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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Erster Abschnitt.
schiedenen Richtungen rechtfertigen, wie z. B. durch
Verhängung des Belagerungszustandes und Verkün-
digung des Standrechts.2

c) Bundesrechtliche Schranken.
§. 14.

Die Staatsgewalt der deutschen Bundesstaaten ist
endlich beschränkt durch Bestimmungen der Grund-
gesetze des deutschen Bundes, welche ein der Ver-
fügung der einzelnen Staaten unzugängliches höheres
Recht festsetzen wollen. Dahin gehören zunächst die
Bestimmungen, welche sich auf den rechtlichen Cha-
racter der Staatsverfassungen selbst beziehen,1 sodann
diejenigen, welche die freie Bewegung der einzelnen
Staatsgewalten bezüglich ihrer äusseren Verhältnisse
beschränken,2 ferner diejenigen, in welchen einzelne
das innere Staatsrecht betreffende Grundsätze festge-
stellt werden,3 endlich diejenigen, durch welche den
Mitgliedern einiger Standesclassen ein besonderer Rechts-
zustand gesichert wird.4 Ob und inwieweit die in ein-

2 S. g. Staatsnothrecht, jus eminens des Staats. Eine Zu-
sammenstellung alles darauf Bezüglichen, die aber in formeller
und sachlicher Hinsicht zu nicht geringem Bedenken und oft
zu directem Widerspruche auffordert, enthält die Schrift von
Bischof, das Nothrecht der Staatsgewalt 1860. -- Preussische
Verfassungsurkunde Art. 111. Oldenburgische Art. 54.
1 Diess sind der Art. 13. der Bundesacte und die entsprechen-
den Art. 54--58. der Wiener Schlussacte (Landständische Verfas-
sung und monarchisches Princip).
2 Bundesacte Art. 11. und Wiener Schlussacte Art. 36.
3 Bundesacte Art. 12. 16. 18.
4 Bundesacte Art. 14., in gewisser Beziehung auch Art. 15.
und 17.

Erster Abschnitt.
schiedenen Richtungen rechtfertigen, wie z. B. durch
Verhängung des Belagerungszustandes und Verkün-
digung des Standrechts.2

c) Bundesrechtliche Schranken.
§. 14.

Die Staatsgewalt der deutschen Bundesstaaten ist
endlich beschränkt durch Bestimmungen der Grund-
gesetze des deutschen Bundes, welche ein der Ver-
fügung der einzelnen Staaten unzugängliches höheres
Recht festsetzen wollen. Dahin gehören zunächst die
Bestimmungen, welche sich auf den rechtlichen Cha-
racter der Staatsverfassungen selbst beziehen,1 sodann
diejenigen, welche die freie Bewegung der einzelnen
Staatsgewalten bezüglich ihrer äusseren Verhältnisse
beschränken,2 ferner diejenigen, in welchen einzelne
das innere Staatsrecht betreffende Grundsätze festge-
stellt werden,3 endlich diejenigen, durch welche den
Mitgliedern einiger Standesclassen ein besonderer Rechts-
zustand gesichert wird.4 Ob und inwieweit die in ein-

2 S. g. Staatsnothrecht, jus eminens des Staats. Eine Zu-
sammenstellung alles darauf Bezüglichen, die aber in formeller
und sachlicher Hinsicht zu nicht geringem Bedenken und oft
zu directem Widerspruche auffordert, enthält die Schrift von
Bischof, das Nothrecht der Staatsgewalt 1860. — Preussische
Verfassungsurkunde Art. 111. Oldenburgische Art. 54.
1 Diess sind der Art. 13. der Bundesacte und die entsprechen-
den Art. 54—58. der Wiener Schlussacte (Landständische Verfas-
sung und monarchisches Princip).
2 Bundesacte Art. 11. und Wiener Schlussacte Art. 36.
3 Bundesacte Art. 12. 16. 18.
4 Bundesacte Art. 14., in gewisser Beziehung auch Art. 15.
und 17.
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[40/0058] Erster Abschnitt. schiedenen Richtungen rechtfertigen, wie z. B. durch Verhängung des Belagerungszustandes und Verkün- digung des Standrechts. 2 c) Bundesrechtliche Schranken. §. 14. Die Staatsgewalt der deutschen Bundesstaaten ist endlich beschränkt durch Bestimmungen der Grund- gesetze des deutschen Bundes, welche ein der Ver- fügung der einzelnen Staaten unzugängliches höheres Recht festsetzen wollen. Dahin gehören zunächst die Bestimmungen, welche sich auf den rechtlichen Cha- racter der Staatsverfassungen selbst beziehen, 1 sodann diejenigen, welche die freie Bewegung der einzelnen Staatsgewalten bezüglich ihrer äusseren Verhältnisse beschränken, 2 ferner diejenigen, in welchen einzelne das innere Staatsrecht betreffende Grundsätze festge- stellt werden, 3 endlich diejenigen, durch welche den Mitgliedern einiger Standesclassen ein besonderer Rechts- zustand gesichert wird. 4 Ob und inwieweit die in ein- 2 S. g. Staatsnothrecht, jus eminens des Staats. Eine Zu- sammenstellung alles darauf Bezüglichen, die aber in formeller und sachlicher Hinsicht zu nicht geringem Bedenken und oft zu directem Widerspruche auffordert, enthält die Schrift von Bischof, das Nothrecht der Staatsgewalt 1860. — Preussische Verfassungsurkunde Art. 111. Oldenburgische Art. 54. 1 Diess sind der Art. 13. der Bundesacte und die entsprechen- den Art. 54—58. der Wiener Schlussacte (Landständische Verfas- sung und monarchisches Princip). 2 Bundesacte Art. 11. und Wiener Schlussacte Art. 36. 3 Bundesacte Art. 12. 16. 18. 4 Bundesacte Art. 14., in gewisser Beziehung auch Art. 15. und 17.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/58>, abgerufen am 27.04.2024.