Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.Schuldiener ex officio einzusetzen, befugt, in gegenwärtigen Fall auch dem Ansehen nach man sich umb so viel weniger zu beschweren, weil das Consistorium in ihrem de dato den 19. Jan. a. c. an demselben abgelassenen Rescripte dißfalls rechtliche Erkänntniß einzuhohlen sich resolviret; Dieweiln aber dennoch dem Episcopo hierunter in denen Rechten gewisse Maße und Zeit vorgeschrieben ist, und derselbe zuförderst vier Monathe sich zugedulden und derer Patronorum Schluß zu erwarten hat, per ea quae habet Carpzov. Jur. Consist. l. 1. tit. 2. d. 15. n. 3. seqq. wiewohl hier keine Nachläßigkeit, als in welcher dieses statt hat, sich findet, sondern vielmehr bald Anfangs die Patroni auf die Ersetzung des Schuldienstes bedacht gewesen, und was deren Uneinigkeit betrifft, das natürliche, und alle weltliche Rechte erfordern, das niemand ungehöret zu condemniren, sondern eines jeden habende Gründe zu förderst zu erörtern, und sie gegen einander nothdürfftig zu hören seynd, auch ehe solches geschehen, die transmission der Acten nach rechtlichem Erkänntnüß mit Bestande Rechtens nicht angeordnet werden mag; So erscheinet daraus soviel, daß derselbe ante decisionem Episcopi zuförderst mit seiner Nothdurfft gebuhrend zu hören auch zu Vermeidung alles Verdachts ab impartialibus alsdenn auf die völligen acta eine Sentenz einzuhohlen, und sonsten dem Process gemäß zu verfahren. Auf die sechste Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl auch ein Unterrichter, daferne seinen decretis keine Folge geleistet wird die Contravenienten durch gebührende Zwangs-Mittel zu ihrer Schuldigkeit anweisen kan, umb so viel mehr aber ein Landes-Fürst befugt, zu Beybehaltung seiner hohen Landes-Obrigkeitlichen Authorität die sich Wiedersetzenden zur Straffe zuziehen befugt seyn muß. Dieweiln aber demnach einem jeden seine Nothdurfft vorzutragen frey stehet, und da derselbe mehr nicht gethan, als daß er seine Jura deduciret und ihn dabey zu conserviren gebethen, solches vor keine straffbahre Wiedersetzlichkeit zuhalten ist: auch hiernächst alle rescripta tacitam clausulam haben: si preces veritate nitantur. So mag derselbe umb deßwillen daß er dem Rescripto so fort nicht pariret / mit keiner Straffe angesehen werden, sondern wird noch ferner mit seiner Nothdurfft dawieder, (jedoch bey Enthaltung aller bittern Schreibart und Gebrauchung gebührenden Respects und Bescheidenheit) billich und ohne Furcht einiger Bestraffung gehöret. Auf die siebende Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl ein Pfarrer seinem Patrono von welchem er vociret und zu seinem Ambte befördert worden, gebührende Reverentz zu erweisen schuldig ist, und da er ausser Schrancken gehet, dieserwegen bestraffet werden mag. Dieweiln aber dennoch was von Vortragung zustehender Nothdurfft bey voriger Frage angeführet worden, auch dem Pfarrer zustatten kommen muß, und was die in seinen Schrifften hier und da ge- Schuldiener ex officio einzusetzen, befugt, in gegenwärtigen Fall auch dem Ansehen nach man sich umb so viel weniger zu beschweren, weil das Consistorium in ihrem de dato den 19. Jan. a. c. an demselben abgelassenen Rescripte dißfalls rechtliche Erkänntniß einzuhohlen sich resolviret; Dieweiln aber dennoch dem Episcopo hierunter in denen Rechten gewisse Maße und Zeit vorgeschrieben ist, und derselbe zuförderst vier Monathe sich zugedulden und derer Patronorum Schluß zu erwarten hat, per ea quae habet Carpzov. Jur. Consist. l. 1. tit. 2. d. 15. n. 3. seqq. wiewohl hier keine Nachläßigkeit, als in welcher dieses statt hat, sich findet, sondern vielmehr bald Anfangs die Patroni auf die Ersetzung des Schuldienstes bedacht gewesen, und was deren Uneinigkeit betrifft, das natürliche, und alle weltliche Rechte erfordern, das niemand ungehöret zu condemniren, sondern eines jeden habende Gründe zu förderst zu erörtern, und sie gegen einander nothdürfftig zu hören seynd, auch ehe solches geschehen, die transmission der Acten nach rechtlichem Erkänntnüß mit Bestande Rechtens nicht angeordnet werden mag; So erscheinet daraus soviel, daß derselbe ante decisionem Episcopi zuförderst mit seiner Nothdurfft gebuhrend zu hören auch zu Vermeidung alles Verdachts ab impartialibus alsdenn auf die völligen acta eine Sentenz einzuhohlen, und sonsten dem Process gemäß zu verfahren. Auf die sechste Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl auch ein Unterrichter, daferne seinen decretis keine Folge geleistet wird die Contravenienten durch gebührende Zwangs-Mittel zu ihrer Schuldigkeit anweisen kan, umb so viel mehr aber ein Landes-Fürst befugt, zu Beybehaltung seiner hohen Landes-Obrigkeitlichen Authorität die sich Wiedersetzenden zur Straffe zuziehen befugt seyn muß. Dieweiln aber demnach einem jeden seine Nothdurfft vorzutragen frey stehet, und da derselbe mehr nicht gethan, als daß er seine Jura deduciret und ihn dabey zu conserviren gebethen, solches vor keine straffbahre Wiedersetzlichkeit zuhalten ist: auch hiernächst alle rescripta tacitam clausulam haben: si preces veritate nitantur. So mag derselbe umb deßwillen daß er dem Rescripto so fort nicht pariret / mit keiner Straffe angesehen werden, sondern wird noch ferner mit seiner Nothdurfft dawieder, (jedoch bey Enthaltung aller bittern Schreibart und Gebrauchung gebührenden Respects und Bescheidenheit) billich und ohne Furcht einiger Bestraffung gehöret. Auf die siebende Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl ein Pfarrer seinem Patrono von welchem er vociret und zu seinem Ambte befördert worden, gebührende Reverentz zu erweisen schuldig ist, und da er ausser Schrancken gehet, dieserwegen bestraffet werden mag. Dieweiln aber dennoch was von Vortragung zustehender Nothdurfft bey voriger Frage angeführet worden, auch dem Pfarrer zustatten kommen muß, und was die in seinen Schrifften hier und da ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0337" n="331"/> Schuldiener ex officio einzusetzen, befugt, in gegenwärtigen Fall auch dem Ansehen nach man sich umb so viel weniger zu beschweren, weil das Consistorium in ihrem de dato den 19. Jan. a. c. an demselben abgelassenen Rescripte dißfalls rechtliche Erkänntniß einzuhohlen sich resolviret; Dieweiln aber dennoch dem Episcopo hierunter in denen Rechten gewisse Maße und Zeit vorgeschrieben ist, und derselbe zuförderst vier Monathe sich zugedulden und derer Patronorum Schluß zu erwarten hat, per ea quae habet Carpzov. <hi rendition="#i">Jur. Consist. l. 1. tit. 2. d. 15. n. 3. seqq.</hi> wiewohl hier keine Nachläßigkeit, als in welcher dieses statt hat, sich findet, sondern vielmehr bald Anfangs die Patroni auf die Ersetzung des Schuldienstes bedacht gewesen, und was deren Uneinigkeit betrifft, das natürliche, und alle weltliche Rechte erfordern, das niemand ungehöret zu condemniren, sondern eines jeden habende Gründe zu förderst zu erörtern, und sie gegen einander nothdürfftig zu hören seynd, auch ehe solches geschehen, die transmission der Acten nach rechtlichem Erkänntnüß mit Bestande Rechtens nicht angeordnet werden mag; So erscheinet daraus soviel, daß derselbe ante decisionem Episcopi zuförderst mit seiner Nothdurfft gebuhrend zu hören auch zu Vermeidung alles Verdachts ab impartialibus alsdenn auf die völligen acta eine Sentenz einzuhohlen, und sonsten dem Process gemäß zu verfahren.</p> <p>Auf die sechste Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl auch ein Unterrichter, daferne seinen decretis keine Folge geleistet wird die Contravenienten durch gebührende Zwangs-Mittel zu ihrer Schuldigkeit anweisen kan, umb so viel mehr aber ein Landes-Fürst befugt, zu Beybehaltung seiner hohen Landes-Obrigkeitlichen Authorität die sich Wiedersetzenden zur Straffe zuziehen befugt seyn muß.</p> <p>Dieweiln aber demnach einem jeden seine Nothdurfft vorzutragen frey stehet, und da derselbe mehr nicht gethan, als daß er seine Jura deduciret und ihn dabey zu conserviren gebethen, solches vor keine straffbahre Wiedersetzlichkeit zuhalten ist: auch hiernächst alle rescripta tacitam clausulam haben: si preces veritate nitantur. So mag derselbe umb deßwillen daß er dem Rescripto so fort nicht pariret / mit keiner Straffe angesehen werden, sondern wird noch ferner mit seiner Nothdurfft dawieder, (jedoch bey Enthaltung aller bittern Schreibart und Gebrauchung gebührenden Respects und Bescheidenheit) billich und ohne Furcht einiger Bestraffung gehöret.</p> <p>Auf die siebende Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl ein Pfarrer seinem Patrono von welchem er vociret und zu seinem Ambte befördert worden, gebührende Reverentz zu erweisen schuldig ist, und da er ausser Schrancken gehet, dieserwegen bestraffet werden mag. Dieweiln aber dennoch was von Vortragung zustehender Nothdurfft bey voriger Frage angeführet worden, auch dem Pfarrer zustatten kommen muß, und was die in seinen Schrifften hier und da ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [331/0337]
Schuldiener ex officio einzusetzen, befugt, in gegenwärtigen Fall auch dem Ansehen nach man sich umb so viel weniger zu beschweren, weil das Consistorium in ihrem de dato den 19. Jan. a. c. an demselben abgelassenen Rescripte dißfalls rechtliche Erkänntniß einzuhohlen sich resolviret; Dieweiln aber dennoch dem Episcopo hierunter in denen Rechten gewisse Maße und Zeit vorgeschrieben ist, und derselbe zuförderst vier Monathe sich zugedulden und derer Patronorum Schluß zu erwarten hat, per ea quae habet Carpzov. Jur. Consist. l. 1. tit. 2. d. 15. n. 3. seqq. wiewohl hier keine Nachläßigkeit, als in welcher dieses statt hat, sich findet, sondern vielmehr bald Anfangs die Patroni auf die Ersetzung des Schuldienstes bedacht gewesen, und was deren Uneinigkeit betrifft, das natürliche, und alle weltliche Rechte erfordern, das niemand ungehöret zu condemniren, sondern eines jeden habende Gründe zu förderst zu erörtern, und sie gegen einander nothdürfftig zu hören seynd, auch ehe solches geschehen, die transmission der Acten nach rechtlichem Erkänntnüß mit Bestande Rechtens nicht angeordnet werden mag; So erscheinet daraus soviel, daß derselbe ante decisionem Episcopi zuförderst mit seiner Nothdurfft gebuhrend zu hören auch zu Vermeidung alles Verdachts ab impartialibus alsdenn auf die völligen acta eine Sentenz einzuhohlen, und sonsten dem Process gemäß zu verfahren.
Auf die sechste Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl auch ein Unterrichter, daferne seinen decretis keine Folge geleistet wird die Contravenienten durch gebührende Zwangs-Mittel zu ihrer Schuldigkeit anweisen kan, umb so viel mehr aber ein Landes-Fürst befugt, zu Beybehaltung seiner hohen Landes-Obrigkeitlichen Authorität die sich Wiedersetzenden zur Straffe zuziehen befugt seyn muß.
Dieweiln aber demnach einem jeden seine Nothdurfft vorzutragen frey stehet, und da derselbe mehr nicht gethan, als daß er seine Jura deduciret und ihn dabey zu conserviren gebethen, solches vor keine straffbahre Wiedersetzlichkeit zuhalten ist: auch hiernächst alle rescripta tacitam clausulam haben: si preces veritate nitantur. So mag derselbe umb deßwillen daß er dem Rescripto so fort nicht pariret / mit keiner Straffe angesehen werden, sondern wird noch ferner mit seiner Nothdurfft dawieder, (jedoch bey Enthaltung aller bittern Schreibart und Gebrauchung gebührenden Respects und Bescheidenheit) billich und ohne Furcht einiger Bestraffung gehöret.
Auf die siebende Frage erachten wir vor Recht: Ob wohl ein Pfarrer seinem Patrono von welchem er vociret und zu seinem Ambte befördert worden, gebührende Reverentz zu erweisen schuldig ist, und da er ausser Schrancken gehet, dieserwegen bestraffet werden mag. Dieweiln aber dennoch was von Vortragung zustehender Nothdurfft bey voriger Frage angeführet worden, auch dem Pfarrer zustatten kommen muß, und was die in seinen Schrifften hier und da ge-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/337>, abgerufen am 14.06.2024. |