Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.übernimmt. Die Klarheit über diesen Punkt hängt jedoch wesentlich von Mag nämlich über die Sicherheit oder Auszahlung der Entschädigung Offenbar ist nun die autorite judiciaire hier etwas an sich durch- übernimmt. Die Klarheit über dieſen Punkt hängt jedoch weſentlich von Mag nämlich über die Sicherheit oder Auszahlung der Entſchädigung Offenbar iſt nun die autorité judiciaire hier etwas an ſich durch- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0352" n="334"/> übernimmt. Die Klarheit über dieſen Punkt hängt jedoch weſentlich von<lb/> der über den folgenden ab.</p><lb/> <p>Mag nämlich über die Sicherheit oder Auszahlung der Entſchädigung<lb/> beſtimmt ſein was da will, immer bleibt die Frage, welches Organ zum<lb/> Ausſpruch über die Enteignung <hi rendition="#g">competent ſei</hi>, und wie es bei der-<lb/> ſelben zu verfahren habe. Hier ſind nun der franzöſiſche, der engliſche<lb/> und der deutſche Standpunkt weſentlich verſchieden. Nach franzöſiſchem<lb/> Recht gibt zwar die Verwaltungsbehörde (der <hi rendition="#aq">Préfet</hi>) ihr <hi rendition="#aq">Arrêt</hi> über den<lb/> Detailplan, aber die Aufhebung des Eigenthums ſowie die Uebertragung<lb/> deſſelben an den Enteigner geſchieht durch ein <hi rendition="#g">richterliches Urtheil</hi>;<lb/> wenn aber das gefällt iſt, wird wieder die <hi rendition="#g">Beſitzanweiſung</hi> von der<lb/> politiſchen Behörde, dem Maire, vollzogen. Nach engliſchem Recht iſt<lb/> die Enteignung eigentlich mit dem Uebergeben der Entſchädigung, be-<lb/> ziehungsweiſe des <hi rendition="#aq">bank bond,</hi> vollzogen, und der Eigner hat die <hi rendition="#g">Pflicht</hi>,<lb/> den Beſitz zu übertragen (ſ. oben). Der Enteigner ſteht damit in der<lb/> Lage eines jeden andern <hi rendition="#g">Käufers</hi>. Es iſt ſeine Sache, auf Grundlage<lb/> der <hi rendition="#aq">Lands Clauses Act</hi> den Beſitz zu erſtreiten; die Behörde hat mit<lb/> dieſem ſeinem Privatrecht gar nichts weiter zu thun. Die Gefahren<lb/> dieſes Princips liegen auf der Hand. Nach deutſchen Begriffen dagegen<lb/> ſpricht die <hi rendition="#g">Verwaltungsbehörde</hi> die Enteignung aus, <hi rendition="#g">ohne</hi> Inter-<lb/> vention des Gerichts, das nur bei den Entſchädigungen thätig wird,<lb/> und übergibt mit dem Eigenthum auch den Beſitz — letztern meiſt, wenn<lb/> die Entſchädigungsſumme gezahlt iſt. Nach dem preußiſchen Entwurf<lb/> (§. 25. 30.) enthält der Enteignungsſpruch <hi rendition="#g">zugleich</hi> die Enteignung<lb/><hi rendition="#g">und</hi> die Beſitzeinweiſung durch die Bezirksregierung. Nach öſterreichi-<lb/> ſchem Recht iſt daſſelbe der Fall, nur wird das Recht des Eigenthums<lb/> und des Beſitzes hier vielfach durch den ſogenannten Patentar-Beſitz<lb/> normirt, indem erſt die Eintragung in das Grundbuch das volle Eigen-<lb/> thum gibt, was namentlich bei Eiſenbahnparcellen oft geradezu unthun-<lb/> lich wird. Man <hi rendition="#g">hilft ſich</hi>, indem man das Enteignung<hi rendition="#g">surtheil</hi> in<lb/> das Grundbuch eintragen läßt, ohne eine grundbücherliche Zuſchreibung<lb/> der enteigneten Parcellen in die meiſtens gar nicht exiſtirenden Folien<lb/> der Bahnen zu fordern. Nach ſchweizeriſchem Recht verliert der Eigen-<lb/> thümer ſofort das Recht auch auf den Beſitz, ſowie die Behörde den<lb/> Enteignungsſpruch gethan (<hi rendition="#g">Thiel</hi> S. 147. 148). Bei <hi rendition="#g">Häberlin</hi> u. a.<lb/> iſt die Frage gar nicht behandelt.</p><lb/> <p>Offenbar iſt nun die <hi rendition="#aq">autorité judiciaire</hi> hier etwas an ſich durch-<lb/> aus Ueberflüſſiges und vielmehr die Sache Hinderndes. Es iſt gar nicht<lb/> abzuſehen, was denn hier eigentlich <hi rendition="#g">das Objekt</hi> des Richterſpruches<lb/> ſein ſoll. Hat die Behörde den Enteignungsſpruch <hi rendition="#g">gethan, ſo haftet</hi><lb/> ſie für die Entſchädigung, und es iſt daher gar kein Grund, die Beſitz-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [334/0352]
übernimmt. Die Klarheit über dieſen Punkt hängt jedoch weſentlich von
der über den folgenden ab.
Mag nämlich über die Sicherheit oder Auszahlung der Entſchädigung
beſtimmt ſein was da will, immer bleibt die Frage, welches Organ zum
Ausſpruch über die Enteignung competent ſei, und wie es bei der-
ſelben zu verfahren habe. Hier ſind nun der franzöſiſche, der engliſche
und der deutſche Standpunkt weſentlich verſchieden. Nach franzöſiſchem
Recht gibt zwar die Verwaltungsbehörde (der Préfet) ihr Arrêt über den
Detailplan, aber die Aufhebung des Eigenthums ſowie die Uebertragung
deſſelben an den Enteigner geſchieht durch ein richterliches Urtheil;
wenn aber das gefällt iſt, wird wieder die Beſitzanweiſung von der
politiſchen Behörde, dem Maire, vollzogen. Nach engliſchem Recht iſt
die Enteignung eigentlich mit dem Uebergeben der Entſchädigung, be-
ziehungsweiſe des bank bond, vollzogen, und der Eigner hat die Pflicht,
den Beſitz zu übertragen (ſ. oben). Der Enteigner ſteht damit in der
Lage eines jeden andern Käufers. Es iſt ſeine Sache, auf Grundlage
der Lands Clauses Act den Beſitz zu erſtreiten; die Behörde hat mit
dieſem ſeinem Privatrecht gar nichts weiter zu thun. Die Gefahren
dieſes Princips liegen auf der Hand. Nach deutſchen Begriffen dagegen
ſpricht die Verwaltungsbehörde die Enteignung aus, ohne Inter-
vention des Gerichts, das nur bei den Entſchädigungen thätig wird,
und übergibt mit dem Eigenthum auch den Beſitz — letztern meiſt, wenn
die Entſchädigungsſumme gezahlt iſt. Nach dem preußiſchen Entwurf
(§. 25. 30.) enthält der Enteignungsſpruch zugleich die Enteignung
und die Beſitzeinweiſung durch die Bezirksregierung. Nach öſterreichi-
ſchem Recht iſt daſſelbe der Fall, nur wird das Recht des Eigenthums
und des Beſitzes hier vielfach durch den ſogenannten Patentar-Beſitz
normirt, indem erſt die Eintragung in das Grundbuch das volle Eigen-
thum gibt, was namentlich bei Eiſenbahnparcellen oft geradezu unthun-
lich wird. Man hilft ſich, indem man das Enteignungsurtheil in
das Grundbuch eintragen läßt, ohne eine grundbücherliche Zuſchreibung
der enteigneten Parcellen in die meiſtens gar nicht exiſtirenden Folien
der Bahnen zu fordern. Nach ſchweizeriſchem Recht verliert der Eigen-
thümer ſofort das Recht auch auf den Beſitz, ſowie die Behörde den
Enteignungsſpruch gethan (Thiel S. 147. 148). Bei Häberlin u. a.
iſt die Frage gar nicht behandelt.
Offenbar iſt nun die autorité judiciaire hier etwas an ſich durch-
aus Ueberflüſſiges und vielmehr die Sache Hinderndes. Es iſt gar nicht
abzuſehen, was denn hier eigentlich das Objekt des Richterſpruches
ſein ſoll. Hat die Behörde den Enteignungsſpruch gethan, ſo haftet
ſie für die Entſchädigung, und es iſt daher gar kein Grund, die Beſitz-
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