Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
sollte (s). Fragen wir nun, für welche Fälle dieses neue Gesetz anzuwenden war, so würde die angegebene täuschende Analogie dahin führen, es blos auf die späterhin gebornen Kinder anzuwenden. Nach der hier aufgestellten Behauptung dagegen müssen wir sagen, daß, von der Erscheinung des Gesetzes an, jeder neue Erwerb der Kinder als ihr eigenes Vermögen zu betrachten war; nur blieb das, welches sie schon vorher erworben hatten, Vermögen des Vaters. Es war also das Schicksal des neuen Erwerbes, die Erwerbs- fähigkeit, durch das neue Gesetz augenblicklich umgebildet, nicht das schon erworbene Vermögen.
Der Beweis für die Wahrheit dieser Behauptung liegt nun darin, daß die für den Erwerb des Kindes geltenden Regeln als Folgen der mehr oder weniger beschränkten Rechtsfähigkeit des Kindes zu betrachten sind (t); als solche aber gehören sie dem Zustand der Person an sich an, bei welchem der Grundsatz der Nichtrückwirkung keine An- wendung findet (§ 389). Gerade hierin zeigt sich ein durch- greifender Unterschied zwischen der väterlichen Gewalt und der Ehe, indem das eheliche Güterrecht (Dotalrecht oder Gütergemeinschaft) mit der Rechtsfähigkeit gar nicht zu- sammenhängt. -- Dieses ist der juristische Ausdruck des durchgreifenden Unterschieds beider Rechtsverhältnisse. Auf denselben Erfolg aber werden wir geführt, wenn wir von
(s)L. 6 C. de bon. quae lib. (6. 61), § 1 J. per quas pers. (2. 9).
(t) S. o. B. 2 § 67.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ſollte (s). Fragen wir nun, für welche Fälle dieſes neue Geſetz anzuwenden war, ſo würde die angegebene täuſchende Analogie dahin führen, es blos auf die ſpäterhin gebornen Kinder anzuwenden. Nach der hier aufgeſtellten Behauptung dagegen müſſen wir ſagen, daß, von der Erſcheinung des Geſetzes an, jeder neue Erwerb der Kinder als ihr eigenes Vermögen zu betrachten war; nur blieb das, welches ſie ſchon vorher erworben hatten, Vermögen des Vaters. Es war alſo das Schickſal des neuen Erwerbes, die Erwerbs- fähigkeit, durch das neue Geſetz augenblicklich umgebildet, nicht das ſchon erworbene Vermögen.
Der Beweis für die Wahrheit dieſer Behauptung liegt nun darin, daß die für den Erwerb des Kindes geltenden Regeln als Folgen der mehr oder weniger beſchränkten Rechtsfähigkeit des Kindes zu betrachten ſind (t); als ſolche aber gehören ſie dem Zuſtand der Perſon an ſich an, bei welchem der Grundſatz der Nichtrückwirkung keine An- wendung findet (§ 389). Gerade hierin zeigt ſich ein durch- greifender Unterſchied zwiſchen der väterlichen Gewalt und der Ehe, indem das eheliche Güterrecht (Dotalrecht oder Gütergemeinſchaft) mit der Rechtsfähigkeit gar nicht zu- ſammenhängt. — Dieſes iſt der juriſtiſche Ausdruck des durchgreifenden Unterſchieds beider Rechtsverhältniſſe. Auf denſelben Erfolg aber werden wir geführt, wenn wir von
(s)L. 6 C. de bon. quae lib. (6. 61), § 1 J. per quas pers. (2. 9).
(t) S. o. B. 2 § 67.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
ſollte (s). Fragen wir nun, für welche Fälle dieſes neue
Geſetz anzuwenden war, ſo würde die angegebene täuſchende
Analogie dahin führen, es blos auf die ſpäterhin gebornen
Kinder anzuwenden. Nach der hier aufgeſtellten Behauptung
dagegen müſſen wir ſagen, daß, von der Erſcheinung des
Geſetzes an, jeder neue Erwerb der Kinder als ihr eigenes
Vermögen zu betrachten war; nur blieb das, welches ſie
ſchon vorher erworben hatten, Vermögen des Vaters. Es
war alſo das Schickſal des neuen Erwerbes, die Erwerbs-
fähigkeit, durch das neue Geſetz augenblicklich umgebildet,
nicht das ſchon erworbene Vermögen.
Der Beweis für die Wahrheit dieſer Behauptung liegt
nun darin, daß die für den Erwerb des Kindes geltenden
Regeln als Folgen der mehr oder weniger beſchränkten
Rechtsfähigkeit des Kindes zu betrachten ſind (t); als
ſolche aber gehören ſie dem Zuſtand der Perſon an ſich an,
bei welchem der Grundſatz der Nichtrückwirkung keine An-
wendung findet (§ 389). Gerade hierin zeigt ſich ein durch-
greifender Unterſchied zwiſchen der väterlichen Gewalt und
der Ehe, indem das eheliche Güterrecht (Dotalrecht oder
Gütergemeinſchaft) mit der Rechtsfähigkeit gar nicht zu-
ſammenhängt. — Dieſes iſt der juriſtiſche Ausdruck des
durchgreifenden Unterſchieds beider Rechtsverhältniſſe. Auf
denſelben Erfolg aber werden wir geführt, wenn wir von
(s) L. 6 C. de bon. quae lib. (6. 61), § 1 J. per quas pers. (2. 9).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/524>, abgerufen am 15.06.2024.
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