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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
§. 22.

Ein allgemeines Verbot ausländischer Manu-
facturen hat freilich, wenn darüber gehalten werden
kann, die nohtwendige Folge, daß nur inländische
Manufacturen im Lande gehen dürfen. Aber die
Contrabande stört dies überall gar zu sehr, wiewol
es dabei auf andere Umstände noch ankömmt. Ist die
inländische Manufactur gut, und empfielt sich durch
einen beinahe so wolfeilen Preis, als die ausländi-
sche, so wird das Verbot seine Wirkung tuhn, und
die Contrabande nicht ins Grosse gehen.

§. 23.

Gewöhnlich suchen die Unternehmer neuer Ma-
nufacturen nicht bloß ein Verbot der Einfuhr von
aussen, sondern auch das Vorrecht, daß nur sie, we-
nigstens auf eine bestimmte Zeit, diese Manufactur
im Lande anlegen, und daraus verkaufen dürfen.

Der einzige Grund, welcher zu einer solchen Fo-
derung berechtigen mögte, ist, wenn es dabei auf
eine besondere Erfindung ankömmt. Selbst in Eng-
land, wo man sich doch sonst so sehr vor Monopolien
hütet, wird unter diesen Umständen manches Privi-
legium auf gewisse Zeit erteilt. Indessen hat man
auch darin zuweilen ein Versehen gemacht, und es
hintennach erkannt. Lombe, der Mann, welcher

5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
§. 22.

Ein allgemeines Verbot auslaͤndiſcher Manu-
facturen hat freilich, wenn daruͤber gehalten werden
kann, die nohtwendige Folge, daß nur inlaͤndiſche
Manufacturen im Lande gehen duͤrfen. Aber die
Contrabande ſtoͤrt dies uͤberall gar zu ſehr, wiewol
es dabei auf andere Umſtaͤnde noch ankoͤmmt. Iſt die
inlaͤndiſche Manufactur gut, und empfielt ſich durch
einen beinahe ſo wolfeilen Preis, als die auslaͤndi-
ſche, ſo wird das Verbot ſeine Wirkung tuhn, und
die Contrabande nicht ins Groſſe gehen.

§. 23.

Gewoͤhnlich ſuchen die Unternehmer neuer Ma-
nufacturen nicht bloß ein Verbot der Einfuhr von
auſſen, ſondern auch das Vorrecht, daß nur ſie, we-
nigſtens auf eine beſtimmte Zeit, dieſe Manufactur
im Lande anlegen, und daraus verkaufen duͤrfen.

Der einzige Grund, welcher zu einer ſolchen Fo-
derung berechtigen moͤgte, iſt, wenn es dabei auf
eine beſondere Erfindung ankoͤmmt. Selbſt in Eng-
land, wo man ſich doch ſonſt ſo ſehr vor Monopolien
huͤtet, wird unter dieſen Umſtaͤnden manches Privi-
legium auf gewiſſe Zeit erteilt. Indeſſen hat man
auch darin zuweilen ein Verſehen gemacht, und es
hintennach erkannt. Lombe, der Mann, welcher

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[234/0242] 5. Buch. Von der Handlungs-Politik. §. 22. Ein allgemeines Verbot auslaͤndiſcher Manu- facturen hat freilich, wenn daruͤber gehalten werden kann, die nohtwendige Folge, daß nur inlaͤndiſche Manufacturen im Lande gehen duͤrfen. Aber die Contrabande ſtoͤrt dies uͤberall gar zu ſehr, wiewol es dabei auf andere Umſtaͤnde noch ankoͤmmt. Iſt die inlaͤndiſche Manufactur gut, und empfielt ſich durch einen beinahe ſo wolfeilen Preis, als die auslaͤndi- ſche, ſo wird das Verbot ſeine Wirkung tuhn, und die Contrabande nicht ins Groſſe gehen. §. 23. Gewoͤhnlich ſuchen die Unternehmer neuer Ma- nufacturen nicht bloß ein Verbot der Einfuhr von auſſen, ſondern auch das Vorrecht, daß nur ſie, we- nigſtens auf eine beſtimmte Zeit, dieſe Manufactur im Lande anlegen, und daraus verkaufen duͤrfen. Der einzige Grund, welcher zu einer ſolchen Fo- derung berechtigen moͤgte, iſt, wenn es dabei auf eine beſondere Erfindung ankoͤmmt. Selbſt in Eng- land, wo man ſich doch ſonſt ſo ſehr vor Monopolien huͤtet, wird unter dieſen Umſtaͤnden manches Privi- legium auf gewiſſe Zeit erteilt. Indeſſen hat man auch darin zuweilen ein Verſehen gemacht, und es hintennach erkannt. Lombe, der Mann, welcher

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/242>, abgerufen am 26.04.2024.