zur Erklärung des Dictirten anwenden soll. Jeder muß seinen Cursum schriftlich aufsetzen, und wenn er selbst Krankheit oder anderer Ursachen halber seine Lectionen nicht halten kann, so schickt er seine Papiere einem außerordentlichen oder andern Professor, der die Lectionen für ihn hält, und nach seinen Papieren sie den Studenten dictirt. Die Cursus sind nach der Weitläuftigkeit der Materien verschieden: z. E. der von der biblischen und dogmatischen Theologie ist von 5 Jahren, andre sind von 3, von 2 und von einem Jahre.
Kein Student wird aufgenommen, wenn er nicht mit gehörigen Zeugnissen von den Gymnasiis versehen ist; und den Reformatoren liegt ob, zu verhindern, daß ganz arme und solche, die von ganz niedriger Ge- burt sind, angenommen werden. Doch ist deshalb für vorzüglich gute Köpfe ihnen eine Ausnahme zu ma- chen erlaubt. Jeder Student muß, um irgend ei- nen akademischen Grad, als Magister, Licentiat, Doctor, zu erhalten, die gesetzmäßige Zeit auf der Universität studirt haben. Denjenigen, die auf Gym- nasiis der Provinzen schon einige zum Unterricht der Universität gehörige Theile studirt haben, werden ein paar Jahr dafür erlassen.
Jede Facultät macht einen besondern Körper der Universität aus, und aus deren Vereinigung erwächst das Ganze. Zu einem solchen Körper gehören erst- lich die Professoren derselben Facultät, dann noch dreys- sig Doctoren, die erst zwey Jahre, nachdem sie den Gradum angenommen, sich zur Aufnahme in die Fa- cultät melden können, und endlich die Studenten. Jedes dieser vier Collegien der Facultäten hat seinen
Prior
Tagebuch von der Ruͤckreiſe
zur Erklaͤrung des Dictirten anwenden ſoll. Jeder muß ſeinen Curſum ſchriftlich aufſetzen, und wenn er ſelbſt Krankheit oder anderer Urſachen halber ſeine Lectionen nicht halten kann, ſo ſchickt er ſeine Papiere einem außerordentlichen oder andern Profeſſor, der die Lectionen fuͤr ihn haͤlt, und nach ſeinen Papieren ſie den Studenten dictirt. Die Curſus ſind nach der Weitlaͤuftigkeit der Materien verſchieden: z. E. der von der bibliſchen und dogmatiſchen Theologie iſt von 5 Jahren, andre ſind von 3, von 2 und von einem Jahre.
Kein Student wird aufgenommen, wenn er nicht mit gehoͤrigen Zeugniſſen von den Gymnaſiis verſehen iſt; und den Reformatoren liegt ob, zu verhindern, daß ganz arme und ſolche, die von ganz niedriger Ge- burt ſind, angenommen werden. Doch iſt deshalb fuͤr vorzuͤglich gute Koͤpfe ihnen eine Ausnahme zu ma- chen erlaubt. Jeder Student muß, um irgend ei- nen akademiſchen Grad, als Magiſter, Licentiat, Doctor, zu erhalten, die geſetzmaͤßige Zeit auf der Univerſitaͤt ſtudirt haben. Denjenigen, die auf Gym- naſiis der Provinzen ſchon einige zum Unterricht der Univerſitaͤt gehoͤrige Theile ſtudirt haben, werden ein paar Jahr dafuͤr erlaſſen.
Jede Facultaͤt macht einen beſondern Koͤrper der Univerſitaͤt aus, und aus deren Vereinigung erwaͤchſt das Ganze. Zu einem ſolchen Koͤrper gehoͤren erſt- lich die Profeſſoren derſelben Facultaͤt, dann noch dreyſ- ſig Doctoren, die erſt zwey Jahre, nachdem ſie den Gradum angenommen, ſich zur Aufnahme in die Fa- cultaͤt melden koͤnnen, und endlich die Studenten. Jedes dieſer vier Collegien der Facultaͤten hat ſeinen
Prior
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Tagebuch von der Ruͤckreiſe
zur Erklaͤrung des Dictirten anwenden ſoll. Jeder
muß ſeinen Curſum ſchriftlich aufſetzen, und wenn er
ſelbſt Krankheit oder anderer Urſachen halber ſeine
Lectionen nicht halten kann, ſo ſchickt er ſeine Papiere
einem außerordentlichen oder andern Profeſſor, der die
Lectionen fuͤr ihn haͤlt, und nach ſeinen Papieren ſie
den Studenten dictirt. Die Curſus ſind nach der
Weitlaͤuftigkeit der Materien verſchieden: z. E. der
von der bibliſchen und dogmatiſchen Theologie iſt von
5 Jahren, andre ſind von 3, von 2 und von einem
Jahre.
Kein Student wird aufgenommen, wenn er nicht
mit gehoͤrigen Zeugniſſen von den Gymnaſiis verſehen
iſt; und den Reformatoren liegt ob, zu verhindern,
daß ganz arme und ſolche, die von ganz niedriger Ge-
burt ſind, angenommen werden. Doch iſt deshalb
fuͤr vorzuͤglich gute Koͤpfe ihnen eine Ausnahme zu ma-
chen erlaubt. Jeder Student muß, um irgend ei-
nen akademiſchen Grad, als Magiſter, Licentiat,
Doctor, zu erhalten, die geſetzmaͤßige Zeit auf der
Univerſitaͤt ſtudirt haben. Denjenigen, die auf Gym-
naſiis der Provinzen ſchon einige zum Unterricht der
Univerſitaͤt gehoͤrige Theile ſtudirt haben, werden ein
paar Jahr dafuͤr erlaſſen.
Jede Facultaͤt macht einen beſondern Koͤrper der
Univerſitaͤt aus, und aus deren Vereinigung erwaͤchſt
das Ganze. Zu einem ſolchen Koͤrper gehoͤren erſt-
lich die Profeſſoren derſelben Facultaͤt, dann noch dreyſ-
ſig Doctoren, die erſt zwey Jahre, nachdem ſie den
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Sulzer, Johann Georg: Tagebuch einer von Berlin nach den mittäglichen Ländern von Europa in den Jahren 1775 und 1776 gethanen Reise und Rückreise. Leipzig, 1780, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sulzer_reise_1780/332>, abgerufen am 18.06.2024.
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