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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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schweret sein / sondern ein wenig Guts haben / oder einem armen Handtwercksman / der sein Handtwerck ohne hülff vnd vorsetzung nicht anfahen / noch treiben kan / muß man vmb Gottes willen / auff wiedergeben / so sie es anderst mit der zeit zuwegen bringen möchten / nach vermög des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / zimlich leihen vnd vorsetzen / Vnd die sollen mit dem Bettler Zeichen / auß beweglichen vrsachen nicht beschweret werden.

Den Vierdten / zur zeit der thewrung / der ohne grossen nachteil seine Güter nicht verkeuffen kan / sol man / nach vermögen des Kastens / vnd gelegenheit der Person / auff wiedergeben / leihen vnd vorsetzen.

Zum Fünfften / sol man auch in einer jeglichen Statt oder Flecken / da man Lateinische Schulen helt / etliche arme Knaben / nach vermügen der Statt oder Flecken / mit dem Allmusen zur Schul halten / oder jnen zum wenigsten Wochenlich ein steur geben.

Armen Vaterlosen Weysen.

ZVm Sechsten / arme Vaterlose Weysen / sol man zu Handtwercken / Schulen / zun Ehren vnd Haußhaltung / mit angeheffter vermanung der wiedergeltung / wo jnen jre Handt so lang wirdt / mit höchstem vleiß verhelffen.

Zum Siebenden / zur zeit sterbender noth / auch sonsten so offt arme Diensiknecht vnd Megde / auch andere frembde hastig niederfellig vnd kranck würden / oder mit dem Erbgrindt / vnd andern schweren Kranckheiten beladen we-

schweret sein / sondern ein wenig Guts haben / oder einem armen Handtwercksman / der sein Handtwerck ohne hülff vnd vorsetzung nicht anfahen / noch treiben kan / muß man vmb Gottes willen / auff wiedergeben / so sie es anderst mit der zeit zuwegen bringen möchten / nach vermög des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / zimlich leihen vnd vorsetzen / Vnd die sollen mit dem Bettler Zeichen / auß beweglichen vrsachen nicht beschweret werden.

Den Vierdten / zur zeit der thewrung / der ohne grossen nachteil seine Güter nicht verkeuffen kan / sol man / nach vermögen des Kastens / vnd gelegenheit der Person / auff wiedergeben / leihen vnd vorsetzen.

Zum Fünfften / sol man auch in einer jeglichen Statt oder Flecken / da man Lateinische Schulen helt / etliche arme Knaben / nach vermügen der Statt oder Flecken / mit dem Allmusen zur Schul halten / oder jnen zum wenigsten Wochenlich ein steur geben.

Armen Vaterlosen Weysen.

ZVm Sechsten / arme Vaterlose Weysen / sol man zu Handtwercken / Schulen / zun Ehren vnd Haußhaltung / mit angeheffter vermanung der wiedergeltung / wo jnen jre Handt so lang wirdt / mit höchstem vleiß verhelffen.

Zum Siebenden / zur zeit sterbender noth / auch sonsten so offt arme Diensiknecht vnd Megde / auch andere frembde hastig niederfellig vnd kranck würden / oder mit dem Erbgrindt / vnd andern schweren Kranckheiten beladen we-

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[420/0569] schweret sein / sondern ein wenig Guts haben / oder einem armen Handtwercksman / der sein Handtwerck ohne hülff vnd vorsetzung nicht anfahen / noch treiben kan / muß man vmb Gottes willen / auff wiedergeben / so sie es anderst mit der zeit zuwegen bringen möchten / nach vermög des Kastens / vnd gelegenheit der Personen / zimlich leihen vnd vorsetzen / Vnd die sollen mit dem Bettler Zeichen / auß beweglichen vrsachen nicht beschweret werden. Den Vierdten / zur zeit der thewrung / der ohne grossen nachteil seine Güter nicht verkeuffen kan / sol man / nach vermögen des Kastens / vnd gelegenheit der Person / auff wiedergeben / leihen vnd vorsetzen. Zum Fünfften / sol man auch in einer jeglichen Statt oder Flecken / da man Lateinische Schulen helt / etliche arme Knaben / nach vermügen der Statt oder Flecken / mit dem Allmusen zur Schul halten / oder jnen zum wenigsten Wochenlich ein steur geben. Armen Vaterlosen Weysen. ZVm Sechsten / arme Vaterlose Weysen / sol man zu Handtwercken / Schulen / zun Ehren vnd Haußhaltung / mit angeheffter vermanung der wiedergeltung / wo jnen jre Handt so lang wirdt / mit höchstem vleiß verhelffen. Zum Siebenden / zur zeit sterbender noth / auch sonsten so offt arme Diensiknecht vnd Megde / auch andere frembde hastig niederfellig vnd kranck würden / oder mit dem Erbgrindt / vnd andern schweren Kranckheiten beladen we-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/569>, abgerufen am 26.04.2024.