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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 399. B. Daseyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen.
auch auf das gerade vorhandene bewegliche Eigenthum an-
zuwenden seyn; eben so aber auch die umgekehrte Veränderung
in dem Rechte des Eigenthums.

Ferner gehört dahin ein neues Gesetz, welches gesetzliche
Servituten, als natürliche Beschränkungen des Eigenthums,
einführt, oder welches umgekehrt solche Servituten, wenn
sie bisher bestanden, aufhebt (§ 390 Num. 2).

Gleiche Natur hat die Verwandlung des Römischen
Pfandrechts in das Preußische Hypothekenrecht; beide
Systeme können nicht neben einander bestehen, vielmehr
muß das eine sofort durch das andere verdrängt werden
(§ 390 Num. 3). Welche Anstalten aber zu treffen sind,
um diese Veränderung ohne Rechtsverletzung zu bewirken,
wird sogleich angegeben werden (§ 400).

Endlich würden wir dahin auch den Fall zu rechnen
haben, wenn die testamentarische Erbfolge in einem Staate,
der sie bisher anerkannte, durch ein neues Gesetz aufge-
hoben würde (§ 393 Num. 6).



Ausnahmen des für diese Klasse neuer Gesetze auf-
gestellten Grundsatzes lassen sich eben sowohl denken, als
bei den Gesetzen über den Erwerb der Rechte (§ 397).
Nur werden sie hier niemals in der Richtung vorkommen,
daß die Wirksamkeit des neuen Gesetzes noch mehr erweitert
würde, als nach dem Grundsatz selbst, da dieser ohnehin

§. 399. B. Daſeyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen.
auch auf das gerade vorhandene bewegliche Eigenthum an-
zuwenden ſeyn; eben ſo aber auch die umgekehrte Veränderung
in dem Rechte des Eigenthums.

Ferner gehört dahin ein neues Geſetz, welches geſetzliche
Servituten, als natürliche Beſchränkungen des Eigenthums,
einführt, oder welches umgekehrt ſolche Servituten, wenn
ſie bisher beſtanden, aufhebt (§ 390 Num. 2).

Gleiche Natur hat die Verwandlung des Römiſchen
Pfandrechts in das Preußiſche Hypothekenrecht; beide
Syſteme können nicht neben einander beſtehen, vielmehr
muß das eine ſofort durch das andere verdrängt werden
(§ 390 Num. 3). Welche Anſtalten aber zu treffen ſind,
um dieſe Veränderung ohne Rechtsverletzung zu bewirken,
wird ſogleich angegeben werden (§ 400).

Endlich würden wir dahin auch den Fall zu rechnen
haben, wenn die teſtamentariſche Erbfolge in einem Staate,
der ſie bisher anerkannte, durch ein neues Geſetz aufge-
hoben würde (§ 393 Num. 6).



Ausnahmen des für dieſe Klaſſe neuer Geſetze auf-
geſtellten Grundſatzes laſſen ſich eben ſowohl denken, als
bei den Geſetzen über den Erwerb der Rechte (§ 397).
Nur werden ſie hier niemals in der Richtung vorkommen,
daß die Wirkſamkeit des neuen Geſetzes noch mehr erweitert
würde, als nach dem Grundſatz ſelbſt, da dieſer ohnehin

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[531/0553] §. 399. B. Daſeyn der Rechte. Anwendungen. Ausnahmen. auch auf das gerade vorhandene bewegliche Eigenthum an- zuwenden ſeyn; eben ſo aber auch die umgekehrte Veränderung in dem Rechte des Eigenthums. Ferner gehört dahin ein neues Geſetz, welches geſetzliche Servituten, als natürliche Beſchränkungen des Eigenthums, einführt, oder welches umgekehrt ſolche Servituten, wenn ſie bisher beſtanden, aufhebt (§ 390 Num. 2). Gleiche Natur hat die Verwandlung des Römiſchen Pfandrechts in das Preußiſche Hypothekenrecht; beide Syſteme können nicht neben einander beſtehen, vielmehr muß das eine ſofort durch das andere verdrängt werden (§ 390 Num. 3). Welche Anſtalten aber zu treffen ſind, um dieſe Veränderung ohne Rechtsverletzung zu bewirken, wird ſogleich angegeben werden (§ 400). Endlich würden wir dahin auch den Fall zu rechnen haben, wenn die teſtamentariſche Erbfolge in einem Staate, der ſie bisher anerkannte, durch ein neues Geſetz aufge- hoben würde (§ 393 Num. 6). Ausnahmen des für dieſe Klaſſe neuer Geſetze auf- geſtellten Grundſatzes laſſen ſich eben ſowohl denken, als bei den Geſetzen über den Erwerb der Rechte (§ 397). Nur werden ſie hier niemals in der Richtung vorkommen, daß die Wirkſamkeit des neuen Geſetzes noch mehr erweitert würde, als nach dem Grundſatz ſelbſt, da dieſer ohnehin

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/553>, abgerufen am 30.04.2024.