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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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2. Von dannen soll man ihn bringen an das Ort la Greve genannt/ und alda auf einem Gerüst mit glüenden Zangen an den Brüsten/ Armen/ Hüfften/ und Dicke der Beine zerreissen.

3. Darnach soll man ihm die rechte Hand/ mit welcher er solche Mordthat begangen / das Messer drin haltend/ mit Schwefel und Pech abbrennen/ und in die Wunden / da er mit glüenden Zangen gerissen/ geschmeltztes Bley/ Pech/ Wachs und Schwefel giessen.

4. Wenn dieses also geschehen/ soll sein Leichnam mit vier Pferden von ein ander gerissen/ seine Glieder zu Aschen verbrennet/ und in die Lufft geworffen / seine Güter aber alle und jede/ wo die seyn mögen/ confisciret werden.

5. Darneben befiehlet das Parlement daß das Haus darinnen er gebohren/ soll niedergeworffen und zerstöret/ und auf denselben Ort kein Haus mehr zu ewigen Tagen gebauet/ oder einig Gebäu darauf aufgerichtet werden solle: Doch daß der / dem solches Haus zukommt/ begnüget und bezahlet werde. Ferner erkläret hiermit das Parlament, Krafft dieses/ daß innerhalb fünf Tagen/ nach dem dieses Urtheil und Arrest mit Klang der Trommeten und Angoleme wird ausgeruffen und verkündiget seyn/ besagten Frantz Ravaillacs Vater und Mutter alsobald dieses Königreich räumen/ daraus ziehen/ und zu ewigen Tagen nicht mehr darein kommen sollen/ auf Straff im Fall sie darwieder thäten und ergriffen werden / daß sie alsdann ohne einige Form und Gestalt eines Processus sollen gehenckt und erwürget werden.

7. Befehlen darneben allen seinen Brüdern/ Oheimen/ Vettern und Verwandten / daß sie den Nahmen Ravaillac nicht führen/ sondern in einen andern verändern sollen/ bey Leibes-Straffe. Welches auch den 24. May 1610. an ihn würcklich vollzogen worden.

Vid. Gab. Bartholom. Gramond. Histor. Gall. lib. 1. pag. 8.

CAPUT XXXI.

Von dem Nieder-Säblen.

I.

DIeses ist bey den Barbarischen Völckern/ als Türcken/ Persern/ Moscovitern / Tartarn und andern gar gemein/ und führet sonderlich Olearius in seiner Persianischen Reisebeschreibung pag. 398. ed. vet. ein merckwürdiges Exempel von einem Uhrmacher Johann Rudolph Satler ge-

2. Von dannen soll man ihn bringen an das Ort la Greve genannt/ und alda auf einem Gerüst mit glüenden Zangen an den Brüsten/ Armen/ Hüfften/ und Dicke der Beine zerreissen.

3. Darnach soll man ihm die rechte Hand/ mit welcher er solche Mordthat begangen / das Messer drin haltend/ mit Schwefel und Pech abbrennen/ und in die Wunden / da er mit glüenden Zangen gerissen/ geschmeltztes Bley/ Pech/ Wachs und Schwefel giessen.

4. Wenn dieses also geschehen/ soll sein Leichnam mit vier Pferden von ein ander gerissen/ seine Glieder zu Aschen verbrennet/ und in die Lufft geworffen / seine Güter aber alle und jede/ wo die seyn mögen/ confisciret werden.

5. Darneben befiehlet das Parlement daß das Haus darinnen er gebohren/ soll niedergeworffen und zerstöret/ und auf denselben Ort kein Haus mehr zu ewigen Tagen gebauet/ oder einig Gebäu darauf aufgerichtet werden solle: Doch daß der / dem solches Haus zukommt/ begnüget und bezahlet werde. Ferner erkläret hiermit das Parlament, Krafft dieses/ daß innerhalb fünf Tagen/ nach dem dieses Urtheil und Arrest mit Klang der Trommeten und Angoleme wird ausgeruffen und verkündiget seyn/ besagten Frantz Ravaillacs Vater und Mutter alsobald dieses Königreich räumen/ daraus ziehen/ und zu ewigen Tagen nicht mehr darein kommen sollen/ auf Straff im Fall sie darwieder thäten und ergriffen werden / daß sie alsdann ohne einige Form und Gestalt eines Processus sollen gehenckt und erwürget werden.

7. Befehlen darneben allen seinen Brüdern/ Oheimen/ Vettern und Verwandten / daß sie den Nahmen Ravaillac nicht führen/ sondern in einen andern verändern sollen/ bey Leibes-Straffe. Welches auch den 24. May 1610. an ihn würcklich vollzogen worden.

Vid. Gab. Bartholom. Gramond. Histor. Gall. lib. 1. pag. 8.

CAPUT XXXI.

Von dem Nieder-Säblen.

I.

DIeses ist bey den Barbarischen Völckern/ als Türcken/ Persern/ Moscovitern / Tartarn und andern gar gemein/ und führet sonderlich Olearius in seiner Persianischen Reisebeschreibung pag. 398. ed. vet. ein merckwürdiges Exempel von einem Uhrmacher Johann Rudolph Satler ge-

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        <p>5. Darneben befiehlet das Parlement daß das Haus darinnen er gebohren/ soll                      niedergeworffen und zerstöret/ und auf denselben Ort kein Haus mehr zu ewigen                      Tagen gebauet/ oder einig Gebäu darauf aufgerichtet werden solle: Doch daß der                     / dem solches Haus zukommt/ begnüget und bezahlet werde. Ferner erkläret                      hiermit das Parlament, Krafft dieses/ daß innerhalb fünf Tagen/ nach dem                      dieses Urtheil und Arrest mit Klang der Trommeten und Angoleme wird ausgeruffen                      und verkündiget seyn/ besagten Frantz Ravaillacs Vater und Mutter alsobald                      dieses Königreich räumen/ daraus ziehen/ und zu ewigen Tagen nicht mehr darein                      kommen sollen/ auf Straff im Fall sie darwieder thäten und ergriffen werden /                      daß sie alsdann ohne einige Form und Gestalt eines Processus sollen gehenckt und                      erwürget werden.</p>
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[381/0391] 2. Von dannen soll man ihn bringen an das Ort la Greve genannt/ und alda auf einem Gerüst mit glüenden Zangen an den Brüsten/ Armen/ Hüfften/ und Dicke der Beine zerreissen. 3. Darnach soll man ihm die rechte Hand/ mit welcher er solche Mordthat begangen / das Messer drin haltend/ mit Schwefel und Pech abbrennen/ und in die Wunden / da er mit glüenden Zangen gerissen/ geschmeltztes Bley/ Pech/ Wachs und Schwefel giessen. 4. Wenn dieses also geschehen/ soll sein Leichnam mit vier Pferden von ein ander gerissen/ seine Glieder zu Aschen verbrennet/ und in die Lufft geworffen / seine Güter aber alle und jede/ wo die seyn mögen/ confisciret werden. 5. Darneben befiehlet das Parlement daß das Haus darinnen er gebohren/ soll niedergeworffen und zerstöret/ und auf denselben Ort kein Haus mehr zu ewigen Tagen gebauet/ oder einig Gebäu darauf aufgerichtet werden solle: Doch daß der / dem solches Haus zukommt/ begnüget und bezahlet werde. Ferner erkläret hiermit das Parlament, Krafft dieses/ daß innerhalb fünf Tagen/ nach dem dieses Urtheil und Arrest mit Klang der Trommeten und Angoleme wird ausgeruffen und verkündiget seyn/ besagten Frantz Ravaillacs Vater und Mutter alsobald dieses Königreich räumen/ daraus ziehen/ und zu ewigen Tagen nicht mehr darein kommen sollen/ auf Straff im Fall sie darwieder thäten und ergriffen werden / daß sie alsdann ohne einige Form und Gestalt eines Processus sollen gehenckt und erwürget werden. 7. Befehlen darneben allen seinen Brüdern/ Oheimen/ Vettern und Verwandten / daß sie den Nahmen Ravaillac nicht führen/ sondern in einen andern verändern sollen/ bey Leibes-Straffe. Welches auch den 24. May 1610. an ihn würcklich vollzogen worden. Vid. Gab. Bartholom. Gramond. Histor. Gall. lib. 1. pag. 8. CAPUT XXXI. Von dem Nieder-Säblen. I. DIeses ist bey den Barbarischen Völckern/ als Türcken/ Persern/ Moscovitern / Tartarn und andern gar gemein/ und führet sonderlich Olearius in seiner Persianischen Reisebeschreibung pag. 398. ed. vet. ein merckwürdiges Exempel von einem Uhrmacher Johann Rudolph Satler ge-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/391>, abgerufen am 29.04.2024.