Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
so daß eine vorübergehende Unfähigkeit in der Zwischenzeit nicht schadet (media tempora non nocent)(m).
Was ist nun der Grund dieser, von der nach allge- meinen Gründen zu erwartenden so abweichenden, Behand- lung gerade dieses einen Falles? Wir können dabei ab- sehen von dem dritten Zeitpunkt (Erwerb der Erbschaft), der sich eigentlich von selbst versteht, und überhaupt nicht wichtig ist. Dann bleibt uns als auffallende, besonders zu erklärende, Erscheinung die Regel übrig, daß die Fähigkeit des Honorirten nicht blos erfordert wird zur Zeit des Todes (wie wir es erwarten möchten), sondern auch zur Zeit des errichteten Testaments, so daß die zu dieser Zeit vorhandene Unfähigkeit (z. B. Peregrinität) das Testament für immer ungültig macht, selbst wenn der eingesetzte Erbe bald nachher das Römische Bürgerrecht erwarb.
Die Erklärung dieser auffallenden Erscheinung aber ist weder schwierig, noch zweifelhaft. Sie liegt in der Grund- form des Römischen Testaments als einer Mancipation des gegenwärtigen Vermögens (n), als eines idealen Ganzen (ohne Rücksicht auf dessen einzelne Bestandtheile, so wie
(m) Die Hauptstellen für diese Lehre sind folgende: § 4 J. de her. qual. (2. 19), L. 6 § 2. L. 49 § 1 L. 59 § 4 de her. inst. (28. 5). -- Die hier erwähnte Zwischenzeit ist indessen nur zu be- ziehen auf den ersten Zeitraum, zwischen Testament und Tod; die Unfähigkeit in dem zweiten zwi- schen Tod und Erwerb, schadet allerdings, indem durch sie die Erbschaft augenblicklich irgend einem Dritten deferirt wird, sey es der Substitut oder der In- testaterbe.
(n)Gajus II, § 103.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ſo daß eine vorübergehende Unfähigkeit in der Zwiſchenzeit nicht ſchadet (media tempora non nocent)(m).
Was iſt nun der Grund dieſer, von der nach allge- meinen Gründen zu erwartenden ſo abweichenden, Behand- lung gerade dieſes einen Falles? Wir können dabei ab- ſehen von dem dritten Zeitpunkt (Erwerb der Erbſchaft), der ſich eigentlich von ſelbſt verſteht, und überhaupt nicht wichtig iſt. Dann bleibt uns als auffallende, beſonders zu erklärende, Erſcheinung die Regel übrig, daß die Fähigkeit des Honorirten nicht blos erfordert wird zur Zeit des Todes (wie wir es erwarten möchten), ſondern auch zur Zeit des errichteten Teſtaments, ſo daß die zu dieſer Zeit vorhandene Unfähigkeit (z. B. Peregrinität) das Teſtament für immer ungültig macht, ſelbſt wenn der eingeſetzte Erbe bald nachher das Römiſche Bürgerrecht erwarb.
Die Erklärung dieſer auffallenden Erſcheinung aber iſt weder ſchwierig, noch zweifelhaft. Sie liegt in der Grund- form des Römiſchen Teſtaments als einer Mancipation des gegenwärtigen Vermögens (n), als eines idealen Ganzen (ohne Rückſicht auf deſſen einzelne Beſtandtheile, ſo wie
(m) Die Hauptſtellen für dieſe Lehre ſind folgende: § 4 J. de her. qual. (2. 19), L. 6 § 2. L. 49 § 1 L. 59 § 4 de her. inst. (28. 5). — Die hier erwähnte Zwiſchenzeit iſt indeſſen nur zu be- ziehen auf den erſten Zeitraum, zwiſchen Teſtament und Tod; die Unfähigkeit in dem zweiten zwi- ſchen Tod und Erwerb, ſchadet allerdings, indem durch ſie die Erbſchaft augenblicklich irgend einem Dritten deferirt wird, ſey es der Subſtitut oder der In- teſtaterbe.
(n)Gajus II, § 103.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
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Was iſt nun der Grund dieſer, von der nach allge-
meinen Gründen zu erwartenden ſo abweichenden, Behand-
lung gerade dieſes einen Falles? Wir können dabei ab-
ſehen von dem dritten Zeitpunkt (Erwerb der Erbſchaft),
der ſich eigentlich von ſelbſt verſteht, und überhaupt nicht
wichtig iſt. Dann bleibt uns als auffallende, beſonders zu
erklärende, Erſcheinung die Regel übrig, daß die Fähigkeit
des Honorirten nicht blos erfordert wird zur Zeit des
Todes (wie wir es erwarten möchten), ſondern auch zur
Zeit des errichteten Teſtaments, ſo daß die zu dieſer Zeit
vorhandene Unfähigkeit (z. B. Peregrinität) das Teſtament
für immer ungültig macht, ſelbſt wenn der eingeſetzte Erbe
bald nachher das Römiſche Bürgerrecht erwarb.
Die Erklärung dieſer auffallenden Erſcheinung aber iſt
weder ſchwierig, noch zweifelhaft. Sie liegt in der Grund-
form des Römiſchen Teſtaments als einer Mancipation des
gegenwärtigen Vermögens (n), als eines idealen Ganzen
(ohne Rückſicht auf deſſen einzelne Beſtandtheile, ſo wie
(m) Die Hauptſtellen für dieſe
Lehre ſind folgende: § 4 J. de her.
qual. (2. 19), L. 6 § 2. L. 49
§ 1 L. 59 § 4 de her. inst.
(28. 5). — Die hier erwähnte
Zwiſchenzeit iſt indeſſen nur zu be-
ziehen auf den erſten Zeitraum,
zwiſchen Teſtament und Tod; die
Unfähigkeit in dem zweiten zwi-
ſchen Tod und Erwerb, ſchadet
allerdings, indem durch ſie die
Erbſchaft augenblicklich irgend
einem Dritten deferirt wird, ſey
es der Subſtitut oder der In-
teſtaterbe.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/480>, abgerufen am 14.06.2024.
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