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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Drittes Vierteljahr.

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oWeig. Imxmü, standen den Kurfürsten zu. Deren gab es anfänglich sieben,
gemäß den Bestimmungen der "Goldenen Bulle," jenes Neichsgrnndgesetzes, das
Kaiser Karl IV. im Jahre 1356 erlassen hatte, und das im Originale noch
heute zu Frankfurt im Römer aufbewahrt wird. Während des dreißigjährigen
Krieges war infolge bekannter Ereignisse die pfälzische Kurwürde auf Baiern,
also von der älteren Linie des Hauses Wittelsbach ans die jüngere übergegangen.
Da jedoch im westfälischen Frieden die pfälzische Kurwürde wieder hergestellt
wurde, gab es fortan acht Kurfürsten im Reiche. Durch die Erhebung Han¬
novers zum Kurfürstentum" im Jahre 1692 wuchs die Zahl auf neun, ver¬
ringerte sich jedoch wieder auf acht, als nach dem Aussterben der baierischen
Wittelsbacher im Jahre 1777 die Pfalz mit Vaiern vereinigt wurde. So blieb
es bis zum Neichsdeputationshauptschlusse im Jahre 1803, der ja gewissermaßen
schon der Anfang vom Ende des alten Reiches ist. (Schluß folgt.)




Die Ermäßigung der Anwaltsgebühren"

achten der allgemeinen Forderung einer Herabsetzung der Proze߬
kosten zunächst durch das unterm 29. Juni 1881 veröffentlichte
Gesetz über die Gerichtsgebühren teilweise Folge gegeben war,
wurde vom Reichstage unterm 14. Juni 1881 beschlossen, die
Reichsregierung zu ersuchen, mit der weitergehenden Verbesserung
des Gerichtskostengesetzes eine solche der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
zu verbinden und eine Vorlage darüber womöglich schon in der nächsten Session
an den Reichstag gelangen zu lassen. Diese Aufforderung wurde durch Beschlüsse
vom Is. Dezember 1882, 24. Juni 1884 und 6. Februar 1885 wiederholt,
durch den letzten Beschluß insbesondere auch insoweit, als die geforderte Herab¬
setzung sich auf die Auwaltsgebühren bezieht. Ebenso hatten die verbündeten
Regierungen bei diesen Verhandlungen anerkannt, daß die ferneren Veränderungen
auch dieses Gebiet mit zu umfassen haben würden.

Als nun aber im vergangenen Winter ein zunächst dein Bundesrate zu¬
gegangener Gesetzentwurf bekannt wurde, der eine Ermäßigung der Anwalts¬
gebühren anstrebte, wiederholte sich die oft beobachtete Thatsache, daß die davon
betroffenen Kreise nicht allein jede Berechtigung dieses Vorgehens lebhaft be¬
stritten, sondern sogar versuchten, ihren Stand als gewissermaßen von sicherer
Vernichtung bedroht darzustellen, wobei es denn auch nicht unterblieb, daß gegen
die Reichsregierung und gegen diejenigen Autoritäten, auf welche sie sich bezog,


oWeig. Imxmü, standen den Kurfürsten zu. Deren gab es anfänglich sieben,
gemäß den Bestimmungen der „Goldenen Bulle," jenes Neichsgrnndgesetzes, das
Kaiser Karl IV. im Jahre 1356 erlassen hatte, und das im Originale noch
heute zu Frankfurt im Römer aufbewahrt wird. Während des dreißigjährigen
Krieges war infolge bekannter Ereignisse die pfälzische Kurwürde auf Baiern,
also von der älteren Linie des Hauses Wittelsbach ans die jüngere übergegangen.
Da jedoch im westfälischen Frieden die pfälzische Kurwürde wieder hergestellt
wurde, gab es fortan acht Kurfürsten im Reiche. Durch die Erhebung Han¬
novers zum Kurfürstentum« im Jahre 1692 wuchs die Zahl auf neun, ver¬
ringerte sich jedoch wieder auf acht, als nach dem Aussterben der baierischen
Wittelsbacher im Jahre 1777 die Pfalz mit Vaiern vereinigt wurde. So blieb
es bis zum Neichsdeputationshauptschlusse im Jahre 1803, der ja gewissermaßen
schon der Anfang vom Ende des alten Reiches ist. (Schluß folgt.)




Die Ermäßigung der Anwaltsgebühren»

achten der allgemeinen Forderung einer Herabsetzung der Proze߬
kosten zunächst durch das unterm 29. Juni 1881 veröffentlichte
Gesetz über die Gerichtsgebühren teilweise Folge gegeben war,
wurde vom Reichstage unterm 14. Juni 1881 beschlossen, die
Reichsregierung zu ersuchen, mit der weitergehenden Verbesserung
des Gerichtskostengesetzes eine solche der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
zu verbinden und eine Vorlage darüber womöglich schon in der nächsten Session
an den Reichstag gelangen zu lassen. Diese Aufforderung wurde durch Beschlüsse
vom Is. Dezember 1882, 24. Juni 1884 und 6. Februar 1885 wiederholt,
durch den letzten Beschluß insbesondere auch insoweit, als die geforderte Herab¬
setzung sich auf die Auwaltsgebühren bezieht. Ebenso hatten die verbündeten
Regierungen bei diesen Verhandlungen anerkannt, daß die ferneren Veränderungen
auch dieses Gebiet mit zu umfassen haben würden.

Als nun aber im vergangenen Winter ein zunächst dein Bundesrate zu¬
gegangener Gesetzentwurf bekannt wurde, der eine Ermäßigung der Anwalts¬
gebühren anstrebte, wiederholte sich die oft beobachtete Thatsache, daß die davon
betroffenen Kreise nicht allein jede Berechtigung dieses Vorgehens lebhaft be¬
stritten, sondern sogar versuchten, ihren Stand als gewissermaßen von sicherer
Vernichtung bedroht darzustellen, wobei es denn auch nicht unterblieb, daß gegen
die Reichsregierung und gegen diejenigen Autoritäten, auf welche sie sich bezog,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200778/320>, abgerufen am 29.04.2024.