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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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aussprach, daß die letztere, in dieser Trennung, nun auch der ersteren unter-
geordnet sein müsse, wie die äußere Thätigkeit dem Willen der Persönlichkeit.
So entstand nicht so sehr ein neues System als vielmehr ein neues Princip
für die Staatsgewalten, das Princip der Herrschaft der Gesetzgebung
über die Verwaltung
, und dieß Princip erschien als die Basis der Frei-
heit der Völker
. So wie daher die Idee der Umgestaltung des öffentlichen
Rechts praktisch lebendig war, ward diese Unterwerfung der vollziehenden Gewalt
unter die gesetzgebende eine ihrer ersten Grundlagen, und die Formel, unter
der dieß Princip zur Geltung kam, war die "Theilung der Gewalten," welche
in der äußeren Scheidung die innere Unterordnung zum Inhalt hatte. Allein
andererseits ließ es sich nicht verkennen, daß eine solche reine Unterwerfung des
einen Elements unter das andere mit dem organischen Wesen des Staats, und
auch mit den praktischen Bedürfnissen desselben in offenem Widerspruch stehe.
Man mußte diese Unterwerfung und mit ihr die "Theilung der Gewalten" im
Begriff der Staatsgewalt wieder aufheben, die letztere als eine persönliche Ein-
heit wieder herstellen, und das Staatsoberhaupt als persönlichen Träger dieser
Einheit anerkennen. Das hob die Vollziehung nicht etwa auf, sondern machte
sie nur zu einer bestimmten, organischen Funktion des Staatsoberhaupts. Der
Begriff der vollziehenden Gewalt verschwindet daher nicht, aber dieselbe erscheint
als das, was sie wirklich ist, als ein Moment in einer höhern Gewalt; und
das richtige Verständniß dieses Verhältnisses läßt daher auch für dasselbe einen
neuen Namen entstehen; statt der vollziehenden Gewalt tritt jetzt die Staats-
gewalt
auf. Damit war der Widerspruch der Theilung der Gewalten beseitigt;
aber die Vollziehung war dafür als selbständiges Moment mit eigenem Rechte
verloren gegangen, theils in dem unentwickelten Begriff der "Staatsverwaltung,"
theils in dem der polizeilichen Gewalt. Und auf diesem Standpunkt steht die
heutige Doctrin. Die Darstellung des Verhältnisses von Gesetz und Verordnung
wird das im Einzelnen zeigen. Hier soll nun jener historische Proceß mit den
Beweisen aus den wichtigsten Documenten, den Verfassungsurkunden, dargelegt
werden.

Man kann im Allgemeinen sagen, daß das Princip der wirklichen Unter-
werfung der Vollziehung unter die Gesetzgebung, und damit die Uebertragung
der ganzen Staatsgewalt in den gesetzgebenden Körper während des achtzehnten,
die Wiederherstellung der Staatsgewalt und die Selbständigkeit der vollziehenden
Gewalt während des neunzehnten Jahrhunderts gegolten hat. Das erstere ist
in den französischen, das zweite in den deutschen Verfassungen zum Ausdruck
gebracht.

Die erste Verfassung, welche die Auflösung der Vollziehung in die Gesetz-
gebung enthält, ist die Verfassung der Vereinigten Staaten vom 17. September
1787. Hier ist die gesammte Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt (s. unten)
dem Congreß übergeben; von ihr ist die executive power geschieden Art. II,
S. 1): the executive power shall be vested in a President of the United
States of America.
Die Verfassung läßt ihm nichts als das Heer und die
Vertretung nach Außen. Was die vollziehende Gewalt desselben im Innern
enthielt, wird nicht gesagt. Man meinte, daß sich das von selbst verstände.

ausſprach, daß die letztere, in dieſer Trennung, nun auch der erſteren unter-
geordnet ſein müſſe, wie die äußere Thätigkeit dem Willen der Perſönlichkeit.
So entſtand nicht ſo ſehr ein neues Syſtem als vielmehr ein neues Princip
für die Staatsgewalten, das Princip der Herrſchaft der Geſetzgebung
über die Verwaltung
, und dieß Princip erſchien als die Baſis der Frei-
heit der Völker
. So wie daher die Idee der Umgeſtaltung des öffentlichen
Rechts praktiſch lebendig war, ward dieſe Unterwerfung der vollziehenden Gewalt
unter die geſetzgebende eine ihrer erſten Grundlagen, und die Formel, unter
der dieß Princip zur Geltung kam, war die „Theilung der Gewalten,“ welche
in der äußeren Scheidung die innere Unterordnung zum Inhalt hatte. Allein
andererſeits ließ es ſich nicht verkennen, daß eine ſolche reine Unterwerfung des
einen Elements unter das andere mit dem organiſchen Weſen des Staats, und
auch mit den praktiſchen Bedürfniſſen deſſelben in offenem Widerſpruch ſtehe.
Man mußte dieſe Unterwerfung und mit ihr die „Theilung der Gewalten“ im
Begriff der Staatsgewalt wieder aufheben, die letztere als eine perſönliche Ein-
heit wieder herſtellen, und das Staatsoberhaupt als perſönlichen Träger dieſer
Einheit anerkennen. Das hob die Vollziehung nicht etwa auf, ſondern machte
ſie nur zu einer beſtimmten, organiſchen Funktion des Staatsoberhaupts. Der
Begriff der vollziehenden Gewalt verſchwindet daher nicht, aber dieſelbe erſcheint
als das, was ſie wirklich iſt, als ein Moment in einer höhern Gewalt; und
das richtige Verſtändniß dieſes Verhältniſſes läßt daher auch für daſſelbe einen
neuen Namen entſtehen; ſtatt der vollziehenden Gewalt tritt jetzt die Staats-
gewalt
auf. Damit war der Widerſpruch der Theilung der Gewalten beſeitigt;
aber die Vollziehung war dafür als ſelbſtändiges Moment mit eigenem Rechte
verloren gegangen, theils in dem unentwickelten Begriff der „Staatsverwaltung,“
theils in dem der polizeilichen Gewalt. Und auf dieſem Standpunkt ſteht die
heutige Doctrin. Die Darſtellung des Verhältniſſes von Geſetz und Verordnung
wird das im Einzelnen zeigen. Hier ſoll nun jener hiſtoriſche Proceß mit den
Beweiſen aus den wichtigſten Documenten, den Verfaſſungsurkunden, dargelegt
werden.

Man kann im Allgemeinen ſagen, daß das Princip der wirklichen Unter-
werfung der Vollziehung unter die Geſetzgebung, und damit die Uebertragung
der ganzen Staatsgewalt in den geſetzgebenden Körper während des achtzehnten,
die Wiederherſtellung der Staatsgewalt und die Selbſtändigkeit der vollziehenden
Gewalt während des neunzehnten Jahrhunderts gegolten hat. Das erſtere iſt
in den franzöſiſchen, das zweite in den deutſchen Verfaſſungen zum Ausdruck
gebracht.

Die erſte Verfaſſung, welche die Auflöſung der Vollziehung in die Geſetz-
gebung enthält, iſt die Verfaſſung der Vereinigten Staaten vom 17. September
1787. Hier iſt die geſammte Geſetzgebungs- und Verordnungsgewalt (ſ. unten)
dem Congreß übergeben; von ihr iſt die executive power geſchieden Art. II,
S. 1): the executive power shall be vested in a President of the United
States of America.
Die Verfaſſung läßt ihm nichts als das Heer und die
Vertretung nach Außen. Was die vollziehende Gewalt deſſelben im Innern
enthielt, wird nicht geſagt. Man meinte, daß ſich das von ſelbſt verſtände.

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[34/0058] ausſprach, daß die letztere, in dieſer Trennung, nun auch der erſteren unter- geordnet ſein müſſe, wie die äußere Thätigkeit dem Willen der Perſönlichkeit. So entſtand nicht ſo ſehr ein neues Syſtem als vielmehr ein neues Princip für die Staatsgewalten, das Princip der Herrſchaft der Geſetzgebung über die Verwaltung, und dieß Princip erſchien als die Baſis der Frei- heit der Völker. So wie daher die Idee der Umgeſtaltung des öffentlichen Rechts praktiſch lebendig war, ward dieſe Unterwerfung der vollziehenden Gewalt unter die geſetzgebende eine ihrer erſten Grundlagen, und die Formel, unter der dieß Princip zur Geltung kam, war die „Theilung der Gewalten,“ welche in der äußeren Scheidung die innere Unterordnung zum Inhalt hatte. Allein andererſeits ließ es ſich nicht verkennen, daß eine ſolche reine Unterwerfung des einen Elements unter das andere mit dem organiſchen Weſen des Staats, und auch mit den praktiſchen Bedürfniſſen deſſelben in offenem Widerſpruch ſtehe. Man mußte dieſe Unterwerfung und mit ihr die „Theilung der Gewalten“ im Begriff der Staatsgewalt wieder aufheben, die letztere als eine perſönliche Ein- heit wieder herſtellen, und das Staatsoberhaupt als perſönlichen Träger dieſer Einheit anerkennen. Das hob die Vollziehung nicht etwa auf, ſondern machte ſie nur zu einer beſtimmten, organiſchen Funktion des Staatsoberhaupts. Der Begriff der vollziehenden Gewalt verſchwindet daher nicht, aber dieſelbe erſcheint als das, was ſie wirklich iſt, als ein Moment in einer höhern Gewalt; und das richtige Verſtändniß dieſes Verhältniſſes läßt daher auch für daſſelbe einen neuen Namen entſtehen; ſtatt der vollziehenden Gewalt tritt jetzt die Staats- gewalt auf. Damit war der Widerſpruch der Theilung der Gewalten beſeitigt; aber die Vollziehung war dafür als ſelbſtändiges Moment mit eigenem Rechte verloren gegangen, theils in dem unentwickelten Begriff der „Staatsverwaltung,“ theils in dem der polizeilichen Gewalt. Und auf dieſem Standpunkt ſteht die heutige Doctrin. Die Darſtellung des Verhältniſſes von Geſetz und Verordnung wird das im Einzelnen zeigen. Hier ſoll nun jener hiſtoriſche Proceß mit den Beweiſen aus den wichtigſten Documenten, den Verfaſſungsurkunden, dargelegt werden. Man kann im Allgemeinen ſagen, daß das Princip der wirklichen Unter- werfung der Vollziehung unter die Geſetzgebung, und damit die Uebertragung der ganzen Staatsgewalt in den geſetzgebenden Körper während des achtzehnten, die Wiederherſtellung der Staatsgewalt und die Selbſtändigkeit der vollziehenden Gewalt während des neunzehnten Jahrhunderts gegolten hat. Das erſtere iſt in den franzöſiſchen, das zweite in den deutſchen Verfaſſungen zum Ausdruck gebracht. Die erſte Verfaſſung, welche die Auflöſung der Vollziehung in die Geſetz- gebung enthält, iſt die Verfaſſung der Vereinigten Staaten vom 17. September 1787. Hier iſt die geſammte Geſetzgebungs- und Verordnungsgewalt (ſ. unten) dem Congreß übergeben; von ihr iſt die executive power geſchieden Art. II, S. 1): the executive power shall be vested in a President of the United States of America. Die Verfaſſung läßt ihm nichts als das Heer und die Vertretung nach Außen. Was die vollziehende Gewalt deſſelben im Innern enthielt, wird nicht geſagt. Man meinte, daß ſich das von ſelbſt verſtände.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/58>, abgerufen am 30.04.2024.