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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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uohlen wirdt / absoluiren / vnd auff den negsten Sontag / nach empfahung des beuelchs / der Kirchen reconcilijren.

Nemlich:

Ir geliebten in Christo / Nachdem biß anher dieser N. ein zeitlang / von wegen seiner mißhandlung / aus der heiligen Christlichen Kirchen / als ein vnnütz Gliedt abgesündert / vnd von dem heiligen Sacrament des Nachtmals / auch andern ehrlichen Kirchen versamblungen außgeschlossen gewesen / vnd aber sich seidher auß GOttes gnaden / in dieser straff gehorsamblich / gedültig / Christlich gehalten / auch versprochen / er wölle furthin durch Gottes Gnad / ein vnergerlich / Christlich leben führen / So haben die verordenten des Consistorij / nach empfangenem bericht vnnd kundtschafft erkent / das der bemelt N. seiner Kirchenstraff zu diesem mahl / vergangner sachen halb / erlediget vnd wiederumb zu der Christlichen empfahung des heiligen Sacraments des Abendtmals / auch andern Christlichen / ehrlichen Kirchen versamblung zugelassen werden.

Vnd sollen hierauff jr alle ermanet sein / vleissig zubitten / das der Allmechtig / Barmhertzig Gott diesem N. vnd vns allen / vnser Sünd gnediglich durch IHEsum Christum vergeben / vnnd mit dem heiligen Geist begaben wölle / das wir biß in vnsern Todt / ein Christlich züchtig leben führen / durch vnsern Herrn Ihesum Christum.

Darauff sol der Pfarher den Excommunicirten / so vor angesicht der Gemein nieder knyet / die öffentliche

uohlen wirdt / absoluiren / vnd auff den negsten Sontag / nach empfahung des beuelchs / der Kirchen reconcilijren.

Nemlich:

Ir geliebten in Christo / Nachdem biß anher dieser N. ein zeitlang / von wegen seiner mißhandlung / aus der heiligen Christlichen Kirchen / als ein vnnütz Gliedt abgesündert / vnd von dem heiligen Sacrament des Nachtmals / auch andern ehrlichen Kirchen versamblungen außgeschlossen gewesen / vnd aber sich seidher auß GOttes gnaden / in dieser straff gehorsamblich / gedültig / Christlich gehalten / auch versprochen / er wölle furthin durch Gottes Gnad / ein vnergerlich / Christlich leben führen / So haben die verordenten des Consistorij / nach empfangenem bericht vnnd kundtschafft erkent / das der bemelt N. seiner Kirchenstraff zu diesem mahl / vergangner sachen halb / erlediget vnd wiederumb zu der Christlichen empfahung des heiligen Sacraments des Abendtmals / auch andern Christlichen / ehrlichen Kirchen versamblung zugelassen werden.

Vnd sollen hierauff jr alle ermanet sein / vleissig zubitten / das der Allmechtig / Barmhertzig Gott diesem N. vnd vns allen / vnser Sünd gnediglich durch IHEsum Christum vergeben / vnnd mit dem heiligen Geist begaben wölle / das wir biß in vnsern Todt / ein Christlich züchtig leben führen / durch vnsern Herrn Ihesum Christum.

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[254/0402] uohlen wirdt / absoluiren / vnd auff den negsten Sontag / nach empfahung des beuelchs / der Kirchen reconcilijren. Nemlich: Ir geliebten in Christo / Nachdem biß anher dieser N. ein zeitlang / von wegen seiner mißhandlung / aus der heiligen Christlichen Kirchen / als ein vnnütz Gliedt abgesündert / vnd von dem heiligen Sacrament des Nachtmals / auch andern ehrlichen Kirchen versamblungen außgeschlossen gewesen / vnd aber sich seidher auß GOttes gnaden / in dieser straff gehorsamblich / gedültig / Christlich gehalten / auch versprochen / er wölle furthin durch Gottes Gnad / ein vnergerlich / Christlich leben führen / So haben die verordenten des Consistorij / nach empfangenem bericht vnnd kundtschafft erkent / das der bemelt N. seiner Kirchenstraff zu diesem mahl / vergangner sachen halb / erlediget vnd wiederumb zu der Christlichen empfahung des heiligen Sacraments des Abendtmals / auch andern Christlichen / ehrlichen Kirchen versamblung zugelassen werden. Vnd sollen hierauff jr alle ermanet sein / vleissig zubitten / das der Allmechtig / Barmhertzig Gott diesem N. vnd vns allen / vnser Sünd gnediglich durch IHEsum Christum vergeben / vnnd mit dem heiligen Geist begaben wölle / das wir biß in vnsern Todt / ein Christlich züchtig leben führen / durch vnsern Herrn Ihesum Christum. Darauff sol der Pfarher den Excommunicirten / so vor angesicht der Gemein nieder knyet / die öffentliche

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/402>, abgerufen am 26.04.2024.