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Devrient, Eduard: Das Nationaltheater des neuen Deutschland. Eine Reformschrift. Leipzig, 1849.

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Von diesen Vertrauensmännern des Personals hat
der Director sich die Regisseure zu seinen künstleri¬
schen Mitarbeitern zu wählen. Im Fall längerer Krank¬
heit oder Abwesenheit eines derselben ernennt der Di¬
rector aus den übrigen Ausschußmitgliedern einen Stell¬
vertreter
. Die Entfernung eines Regisseurs von seinem
Posten muß natürlich in der Gewalt des Directors
stehen, doch hat er sich mit dem übrigen Ausschusse des¬
halb zu benehmen.

In ähnlicher Weise, d. h. unter Beirath der betref¬
fenden Ausschüsse, werden alle Vorstände zwei¬
ten Ranges
eingesetzt: Orchesterdirigenten,
Chordirector, Ballettmeister. Diese können
natürlich nicht aus Vertrauensmännern ernannt werden,
welche das Personal bezeichnet, weil sie oft von andern
Theatern berufen werden müssen, immerhin aber wird es
wichtig sein, daß die Direction verpflichtet sei: sich der
Zustimmung des betreffenden Ausschusses zu versichern,
damit das unentbehrliche Moment des ausgesprochenen
Vertrauens zu allen Vorständen die ganze Bühnenver¬
fassung durchdringe.

Der, nach Wahl zweier Regisseure mindestens aus
drei Personen bestehende Ausschuß der darstellenden

Von dieſen Vertrauensmännern des Perſonals hat
der Director ſich die Regiſſeure zu ſeinen künſtleri¬
ſchen Mitarbeitern zu wählen. Im Fall längerer Krank¬
heit oder Abweſenheit eines derſelben ernennt der Di¬
rector aus den übrigen Ausſchußmitgliedern einen Stell¬
vertreter
. Die Entfernung eines Regiſſeurs von ſeinem
Poſten muß natürlich in der Gewalt des Directors
ſtehen, doch hat er ſich mit dem übrigen Ausſchuſſe des¬
halb zu benehmen.

In ähnlicher Weiſe, d. h. unter Beirath der betref¬
fenden Ausſchüſſe, werden alle Vorſtände zwei¬
ten Ranges
eingeſetzt: Orcheſterdirigenten,
Chordirector, Ballettmeiſter. Dieſe können
natürlich nicht aus Vertrauensmännern ernannt werden,
welche das Perſonal bezeichnet, weil ſie oft von andern
Theatern berufen werden müſſen, immerhin aber wird es
wichtig ſein, daß die Direction verpflichtet ſei: ſich der
Zuſtimmung des betreffenden Ausſchuſſes zu verſichern,
damit das unentbehrliche Moment des ausgeſprochenen
Vertrauens zu allen Vorſtänden die ganze Bühnenver¬
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[44/0050] Von dieſen Vertrauensmännern des Perſonals hat der Director ſich die Regiſſeure zu ſeinen künſtleri¬ ſchen Mitarbeitern zu wählen. Im Fall längerer Krank¬ heit oder Abweſenheit eines derſelben ernennt der Di¬ rector aus den übrigen Ausſchußmitgliedern einen Stell¬ vertreter. Die Entfernung eines Regiſſeurs von ſeinem Poſten muß natürlich in der Gewalt des Directors ſtehen, doch hat er ſich mit dem übrigen Ausſchuſſe des¬ halb zu benehmen. In ähnlicher Weiſe, d. h. unter Beirath der betref¬ fenden Ausſchüſſe, werden alle Vorſtände zwei¬ ten Ranges eingeſetzt: Orcheſterdirigenten, Chordirector, Ballettmeiſter. Dieſe können natürlich nicht aus Vertrauensmännern ernannt werden, welche das Perſonal bezeichnet, weil ſie oft von andern Theatern berufen werden müſſen, immerhin aber wird es wichtig ſein, daß die Direction verpflichtet ſei: ſich der Zuſtimmung des betreffenden Ausſchuſſes zu verſichern, damit das unentbehrliche Moment des ausgeſprochenen Vertrauens zu allen Vorſtänden die ganze Bühnenver¬ faſſung durchdringe. Der, nach Wahl zweier Regiſſeure mindeſtens aus drei Perſonen beſtehende Ausſchuß der darſtellenden

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Zitationshilfe: Devrient, Eduard: Das Nationaltheater des neuen Deutschland. Eine Reformschrift. Leipzig, 1849, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/devrient_nationaltheater_1849/50>, abgerufen am 26.04.2024.