[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.lichen worts / Gotslesterung / zütrincken / falsch spilen / hürerey / ehebruch / kuplen vnd heimlichen auffenthalten / verbotten büchssen vnd wurff beüheln / todt schlägen / frid gebietten vnd halten / diebstaln / wücherlichen conträcten vnd fürkeüffen / juden handtierung / wildtpretschützen / vnd andern lastern / vnd obuer meltner / verbotner artickel halber / von einichem vnsermvnderthonen übertretten / vnd solchs von jemandt gehört / gesehen oder gewar / oder das sonst erfarn wurd / Wöllen wir vnd gebietten auch darauff einem jeden / bei seinem geschwornen eid / das er solchs dem Amptman oder der Oberkeit / fürderlich fürbring vnd anzeig. Dann wo das nit geschehe / wurden wir / durch vnser Amptleüt / dieselbigen als meineidig darumb rechtuertigen / vnd strenglich straffen lassen / wie sich gebürt / daruorwiß sich einjeder züuerhütten. Vnd in einer gemein / was ein jeder weißt / das vns / oder einem jeden andern / rügbar oder straffpar / es were an fellen / fräueln / hauptrecht / handlon / weglösin / an gebotten vnd verbotten / an vnrechten / gewicht / maß / meß / eichen / vnd allen andern straffparn sachen / das soll ein jeder / bei seinem geschwornen eid / zü offenbaren schuldig sein. Dieweil nun nit allein vns / sondern auch vnsern Landen vnd Leütten / vil vnd treffenlichs daran gelegen / das dise vnser Landtsordnung / so zü auffnemung gemeinen nutzes fürgenomen / auffrichtiggehalten werd / vnd dann alle gesatz / gebott vnd ordnungen / wenig gelten noch nutzen / es seien dann leüt / die solcheevequiern / vnd fleissig in das werck ziehen. Dem allem nach / so ist vnser ernstlich vermanen / will / meinung vnd beuelch / das jr vnser Ober vnd vnder Amptleüt / mit allem fleiß dise vnser Landtsordnung vor augen haben / deren in allen puncten vnd artickeln nachsetzen / die vnuerbrochenlich halten / die übertretter / nach eines jeden verschulden / vnnachläßlich straffen / vnd niemants nichts nachlassen / als lieb ewer jedem seie / vnser harte straff vnd vngnad züuermeiden. Dann lichen worts / Gotslesterung / zütrincken / falsch spilen / hürerey / ehebruch / kuplen vnd heimlichen auffenthalten / verbotten büchssen vnd wurff beüheln / todt schlägen / frid gebietten vnd halten / diebstaln / wücherlichen conträcten vnd fürkeüffen / juden handtierung / wildtpretschützen / vñ andern lastern / vnd obuer meltner / verbotner artickel halber / von einichem vnsermvnderthonen übertretten / vnd solchs von jemandt gehört / gesehen oder gewar / oder das sonst erfarn wurd / Wöllen wir vnd gebietten auch darauff einem jeden / bei seinem geschwornen eid / das er solchs dem Amptman oder der Oberkeit / fürderlich fürbring vnd anzeig. Dann wo das nit geschehe / wurden wir / durch vnser Amptleüt / dieselbigen als meineidig darumb rechtuertigen / vnd strenglich straffen lassen / wie sich gebürt / daruorwiß sich einjeder züuerhütten. Vnd in einer gemein / was ein jeder weißt / das vns / oder einem jeden andern / rügbar oder straffpar / es were an fellen / fräueln / hauptrecht / handlon / weglösin / an gebotten vñ verbotten / an vnrechten / gewicht / maß / meß / eichen / vnd allen andern straffparn sachen / das soll ein jeder / bei seinem geschwornen eid / zü offenbaren schuldig sein. Dieweil nun nit allein vns / sondern auch vnsern Landen vnd Leütten / vil vnd treffenlichs daran gelegen / das dise vnser Landtsordnung / so zü auffnemung gemeinen nutzes fürgenomen / auffrichtiggehalten werd / vnd dann alle gesatz / gebott vnd ordnungen / wenig gelten noch nutzen / es seien dann leüt / die solcheevequiern / vnd fleissig in das werck ziehen. Dem allem nach / so ist vnser ernstlich vermanen / will / meinung vñ beuelch / das jr vnser Ober vnd vnder Amptleüt / mit allem fleiß dise vnser Landtsordnung vor augen haben / deren in allen puncten vnd artickeln nachsetzen / die vnuerbrochenlich halten / die übertretter / nach eines jeden verschulden / vnnachläßlich straffen / vnd niemants nichts nachlassen / als lieb ewer jedem seie / vnser harte straff vnd vngnad züuermeiden. Dañ <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0174"/> lichen worts / Gotslesterung / zütrincken / falsch spilen / hürerey / ehebruch / kuplen vnd heimlichen auffenthalten / verbotten büchssen vnd wurff beüheln / todt schlägen / frid gebietten vnd halten / diebstaln / wücherlichen conträcten vnd fürkeüffen / juden handtierung / wildtpretschützen / vñ andern lastern / vnd obuer meltner / verbotner artickel halber / von einichem vnsermvnderthonen übertretten / vnd solchs von jemandt gehört / gesehen oder gewar / oder das sonst erfarn wurd / Wöllen wir vnd gebietten auch darauff einem jeden / bei seinem geschwornen eid / das er solchs dem Amptman oder der Oberkeit / fürderlich fürbring vnd anzeig. Dann wo das nit geschehe / wurden wir / durch vnser Amptleüt / dieselbigen als meineidig darumb rechtuertigen / vnd strenglich straffen lassen / wie sich gebürt / daruorwiß sich einjeder züuerhütten.</p> <p>Vnd in einer gemein / was ein jeder weißt / das vns / oder einem jeden andern / rügbar oder straffpar / es were an fellen / fräueln / hauptrecht / handlon / weglösin / an gebotten vñ verbotten / an vnrechten / gewicht / maß / meß / eichen / vnd allen andern straffparn sachen / das soll ein jeder / bei seinem geschwornen eid / zü offenbaren schuldig sein.</p> <p>Dieweil nun nit allein vns / sondern auch vnsern Landen vnd Leütten / vil vnd treffenlichs daran gelegen / das dise vnser Landtsordnung / so zü auffnemung gemeinen nutzes fürgenomen / auffrichtiggehalten werd / vnd dann alle gesatz / gebott vnd ordnungen / wenig gelten noch nutzen / es seien dann leüt / die solcheevequiern / vnd fleissig in das werck ziehen. Dem allem nach / so ist vnser ernstlich vermanen / will / meinung vñ beuelch / das jr vnser Ober vnd vnder Amptleüt / mit allem fleiß dise vnser Landtsordnung vor augen haben / deren in allen puncten vnd artickeln nachsetzen / die vnuerbrochenlich halten / die übertretter / nach eines jeden verschulden / vnnachläßlich straffen / vnd niemants nichts nachlassen / als lieb ewer jedem seie / vnser harte straff vnd vngnad züuermeiden. Dañ </p> </div> </body> </text> </TEI> [0174]
lichen worts / Gotslesterung / zütrincken / falsch spilen / hürerey / ehebruch / kuplen vnd heimlichen auffenthalten / verbotten büchssen vnd wurff beüheln / todt schlägen / frid gebietten vnd halten / diebstaln / wücherlichen conträcten vnd fürkeüffen / juden handtierung / wildtpretschützen / vñ andern lastern / vnd obuer meltner / verbotner artickel halber / von einichem vnsermvnderthonen übertretten / vnd solchs von jemandt gehört / gesehen oder gewar / oder das sonst erfarn wurd / Wöllen wir vnd gebietten auch darauff einem jeden / bei seinem geschwornen eid / das er solchs dem Amptman oder der Oberkeit / fürderlich fürbring vnd anzeig. Dann wo das nit geschehe / wurden wir / durch vnser Amptleüt / dieselbigen als meineidig darumb rechtuertigen / vnd strenglich straffen lassen / wie sich gebürt / daruorwiß sich einjeder züuerhütten.
Vnd in einer gemein / was ein jeder weißt / das vns / oder einem jeden andern / rügbar oder straffpar / es were an fellen / fräueln / hauptrecht / handlon / weglösin / an gebotten vñ verbotten / an vnrechten / gewicht / maß / meß / eichen / vnd allen andern straffparn sachen / das soll ein jeder / bei seinem geschwornen eid / zü offenbaren schuldig sein.
Dieweil nun nit allein vns / sondern auch vnsern Landen vnd Leütten / vil vnd treffenlichs daran gelegen / das dise vnser Landtsordnung / so zü auffnemung gemeinen nutzes fürgenomen / auffrichtiggehalten werd / vnd dann alle gesatz / gebott vnd ordnungen / wenig gelten noch nutzen / es seien dann leüt / die solcheevequiern / vnd fleissig in das werck ziehen. Dem allem nach / so ist vnser ernstlich vermanen / will / meinung vñ beuelch / das jr vnser Ober vnd vnder Amptleüt / mit allem fleiß dise vnser Landtsordnung vor augen haben / deren in allen puncten vnd artickeln nachsetzen / die vnuerbrochenlich halten / die übertretter / nach eines jeden verschulden / vnnachläßlich straffen / vnd niemants nichts nachlassen / als lieb ewer jedem seie / vnser harte straff vnd vngnad züuermeiden. Dañ
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/174 |
Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/174>, abgerufen am 16.06.2024. |