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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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§. 368.
2) Betriebseinnahmen.

Die Betriebseinnahmen bestehen beim Handelsgeschäfte in den
Preisen für die abgesetzten Waaren, und beim Leihgeschäfte in der
Rente und den mit ihr zusammenhängenden Vergütungen. Von
beiden Summen müssen die Ausgaben einer bestimmten Periode
abgezogen werden, um den Reinertrag zu finden. Allein beim
Handel entsteht die Frage: a) Ob es nützlich sei, die eingekauften
Waarenvorräthe auf Bestellung liegen zu lassen, oder sie ohne
vorherige Bestellung (auf Consignation) an Handelsfreunde
(Commissionaire) zum Verkaufe zu versenden; sie kann nur nach
praktischen Verhältnissen gelöst werden. b) Ob und in welchen
Fällen man Auctionen mit Vortheil anstatt des Verkaufes aus der
Hand anstellen kann; sie sind meistens in Anwendung bei großen
Waarenvorräthen, die schnell abgesetzt werden sollen und von einem
Einzelnen nicht übernommen werden können, bei Waarenmassen,
deren Erlös schnell eingehen soll, um in ein anderes Geschäft ge-
worfen zu werden, und zuweilen auch bei Gütern, wozu unter den
Handelsleuten wenige, aber zerstreute, Liebhaber vorhanden sind
und welche man doch zu ordentlichem Preise absetzen möchte.

§. 369.
3) Verhältniß zwischen beiden.

Das Verhältniß zwischen Ausgaben und Einnahmen ist um so
glücklicher, je mehr die Lezteren jene übersteigen. Der entgegen-
gesetzte Gang der Wirthschaftsverhältnisse führt endlich denjenigen
Zustand des Geschäftes herbei, in welchem der Unternehmer seine
verfallenen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann. Tritt er
als Folge mißlicher Ereignisse ohne Verschulden des Unternehmers
ein, so nennt man ihn Falliment (Fall, Fallissement); ist er
aber im eigenen Verschulden des Unternehmers gegründet, dann
wird er Bankerott (Bankbruch, Banqueroute) genannt. Be-
sonders braucht man die Namen Fallit und Bankerotirer von
einem solchen Unternehmer immer in diesem Sinne. Das Falli-
ment und der Bankbruch wird den Gläubigern schriftlich angezeigt,
und diese werden zusammenberufen. Die urkundliche Auseinander-
setzung des Vermögensstandes heißt man Status. Ist die Zah-
lungsunfähigkeit blos eine unverschuldete vorübergehende, so kann
der Schuldner eine obrigkeitliche Zahlungsfrist (Moratorium,
Indult) ansprechen, und die schriftliche Ertheilung derselben
durch die Obrigkeit heißt Anstands- oder Indultbrief. Kann

Baumstark Encyclopädie. 32
§. 368.
2) Betriebseinnahmen.

Die Betriebseinnahmen beſtehen beim Handelsgeſchäfte in den
Preiſen für die abgeſetzten Waaren, und beim Leihgeſchäfte in der
Rente und den mit ihr zuſammenhängenden Vergütungen. Von
beiden Summen müſſen die Ausgaben einer beſtimmten Periode
abgezogen werden, um den Reinertrag zu finden. Allein beim
Handel entſteht die Frage: a) Ob es nützlich ſei, die eingekauften
Waarenvorräthe auf Beſtellung liegen zu laſſen, oder ſie ohne
vorherige Beſtellung (auf Conſignation) an Handelsfreunde
(Commiſſionaire) zum Verkaufe zu verſenden; ſie kann nur nach
praktiſchen Verhältniſſen gelöst werden. b) Ob und in welchen
Fällen man Auctionen mit Vortheil anſtatt des Verkaufes aus der
Hand anſtellen kann; ſie ſind meiſtens in Anwendung bei großen
Waarenvorräthen, die ſchnell abgeſetzt werden ſollen und von einem
Einzelnen nicht übernommen werden können, bei Waarenmaſſen,
deren Erlös ſchnell eingehen ſoll, um in ein anderes Geſchäft ge-
worfen zu werden, und zuweilen auch bei Gütern, wozu unter den
Handelsleuten wenige, aber zerſtreute, Liebhaber vorhanden ſind
und welche man doch zu ordentlichem Preiſe abſetzen möchte.

§. 369.
3) Verhältniß zwiſchen beiden.

Das Verhältniß zwiſchen Ausgaben und Einnahmen iſt um ſo
glücklicher, je mehr die Lezteren jene überſteigen. Der entgegen-
geſetzte Gang der Wirthſchaftsverhältniſſe führt endlich denjenigen
Zuſtand des Geſchäftes herbei, in welchem der Unternehmer ſeine
verfallenen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann. Tritt er
als Folge mißlicher Ereigniſſe ohne Verſchulden des Unternehmers
ein, ſo nennt man ihn Falliment (Fall, Fallissement); iſt er
aber im eigenen Verſchulden des Unternehmers gegründet, dann
wird er Bankerott (Bankbruch, Banqueroute) genannt. Be-
ſonders braucht man die Namen Fallit und Bankerotirer von
einem ſolchen Unternehmer immer in dieſem Sinne. Das Falli-
ment und der Bankbruch wird den Gläubigern ſchriftlich angezeigt,
und dieſe werden zuſammenberufen. Die urkundliche Auseinander-
ſetzung des Vermögensſtandes heißt man Status. Iſt die Zah-
lungsunfähigkeit blos eine unverſchuldete vorübergehende, ſo kann
der Schuldner eine obrigkeitliche Zahlungsfriſt (Moratorium,
Indult) anſprechen, und die ſchriftliche Ertheilung derſelben
durch die Obrigkeit heißt Anſtands- oder Indultbrief. Kann

Baumſtark Encyclopädie. 32
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[497/0519] §. 368. 2) Betriebseinnahmen. Die Betriebseinnahmen beſtehen beim Handelsgeſchäfte in den Preiſen für die abgeſetzten Waaren, und beim Leihgeſchäfte in der Rente und den mit ihr zuſammenhängenden Vergütungen. Von beiden Summen müſſen die Ausgaben einer beſtimmten Periode abgezogen werden, um den Reinertrag zu finden. Allein beim Handel entſteht die Frage: a) Ob es nützlich ſei, die eingekauften Waarenvorräthe auf Beſtellung liegen zu laſſen, oder ſie ohne vorherige Beſtellung (auf Conſignation) an Handelsfreunde (Commiſſionaire) zum Verkaufe zu verſenden; ſie kann nur nach praktiſchen Verhältniſſen gelöst werden. b) Ob und in welchen Fällen man Auctionen mit Vortheil anſtatt des Verkaufes aus der Hand anſtellen kann; ſie ſind meiſtens in Anwendung bei großen Waarenvorräthen, die ſchnell abgeſetzt werden ſollen und von einem Einzelnen nicht übernommen werden können, bei Waarenmaſſen, deren Erlös ſchnell eingehen ſoll, um in ein anderes Geſchäft ge- worfen zu werden, und zuweilen auch bei Gütern, wozu unter den Handelsleuten wenige, aber zerſtreute, Liebhaber vorhanden ſind und welche man doch zu ordentlichem Preiſe abſetzen möchte. §. 369. 3) Verhältniß zwiſchen beiden. Das Verhältniß zwiſchen Ausgaben und Einnahmen iſt um ſo glücklicher, je mehr die Lezteren jene überſteigen. Der entgegen- geſetzte Gang der Wirthſchaftsverhältniſſe führt endlich denjenigen Zuſtand des Geſchäftes herbei, in welchem der Unternehmer ſeine verfallenen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann. Tritt er als Folge mißlicher Ereigniſſe ohne Verſchulden des Unternehmers ein, ſo nennt man ihn Falliment (Fall, Fallissement); iſt er aber im eigenen Verſchulden des Unternehmers gegründet, dann wird er Bankerott (Bankbruch, Banqueroute) genannt. Be- ſonders braucht man die Namen Fallit und Bankerotirer von einem ſolchen Unternehmer immer in dieſem Sinne. Das Falli- ment und der Bankbruch wird den Gläubigern ſchriftlich angezeigt, und dieſe werden zuſammenberufen. Die urkundliche Auseinander- ſetzung des Vermögensſtandes heißt man Status. Iſt die Zah- lungsunfähigkeit blos eine unverſchuldete vorübergehende, ſo kann der Schuldner eine obrigkeitliche Zahlungsfriſt (Moratorium, Indult) anſprechen, und die ſchriftliche Ertheilung derſelben durch die Obrigkeit heißt Anſtands- oder Indultbrief. Kann Baumſtark Encyclopädie. 32

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/519>, abgerufen am 26.04.2024.