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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.

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de Iustitia et Iure.
in eine extensive Auslegung der Gesetze, oder
wie sich andere ausdrücken, in einen Uebertrag
der Entscheidung eines bestimmten Falls auf
einen andern wegen Gleichheit der bestim-
menden Umstände
setzet, weil man auch dann zu
der Analogie seine Zuflucht nehmen muß, wenn von
entgegengesezten Fällen der Entscheidungsgrund in einer
unentschiedenen Rechtsfrage hergeleitet wird, damit
kein Widerspruch und keine Ungereimtheit entstehet.
Denn wer wird glauben, daß der Gesezgeber eine sei-
ner Absicht und Willensmeinung zuwider laufende Ent-
scheidung wolle statt finden lassen? Andere denken sich
daher unter der Analogie des Rechts eine von ähn-
lichen oder von entgegengesezten Fällen ge-
nommene Entscheidung einer in den Gesetzen
nicht entschiedenen Rechtsfrage
. Noch ande-
re sagen, sie bestehe in einer Uebereinstimmung
mit andern bekannten Rechtswahrheiten,
welche in denen positiven Gesetzen gegründet
sind
. Ich stelle mir unter der Analogie des Rechts
überhaupt genommen nichts anders, als eine in dem
Gesez nicht enthaltene, aber aus der Ab-
sicht und den Bestimmungsgründen des Gesez-
gebers gefolgerte Entscheidung eines zwei-
felhaften Rechtsfalls
vor; und theile sie I) nach
der verschiedenen Art und Weise, wie die Entscheidung
ex ratione legis gefolgert wird, ein in diejenige, wel-
che durch ein Argument von ähnlichen Fällen, und die-
jenige, welche durch einen Schluß von entgegen ge-
sezten Fällen gefunden wird. Die Analogie der erstern
Art ist die gewöhnlichste, und wird daher die Anolo-
gie des Rechts im strengen Verstande
54) ge-
nennt.


II. Dif-
54) Man vergleiche hier L. 10. 11. 12. u. 13. D. de Legib.

de Iuſtitia et Iure.
in eine extenſive Auslegung der Geſetze, oder
wie ſich andere ausdruͤcken, in einen Uebertrag
der Entſcheidung eines beſtimmten Falls auf
einen andern wegen Gleichheit der beſtim-
menden Umſtaͤnde
ſetzet, weil man auch dann zu
der Analogie ſeine Zuflucht nehmen muß, wenn von
entgegengeſezten Faͤllen der Entſcheidungsgrund in einer
unentſchiedenen Rechtsfrage hergeleitet wird, damit
kein Widerſpruch und keine Ungereimtheit entſtehet.
Denn wer wird glauben, daß der Geſezgeber eine ſei-
ner Abſicht und Willensmeinung zuwider laufende Ent-
ſcheidung wolle ſtatt finden laſſen? Andere denken ſich
daher unter der Analogie des Rechts eine von aͤhn-
lichen oder von entgegengeſezten Faͤllen ge-
nommene Entſcheidung einer in den Geſetzen
nicht entſchiedenen Rechtsfrage
. Noch ande-
re ſagen, ſie beſtehe in einer Uebereinſtimmung
mit andern bekannten Rechtswahrheiten,
welche in denen poſitiven Geſetzen gegruͤndet
ſind
. Ich ſtelle mir unter der Analogie des Rechts
uͤberhaupt genommen nichts anders, als eine in dem
Geſez nicht enthaltene, aber aus der Ab-
ſicht und den Beſtimmungsgruͤnden des Geſez-
gebers gefolgerte Entſcheidung eines zwei-
felhaften Rechtsfalls
vor; und theile ſie I) nach
der verſchiedenen Art und Weiſe, wie die Entſcheidung
ex ratione legis gefolgert wird, ein in diejenige, wel-
che durch ein Argument von aͤhnlichen Faͤllen, und die-
jenige, welche durch einen Schluß von entgegen ge-
ſezten Faͤllen gefunden wird. Die Analogie der erſtern
Art iſt die gewoͤhnlichſte, und wird daher die Anolo-
gie des Rechts im ſtrengen Verſtande
54) ge-
nennt.


II. Dif-
54) Man vergleiche hier L. 10. 11. 12. u. 13. D. de Legib.
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[255/0275] de Iuſtitia et Iure. in eine extenſive Auslegung der Geſetze, oder wie ſich andere ausdruͤcken, in einen Uebertrag der Entſcheidung eines beſtimmten Falls auf einen andern wegen Gleichheit der beſtim- menden Umſtaͤnde ſetzet, weil man auch dann zu der Analogie ſeine Zuflucht nehmen muß, wenn von entgegengeſezten Faͤllen der Entſcheidungsgrund in einer unentſchiedenen Rechtsfrage hergeleitet wird, damit kein Widerſpruch und keine Ungereimtheit entſtehet. Denn wer wird glauben, daß der Geſezgeber eine ſei- ner Abſicht und Willensmeinung zuwider laufende Ent- ſcheidung wolle ſtatt finden laſſen? Andere denken ſich daher unter der Analogie des Rechts eine von aͤhn- lichen oder von entgegengeſezten Faͤllen ge- nommene Entſcheidung einer in den Geſetzen nicht entſchiedenen Rechtsfrage. Noch ande- re ſagen, ſie beſtehe in einer Uebereinſtimmung mit andern bekannten Rechtswahrheiten, welche in denen poſitiven Geſetzen gegruͤndet ſind. Ich ſtelle mir unter der Analogie des Rechts uͤberhaupt genommen nichts anders, als eine in dem Geſez nicht enthaltene, aber aus der Ab- ſicht und den Beſtimmungsgruͤnden des Geſez- gebers gefolgerte Entſcheidung eines zwei- felhaften Rechtsfalls vor; und theile ſie I) nach der verſchiedenen Art und Weiſe, wie die Entſcheidung ex ratione legis gefolgert wird, ein in diejenige, wel- che durch ein Argument von aͤhnlichen Faͤllen, und die- jenige, welche durch einen Schluß von entgegen ge- ſezten Faͤllen gefunden wird. Die Analogie der erſtern Art iſt die gewoͤhnlichſte, und wird daher die Anolo- gie des Rechts im ſtrengen Verſtande 54) ge- nennt. II. Dif- 54) Man vergleiche hier L. 10. 11. 12. u. 13. D. de Legib.

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/275>, abgerufen am 26.04.2024.