auf einzelne Geld- zahlungen, die neben einander beſtehen können.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/550>, abgerufen am 30.04.2024.