der freien Herren den fünften; ihre Mannen den sechsten. - Gleichwie aber die Christenheit an der siebenten Welt keine Beständigkeit kennt, wie lange sie stehen werde, also weiss man auch nicht bei dem siebenten Heerschild, ob ihm Lehnrecht oder der Heerschild zukommen möge." - Wer an Grund und Boden sieben Schuhe vor und hinter sich hat, muss in der Gerichtsversammlung erscheinen; die gerichtlichen Fristen betragen häufig sieben oder vierzehn Nächte, indem die alten Deutschen gleich den Indern1) und gleich dem Avesta2) nicht nach Tagen, sondern nach Nächten zählen; die vierzehntägige Frist, wie überhaupt die Vierzehnzahl, z. B. der Schöffen, ist nur eine Verdoppelung der siebentägigen und wird mit einem Zusatz- oder Zugabstage zur fünfzehntägigen;3) auch die Kelten zählten nach Caesar de B. G. VI, 18 nach Nächten; die ahd. Woche: "acht Tage", auch franz. "huit jours", ist bei den Kymren wythnos f. d. i. Achtnacht, bei den Angelsachsen, mit anderer Zahl, seofonniht engl. sevennight, und in altdeutschen Gesetzen gelten Formeln, wie "super noctes septem".4) Vielleicht darf auch dahin gezogen werden, dass nach Jona 2, 1 der Prophet Jona drei Tage und drei Nächte im Leibe des Fisches zubrachte. - Nach der Offnung von Burgau bei Grimm, a. a. O., I. S. 301, gilt, was der Vogt sagt, gleich der Aussage von sieben Zeugen. Mit sieben Zeugen muss man namentlich gegenüber einem Eide5) beweisen, daher übersiebenen für mit Zeugen beweisen oder überführen; es gab sieben Frieden, für Haus, Weg, Ding oder Gericht, Kirche, Wagen, Pflug und Teich; Friesland zerfiel noch im 10. Jahrhundert in sieben Landschaften; in Friesland gab es sieben Strassen, vier Wasser und drei Landstrassen; Hennegau hatte sieben Landstrassen des Königs, wovon vier mit rothen und drei mit schwarzen Steinen gepflastert waren; das Hundsding soll nach
1) Lassen, indische Alterthumskunde, I. S. 587 Anm. 2 und S. 824 Anm. 4.
2) Spiegel, Avesta, II. Einleitung S. XCIII.
3) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 217 unten.
4) Diefenbach, Origines Europaeae, Frankfurt a, M. 1861, S. 185.
5) Grimm, Weisthümer, I. S. 48.
der freien Herren den fünften; ihre Mannen den sechsten. – Gleichwie aber die Christenheit an der siebenten Welt keine Beständigkeit kennt, wie lange sie stehen werde, also weiss man auch nicht bei dem siebenten Heerschild, ob ihm Lehnrecht oder der Heerschild zukommen möge.“ – Wer an Grund und Boden sieben Schuhe vor und hinter sich hat, muss in der Gerichtsversammlung erscheinen; die gerichtlichen Fristen betragen häufig sieben oder vierzehn Nächte, indem die alten Deutschen gleich den Indern1) und gleich dem Avesta2) nicht nach Tagen, sondern nach Nächten zählen; die vierzehntägige Frist, wie überhaupt die Vierzehnzahl, z. B. der Schöffen, ist nur eine Verdoppelung der siebentägigen und wird mit einem Zusatz- oder Zugabstage zur fünfzehntägigen;3) auch die Kelten zählten nach Caesar de B. G. VI, 18 nach Nächten; die ahd. Woche: „acht Tage“, auch franz. „huit jours“, ist bei den Kymren wythnos f. d. i. Achtnacht, bei den Angelsachsen, mit anderer Zahl, seofonniht engl. sevennight, und in altdeutschen Gesetzen gelten Formeln, wie „super noctes septem“.4) Vielleicht darf auch dahin gezogen werden, dass nach Jona 2, 1 der Prophet Jona drei Tage und drei Nächte im Leibe des Fisches zubrachte. – Nach der Offnung von Burgau bei Grimm, a. a. O., I. S. 301, gilt, was der Vogt sagt, gleich der Aussage von sieben Zeugen. Mit sieben Zeugen muss man namentlich gegenüber einem Eide5) beweisen, daher übersiebenen für mit Zeugen beweisen oder überführen; es gab sieben Frieden, für Haus, Weg, Ding oder Gericht, Kirche, Wagen, Pflug und Teich; Friesland zerfiel noch im 10. Jahrhundert in sieben Landschaften; in Friesland gab es sieben Strassen, vier Wasser und drei Landstrassen; Hennegau hatte sieben Landstrassen des Königs, wovon vier mit rothen und drei mit schwarzen Steinen gepflastert waren; das Hundsding soll nach
1) Lassen, indische Alterthumskunde, I. S. 587 Anm. 2 und S. 824 Anm. 4.
2) Spiegel, Avesta, II. Einleitung S. XCIII.
3) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 217 unten.
4) Diefenbach, Origines Europaeae, Frankfurt a, M. 1861, S. 185.
5) Grimm, Weisthümer, I. S. 48.
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der freien Herren den fünften; ihre Mannen den sechsten. – Gleichwie aber die Christenheit an der siebenten Welt keine Beständigkeit kennt, wie lange sie stehen werde, also weiss man auch nicht bei dem siebenten Heerschild, ob ihm Lehnrecht oder der Heerschild zukommen möge.“– Wer an Grund und Boden sieben Schuhe vor und hinter sich hat, muss in der Gerichtsversammlung erscheinen; die gerichtlichen Fristen betragen häufig sieben oder vierzehn Nächte, indem die alten Deutschen gleich den Indern<noteplace="foot"n="1)">Lassen, indische Alterthumskunde, I. S. 587 Anm. 2 und S. 824 Anm. 4.<lb/></note> und gleich dem Avesta<noteplace="foot"n="2)">Spiegel, Avesta, II. Einleitung S. XCIII.<lb/></note> nicht nach Tagen, sondern nach Nächten zählen; die vierzehntägige Frist, wie überhaupt die Vierzehnzahl, z. B. der Schöffen, ist nur eine Verdoppelung der siebentägigen und wird mit einem Zusatz- oder Zugabstage zur fünfzehntägigen;<noteplace="foot"n="3)">Grimm, Rechtsalterthümer, S. 217 unten.<lb/></note> auch die Kelten zählten nach Caesar de B. G. VI, 18 nach Nächten; die ahd. Woche: „acht Tage“, auch franz. „huit jours“, ist bei den Kymren wythnos f. d. i. Achtnacht, bei den Angelsachsen, mit anderer Zahl, seofonniht engl. sevennight, und in altdeutschen Gesetzen gelten Formeln, wie „super <hirendition="#g">noctes</hi> septem“.<noteplace="foot"n="4)">Diefenbach, Origines Europaeae, Frankfurt a, M. 1861, S. 185.<lb/></note> Vielleicht darf auch dahin gezogen werden, dass nach Jona 2, 1 der Prophet Jona drei Tage und drei Nächte im Leibe des Fisches zubrachte. – Nach der Offnung von Burgau bei Grimm, a. a. O., I. S. 301, gilt, was der Vogt sagt, gleich der Aussage von sieben Zeugen. Mit sieben Zeugen muss man namentlich gegenüber einem Eide<noteplace="foot"n="5)">Grimm, Weisthümer, I. S. 48.<lb/></note> beweisen, daher übersiebenen für mit Zeugen beweisen oder überführen; es gab sieben Frieden, für Haus, Weg, Ding oder Gericht, Kirche, Wagen, Pflug und Teich; Friesland zerfiel noch im 10. Jahrhundert in sieben Landschaften; in Friesland gab es sieben Strassen, vier Wasser und drei Landstrassen; Hennegau hatte sieben Landstrassen des Königs, wovon vier mit rothen und drei mit schwarzen Steinen gepflastert waren; das Hundsding soll nach
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der freien Herren den fünften; ihre Mannen den sechsten. – Gleichwie aber die Christenheit an der siebenten Welt keine Beständigkeit kennt, wie lange sie stehen werde, also weiss man auch nicht bei dem siebenten Heerschild, ob ihm Lehnrecht oder der Heerschild zukommen möge.“ – Wer an Grund und Boden sieben Schuhe vor und hinter sich hat, muss in der Gerichtsversammlung erscheinen; die gerichtlichen Fristen betragen häufig sieben oder vierzehn Nächte, indem die alten Deutschen gleich den Indern 1) und gleich dem Avesta 2) nicht nach Tagen, sondern nach Nächten zählen; die vierzehntägige Frist, wie überhaupt die Vierzehnzahl, z. B. der Schöffen, ist nur eine Verdoppelung der siebentägigen und wird mit einem Zusatz- oder Zugabstage zur fünfzehntägigen; 3) auch die Kelten zählten nach Caesar de B. G. VI, 18 nach Nächten; die ahd. Woche: „acht Tage“, auch franz. „huit jours“, ist bei den Kymren wythnos f. d. i. Achtnacht, bei den Angelsachsen, mit anderer Zahl, seofonniht engl. sevennight, und in altdeutschen Gesetzen gelten Formeln, wie „super noctes septem“. 4) Vielleicht darf auch dahin gezogen werden, dass nach Jona 2, 1 der Prophet Jona drei Tage und drei Nächte im Leibe des Fisches zubrachte. – Nach der Offnung von Burgau bei Grimm, a. a. O., I. S. 301, gilt, was der Vogt sagt, gleich der Aussage von sieben Zeugen. Mit sieben Zeugen muss man namentlich gegenüber einem Eide 5) beweisen, daher übersiebenen für mit Zeugen beweisen oder überführen; es gab sieben Frieden, für Haus, Weg, Ding oder Gericht, Kirche, Wagen, Pflug und Teich; Friesland zerfiel noch im 10. Jahrhundert in sieben Landschaften; in Friesland gab es sieben Strassen, vier Wasser und drei Landstrassen; Hennegau hatte sieben Landstrassen des Königs, wovon vier mit rothen und drei mit schwarzen Steinen gepflastert waren; das Hundsding soll nach
1) Lassen, indische Alterthumskunde, I. S. 587 Anm. 2 und S. 824 Anm. 4.
2) Spiegel, Avesta, II. Einleitung S. XCIII.
3) Grimm, Rechtsalterthümer, S. 217 unten.
4) Diefenbach, Origines Europaeae, Frankfurt a, M. 1861, S. 185.
5) Grimm, Weisthümer, I. S. 48.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/487>, abgerufen am 17.06.2024.
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