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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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"man" (Mann) durch "person" (Person) ersetzt werde, das die Frauen
einschließe. 76 Stimmen (nach anderen Angaben 83 oder 73) wurden
für, 196 gegen Mills Amendement abgegeben. Große Minoritäten und
auch Majoritäten des Parlaments haben sich seither für das politische
Frauenwahlrecht ausgesprochen. Am 3. Februar 1897 beschloß die
Mehrheit des englischen Unterhauses in zweiter Lesung die Ein-
führung des Frauenstimmrechtes. Allein die Gegner der Neuerung
brachten es mittels allerhand Manöver zuwege, daß der betreffende
Entwurf vor Schluß der Session nicht noch zur dritten Lesung gelangte
und damit vom Unterhaus nicht definitiv angenommen werden konnte.
Jm Jahre 1904 hat sich der gleiche Vorgang wiederholt. Wäre übrigens
der Entwurf vom Unterhaus in dritter Lesung definitiv angenommen
worden, so würde doch die Bill kaum die Zustimmung des Oberhauses
gefunden haben. Kurze Zeit nach dem Erfolg, den das Frauenstimm-
recht im Unterhaus 1897 errungen hatte, verhandelte das Oberhaus
über einen Antrag des Lord Templetown, der ebenfalls das Frauen-
wahlrecht forderte. Bezeichnenderweise war der damalige Minister-
präsident Salisbury, der ein Anhänger des Frauenstimmrechtes ist,
"verhindert, der Verhandlung beizuwohnen". An seiner Stelle erklärte
der Herzog von Devonshire im Namen der Regierung, daß die zweite
Lesung des Antrages Templetown nicht stattfinden könne, weil ein
gleichlautender Antrag dem Unterhaus vorgelegen habe und seinerseits
noch nicht endgültig erledigt worden sei. Das Oberhaus lehnte denn
auch ab, in die zweite Lesung einzutreten. Jn den letzten Jahrzehnten
ist fast keine Session im Parlament verlaufen, ohne daß Petitionen
für das Frauenstimmrecht überreicht und Anträge für dasselbe ver-
handelt wurden. Erst im Frühjahr 1907 war das neuerlich der Fall.
Das Manöver eines liberalen Parlamentsmitgliedes verhinderte auch
diesmal wieder, daß der betreffende Antrag zur zweiten Lesung kam.
Dem Parlament liegt jedoch zurzeit noch ein weiterer Antrag vor
(eingebracht von Charles Dilke und Mitgliedern der Arbeiterpartei), der
das Frauenstimmrecht nicht innerhalb der Grenzen fordert, die heute
für das Männerwahlrecht gelten, sondern als allgemeines Wahl-
recht für alle großjährigen Staatsangehörigen ohne Unterschied des
Geschlechts. Die Macht der Frauenstimmrechtsbewegung ist so stark,
daß sich keine Partei ihr entziehen kann. Sowohl bei den Konservativen
wie bei den Liberalen besitzt das Frauenstimmrecht Anhänger und
Agitatoren; die junge Arbeiterpartei nimmt sich seiner mit Energie an.
Seit 1870 haben die englischen Frauenrechtlerinnen ein eigenes Frauen-
stimmrechtblatt (Womens' Suffrage Journal).

Auf die Dauer wird ein Widerstand gegen die Einführung des
politischen Frauenwahlrechts im Oberhaus wie im Unterhaus nicht auf-
recht zu erhalten sein, denn in England breitet sich das Frauenstimm-
recht auf dem Gebiet der lokalen Selbstverwaltung immer mehr
aus. Jn den Versammlungen der Kirchengemeinde haben die steuer-
zahlenden Frauen Zutritt und Stimme so gut wie die Männer. Ueber
ihre Wählbarkeit zu den Aemtern der kirchlichen Parochie gibt das Gesetz
keine Auskunft. 1739 hatte der Court of King's Bench, ein
Appellationsgericht der früheren englischen Justizorganisation, einen
Prozeß zu entscheiden, welcher der Frage galt, ob Frauen das Amt eines
Küsters bekleiden und eine Stimme bei der Wahl eines solchen haben
können. Diese Frage wurde bejaht. Allem Anschein nach wird gegen-
wärtig auch die Frau nicht mehr vom Amte eines Kirchenvorstehers aus-
geschlossen, denn die Voraussetzung der Wählbarkeit ist nur eigener

man‟ (Mann) durch „person‟ (Person) ersetzt werde, das die Frauen
einschließe. 76 Stimmen (nach anderen Angaben 83 oder 73) wurden
für, 196 gegen Mills Amendement abgegeben. Große Minoritäten und
auch Majoritäten des Parlaments haben sich seither für das politische
Frauenwahlrecht ausgesprochen. Am 3. Februar 1897 beschloß die
Mehrheit des englischen Unterhauses in zweiter Lesung die Ein-
führung des Frauenstimmrechtes. Allein die Gegner der Neuerung
brachten es mittels allerhand Manöver zuwege, daß der betreffende
Entwurf vor Schluß der Session nicht noch zur dritten Lesung gelangte
und damit vom Unterhaus nicht definitiv angenommen werden konnte.
Jm Jahre 1904 hat sich der gleiche Vorgang wiederholt. Wäre übrigens
der Entwurf vom Unterhaus in dritter Lesung definitiv angenommen
worden, so würde doch die Bill kaum die Zustimmung des Oberhauses
gefunden haben. Kurze Zeit nach dem Erfolg, den das Frauenstimm-
recht im Unterhaus 1897 errungen hatte, verhandelte das Oberhaus
über einen Antrag des Lord Templetown, der ebenfalls das Frauen-
wahlrecht forderte. Bezeichnenderweise war der damalige Minister-
präsident Salisbury, der ein Anhänger des Frauenstimmrechtes ist,
„verhindert, der Verhandlung beizuwohnen‟. An seiner Stelle erklärte
der Herzog von Devonshire im Namen der Regierung, daß die zweite
Lesung des Antrages Templetown nicht stattfinden könne, weil ein
gleichlautender Antrag dem Unterhaus vorgelegen habe und seinerseits
noch nicht endgültig erledigt worden sei. Das Oberhaus lehnte denn
auch ab, in die zweite Lesung einzutreten. Jn den letzten Jahrzehnten
ist fast keine Session im Parlament verlaufen, ohne daß Petitionen
für das Frauenstimmrecht überreicht und Anträge für dasselbe ver-
handelt wurden. Erst im Frühjahr 1907 war das neuerlich der Fall.
Das Manöver eines liberalen Parlamentsmitgliedes verhinderte auch
diesmal wieder, daß der betreffende Antrag zur zweiten Lesung kam.
Dem Parlament liegt jedoch zurzeit noch ein weiterer Antrag vor
(eingebracht von Charles Dilke und Mitgliedern der Arbeiterpartei), der
das Frauenstimmrecht nicht innerhalb der Grenzen fordert, die heute
für das Männerwahlrecht gelten, sondern als allgemeines Wahl-
recht für alle großjährigen Staatsangehörigen ohne Unterschied des
Geschlechts. Die Macht der Frauenstimmrechtsbewegung ist so stark,
daß sich keine Partei ihr entziehen kann. Sowohl bei den Konservativen
wie bei den Liberalen besitzt das Frauenstimmrecht Anhänger und
Agitatoren; die junge Arbeiterpartei nimmt sich seiner mit Energie an.
Seit 1870 haben die englischen Frauenrechtlerinnen ein eigenes Frauen-
stimmrechtblatt (Womens' Suffrage Journal).

Auf die Dauer wird ein Widerstand gegen die Einführung des
politischen Frauenwahlrechts im Oberhaus wie im Unterhaus nicht auf-
recht zu erhalten sein, denn in England breitet sich das Frauenstimm-
recht auf dem Gebiet der lokalen Selbstverwaltung immer mehr
aus. Jn den Versammlungen der Kirchengemeinde haben die steuer-
zahlenden Frauen Zutritt und Stimme so gut wie die Männer. Ueber
ihre Wählbarkeit zu den Aemtern der kirchlichen Parochie gibt das Gesetz
keine Auskunft. 1739 hatte der Court of King's Bench, ein
Appellationsgericht der früheren englischen Justizorganisation, einen
Prozeß zu entscheiden, welcher der Frage galt, ob Frauen das Amt eines
Küsters bekleiden und eine Stimme bei der Wahl eines solchen haben
können. Diese Frage wurde bejaht. Allem Anschein nach wird gegen-
wärtig auch die Frau nicht mehr vom Amte eines Kirchenvorstehers aus-
geschlossen, denn die Voraussetzung der Wählbarkeit ist nur eigener

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[59/0069] „man‟ (Mann) durch „person‟ (Person) ersetzt werde, das die Frauen einschließe. 76 Stimmen (nach anderen Angaben 83 oder 73) wurden für, 196 gegen Mills Amendement abgegeben. Große Minoritäten und auch Majoritäten des Parlaments haben sich seither für das politische Frauenwahlrecht ausgesprochen. Am 3. Februar 1897 beschloß die Mehrheit des englischen Unterhauses in zweiter Lesung die Ein- führung des Frauenstimmrechtes. Allein die Gegner der Neuerung brachten es mittels allerhand Manöver zuwege, daß der betreffende Entwurf vor Schluß der Session nicht noch zur dritten Lesung gelangte und damit vom Unterhaus nicht definitiv angenommen werden konnte. Jm Jahre 1904 hat sich der gleiche Vorgang wiederholt. Wäre übrigens der Entwurf vom Unterhaus in dritter Lesung definitiv angenommen worden, so würde doch die Bill kaum die Zustimmung des Oberhauses gefunden haben. Kurze Zeit nach dem Erfolg, den das Frauenstimm- recht im Unterhaus 1897 errungen hatte, verhandelte das Oberhaus über einen Antrag des Lord Templetown, der ebenfalls das Frauen- wahlrecht forderte. Bezeichnenderweise war der damalige Minister- präsident Salisbury, der ein Anhänger des Frauenstimmrechtes ist, „verhindert, der Verhandlung beizuwohnen‟. An seiner Stelle erklärte der Herzog von Devonshire im Namen der Regierung, daß die zweite Lesung des Antrages Templetown nicht stattfinden könne, weil ein gleichlautender Antrag dem Unterhaus vorgelegen habe und seinerseits noch nicht endgültig erledigt worden sei. Das Oberhaus lehnte denn auch ab, in die zweite Lesung einzutreten. Jn den letzten Jahrzehnten ist fast keine Session im Parlament verlaufen, ohne daß Petitionen für das Frauenstimmrecht überreicht und Anträge für dasselbe ver- handelt wurden. Erst im Frühjahr 1907 war das neuerlich der Fall. Das Manöver eines liberalen Parlamentsmitgliedes verhinderte auch diesmal wieder, daß der betreffende Antrag zur zweiten Lesung kam. Dem Parlament liegt jedoch zurzeit noch ein weiterer Antrag vor (eingebracht von Charles Dilke und Mitgliedern der Arbeiterpartei), der das Frauenstimmrecht nicht innerhalb der Grenzen fordert, die heute für das Männerwahlrecht gelten, sondern als allgemeines Wahl- recht für alle großjährigen Staatsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechts. Die Macht der Frauenstimmrechtsbewegung ist so stark, daß sich keine Partei ihr entziehen kann. Sowohl bei den Konservativen wie bei den Liberalen besitzt das Frauenstimmrecht Anhänger und Agitatoren; die junge Arbeiterpartei nimmt sich seiner mit Energie an. Seit 1870 haben die englischen Frauenrechtlerinnen ein eigenes Frauen- stimmrechtblatt (Womens' Suffrage Journal). Auf die Dauer wird ein Widerstand gegen die Einführung des politischen Frauenwahlrechts im Oberhaus wie im Unterhaus nicht auf- recht zu erhalten sein, denn in England breitet sich das Frauenstimm- recht auf dem Gebiet der lokalen Selbstverwaltung immer mehr aus. Jn den Versammlungen der Kirchengemeinde haben die steuer- zahlenden Frauen Zutritt und Stimme so gut wie die Männer. Ueber ihre Wählbarkeit zu den Aemtern der kirchlichen Parochie gibt das Gesetz keine Auskunft. 1739 hatte der Court of King's Bench, ein Appellationsgericht der früheren englischen Justizorganisation, einen Prozeß zu entscheiden, welcher der Frage galt, ob Frauen das Amt eines Küsters bekleiden und eine Stimme bei der Wahl eines solchen haben können. Diese Frage wurde bejaht. Allem Anschein nach wird gegen- wärtig auch die Frau nicht mehr vom Amte eines Kirchenvorstehers aus- geschlossen, denn die Voraussetzung der Wählbarkeit ist nur eigener

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/69>, abgerufen am 30.04.2024.