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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Erster Abschnitt.
übung der Befugnisse des vollen Bürgerrechts steht aber
nur den in der Gemeinde anwesenden Bürgern zu. Das
Bürgerrecht wird erworben durch Aufnahme gegen Ent-
richtung des Bürgergeldes; aber der Gemeindevorstand
darf sie nicht versagen, wenn der Aufzunehmende die
Erfüllung gewisser gesetzlicher Bedingungen nachweist.
Auch die geborenen Gemeindebürger haben particular-
rechtlich noch eine besondere Aufnahmegebühr zu er-
legen. In manchen Fällen, z. B. beim Erwerbe von
Grundeigenthum in der Gemarkung, muss die Auf-
nahme in das Bürgerrecht nachgesucht werden. Den
Rechten der Gemeindebürger stehen gegenüber die
Pflichten derselben, welche sich auf die Uebernahme
von Gemeindeämtern, Leistung der Gemeindeabgaben
und Dienste beziehen.4

C. Das Recht des Staats am Staatsgebiete.
§. 22.

Das Staatsgebiet ist das sachliche Object der
Staatsherrschaft. Sie bedarf der Consolidirung auf
einem fest begränzten Territorium, dessen Umfang,
Lage und Reichthum die wesentlichsten Elemente zur
Characteristik ihrer Macht und Entwickelungsfähigkeit
darbieten. Für das Volk ist das Staatsgebiet Heimath
und Vaterland; auf ihm ist die ganze Culturarbeit der
Vorfahren in sichtbaren Merkmalen ausgeprägt, welche
die wirkungsvollste Verbindung zwischen dem Lande
und dem Volksgeiste verkünden.

4 Ausgenommen sind die Ehrenbürger, welche von den Ge-
meindepflichten ganz oder grösstentheils befreit sind.

Erster Abschnitt.
übung der Befugnisse des vollen Bürgerrechts steht aber
nur den in der Gemeinde anwesenden Bürgern zu. Das
Bürgerrecht wird erworben durch Aufnahme gegen Ent-
richtung des Bürgergeldes; aber der Gemeindevorstand
darf sie nicht versagen, wenn der Aufzunehmende die
Erfüllung gewisser gesetzlicher Bedingungen nachweist.
Auch die geborenen Gemeindebürger haben particular-
rechtlich noch eine besondere Aufnahmegebühr zu er-
legen. In manchen Fällen, z. B. beim Erwerbe von
Grundeigenthum in der Gemarkung, muss die Auf-
nahme in das Bürgerrecht nachgesucht werden. Den
Rechten der Gemeindebürger stehen gegenüber die
Pflichten derselben, welche sich auf die Uebernahme
von Gemeindeämtern, Leistung der Gemeindeabgaben
und Dienste beziehen.4

C. Das Recht des Staats am Staatsgebiete.
§. 22.

Das Staatsgebiet ist das sachliche Object der
Staatsherrschaft. Sie bedarf der Consolidirung auf
einem fest begränzten Territorium, dessen Umfang,
Lage und Reichthum die wesentlichsten Elemente zur
Characteristik ihrer Macht und Entwickelungsfähigkeit
darbieten. Für das Volk ist das Staatsgebiet Heimath
und Vaterland; auf ihm ist die ganze Culturarbeit der
Vorfahren in sichtbaren Merkmalen ausgeprägt, welche
die wirkungsvollste Verbindung zwischen dem Lande
und dem Volksgeiste verkünden.

4 Ausgenommen sind die Ehrenbürger, welche von den Ge-
meindepflichten ganz oder grösstentheils befreit sind.
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[60/0078] Erster Abschnitt. übung der Befugnisse des vollen Bürgerrechts steht aber nur den in der Gemeinde anwesenden Bürgern zu. Das Bürgerrecht wird erworben durch Aufnahme gegen Ent- richtung des Bürgergeldes; aber der Gemeindevorstand darf sie nicht versagen, wenn der Aufzunehmende die Erfüllung gewisser gesetzlicher Bedingungen nachweist. Auch die geborenen Gemeindebürger haben particular- rechtlich noch eine besondere Aufnahmegebühr zu er- legen. In manchen Fällen, z. B. beim Erwerbe von Grundeigenthum in der Gemarkung, muss die Auf- nahme in das Bürgerrecht nachgesucht werden. Den Rechten der Gemeindebürger stehen gegenüber die Pflichten derselben, welche sich auf die Uebernahme von Gemeindeämtern, Leistung der Gemeindeabgaben und Dienste beziehen. 4 C. Das Recht des Staats am Staatsgebiete. §. 22. Das Staatsgebiet ist das sachliche Object der Staatsherrschaft. Sie bedarf der Consolidirung auf einem fest begränzten Territorium, dessen Umfang, Lage und Reichthum die wesentlichsten Elemente zur Characteristik ihrer Macht und Entwickelungsfähigkeit darbieten. Für das Volk ist das Staatsgebiet Heimath und Vaterland; auf ihm ist die ganze Culturarbeit der Vorfahren in sichtbaren Merkmalen ausgeprägt, welche die wirkungsvollste Verbindung zwischen dem Lande und dem Volksgeiste verkünden. 4 Ausgenommen sind die Ehrenbürger, welche von den Ge- meindepflichten ganz oder grösstentheils befreit sind.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/78>, abgerufen am 26.04.2024.