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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band.

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zu Grunde gingen, belehrt uns darüber, daß der unglückliche Ausgang der
hvnter Haide-Meliorations-Genossenschaft kein vereinzelter Fall ist, sondern
unter einem allgemeinen Gesichtspunkt betrachtet werden muß. Zu dieser
Betrachtung werden übrigens nicht nur die Lassalleaner eingeladen, sondern
auch jene Publicisten der Nordd. Allgemeinen Zeitung, welche das Spiel
mit socialistischen Ideen nicht lassen können, und immer noch in alten, aus¬
getretenen Schuhen des Ministeriums knarren, -- nicht zu Ehre und Ruhm
des Grafen Bismarck. Die Volksvertretung aber wird die Pflicht haben, vor
Allem der Fortführung des hvnter Unternehmens jede Art von Beihilfe zu
versagen und auf sofortige Abwickelung desselben zu dringen.




Zur Geschichte des Görsenspicls in Paris.

Die Corporation der Börsenagenten von Paris ist auf sechs zig Mit¬
glieder bestimmt. Sie allein haben das Recht, die Geschäfte mit französi¬
schen und ausländischen Staatspapieren und den Actien von Handels- oder
Finanzgesellschaften, die am Parket notirt sind, sowie mit Wechseln und
Privateffecten zu vermitteln. Sie machen gemeinschaftlich mit den Waaren¬
mäklern die Geschäfte in Gold- und Silbermünzen, haben aber ausschließlich
das Recht, deren Cours, sowie den Cours der Staatspapiere und der Wechsel
zu constatiren. Der Börsenagent in Paris muß eine Caution leisten, die
125,000 Fras. beträgt; er ist für die Ueberlieferung und Bezahlung dessen
verantwortlich, was er verkauft oder gekauft Hut; er garantirt auf 5 Jahr
die Giltigkeit der Uebertragungsurkunden von Renten und Bankaetien, inso¬
fern es sich um die Identität des Eigenthümers, die Richtigkeit seiner Unter¬
schrift und der Urkunden ze. handelt; er muß endlich denjenigen seiner Kun¬
den, die nicht gekannt sein wollen, unverbrüchliches Geheimniß bewahren;
seine Caution verfällt den Gläubigern, gegen die er sich innerhalb seiner Ver¬
antwortlichkeit vergangen hat.

Der Börsenagent darf in keinem Falle und unter keinem Vorwande für
seine eigene Rechnung Handels- oder Banknotenoperationen machen und sich
weder direct noch indirect an einem Handelsunternehmen betheiligen. Han¬
delt er dagegen, so wird er abgesetzt und hat 3000 Fra- Geldbuße zu erlegen;
im Falle eines Fallissements tritt die Strafe der Zwangsarbeit ein. Auch


zu Grunde gingen, belehrt uns darüber, daß der unglückliche Ausgang der
hvnter Haide-Meliorations-Genossenschaft kein vereinzelter Fall ist, sondern
unter einem allgemeinen Gesichtspunkt betrachtet werden muß. Zu dieser
Betrachtung werden übrigens nicht nur die Lassalleaner eingeladen, sondern
auch jene Publicisten der Nordd. Allgemeinen Zeitung, welche das Spiel
mit socialistischen Ideen nicht lassen können, und immer noch in alten, aus¬
getretenen Schuhen des Ministeriums knarren, — nicht zu Ehre und Ruhm
des Grafen Bismarck. Die Volksvertretung aber wird die Pflicht haben, vor
Allem der Fortführung des hvnter Unternehmens jede Art von Beihilfe zu
versagen und auf sofortige Abwickelung desselben zu dringen.




Zur Geschichte des Görsenspicls in Paris.

Die Corporation der Börsenagenten von Paris ist auf sechs zig Mit¬
glieder bestimmt. Sie allein haben das Recht, die Geschäfte mit französi¬
schen und ausländischen Staatspapieren und den Actien von Handels- oder
Finanzgesellschaften, die am Parket notirt sind, sowie mit Wechseln und
Privateffecten zu vermitteln. Sie machen gemeinschaftlich mit den Waaren¬
mäklern die Geschäfte in Gold- und Silbermünzen, haben aber ausschließlich
das Recht, deren Cours, sowie den Cours der Staatspapiere und der Wechsel
zu constatiren. Der Börsenagent in Paris muß eine Caution leisten, die
125,000 Fras. beträgt; er ist für die Ueberlieferung und Bezahlung dessen
verantwortlich, was er verkauft oder gekauft Hut; er garantirt auf 5 Jahr
die Giltigkeit der Uebertragungsurkunden von Renten und Bankaetien, inso¬
fern es sich um die Identität des Eigenthümers, die Richtigkeit seiner Unter¬
schrift und der Urkunden ze. handelt; er muß endlich denjenigen seiner Kun¬
den, die nicht gekannt sein wollen, unverbrüchliches Geheimniß bewahren;
seine Caution verfällt den Gläubigern, gegen die er sich innerhalb seiner Ver¬
antwortlichkeit vergangen hat.

Der Börsenagent darf in keinem Falle und unter keinem Vorwande für
seine eigene Rechnung Handels- oder Banknotenoperationen machen und sich
weder direct noch indirect an einem Handelsunternehmen betheiligen. Han¬
delt er dagegen, so wird er abgesetzt und hat 3000 Fra- Geldbuße zu erlegen;
im Falle eines Fallissements tritt die Strafe der Zwangsarbeit ein. Auch


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[0326] zu Grunde gingen, belehrt uns darüber, daß der unglückliche Ausgang der hvnter Haide-Meliorations-Genossenschaft kein vereinzelter Fall ist, sondern unter einem allgemeinen Gesichtspunkt betrachtet werden muß. Zu dieser Betrachtung werden übrigens nicht nur die Lassalleaner eingeladen, sondern auch jene Publicisten der Nordd. Allgemeinen Zeitung, welche das Spiel mit socialistischen Ideen nicht lassen können, und immer noch in alten, aus¬ getretenen Schuhen des Ministeriums knarren, — nicht zu Ehre und Ruhm des Grafen Bismarck. Die Volksvertretung aber wird die Pflicht haben, vor Allem der Fortführung des hvnter Unternehmens jede Art von Beihilfe zu versagen und auf sofortige Abwickelung desselben zu dringen. Zur Geschichte des Görsenspicls in Paris. Die Corporation der Börsenagenten von Paris ist auf sechs zig Mit¬ glieder bestimmt. Sie allein haben das Recht, die Geschäfte mit französi¬ schen und ausländischen Staatspapieren und den Actien von Handels- oder Finanzgesellschaften, die am Parket notirt sind, sowie mit Wechseln und Privateffecten zu vermitteln. Sie machen gemeinschaftlich mit den Waaren¬ mäklern die Geschäfte in Gold- und Silbermünzen, haben aber ausschließlich das Recht, deren Cours, sowie den Cours der Staatspapiere und der Wechsel zu constatiren. Der Börsenagent in Paris muß eine Caution leisten, die 125,000 Fras. beträgt; er ist für die Ueberlieferung und Bezahlung dessen verantwortlich, was er verkauft oder gekauft Hut; er garantirt auf 5 Jahr die Giltigkeit der Uebertragungsurkunden von Renten und Bankaetien, inso¬ fern es sich um die Identität des Eigenthümers, die Richtigkeit seiner Unter¬ schrift und der Urkunden ze. handelt; er muß endlich denjenigen seiner Kun¬ den, die nicht gekannt sein wollen, unverbrüchliches Geheimniß bewahren; seine Caution verfällt den Gläubigern, gegen die er sich innerhalb seiner Ver¬ antwortlichkeit vergangen hat. Der Börsenagent darf in keinem Falle und unter keinem Vorwande für seine eigene Rechnung Handels- oder Banknotenoperationen machen und sich weder direct noch indirect an einem Handelsunternehmen betheiligen. Han¬ delt er dagegen, so wird er abgesetzt und hat 3000 Fra- Geldbuße zu erlegen; im Falle eines Fallissements tritt die Strafe der Zwangsarbeit ein. Auch

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/326>, abgerufen am 03.05.2024.