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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Versicherung gegen Arbeitslosigkeit.

Dus Gespenst der Arbeitslosigkeit
wächst von Jahr zu Jahr, und die Stadtbehörden können nicht umhin, die That¬
sache periodischer Arbeitslosigkeit anzuerkennen und sie in den Bereich ihrer Für¬
sorge zu ziehen. Die zwei Auskunftsmittel, die man bisher angewendet hat, ver¬
dienen nicht empfohlen zu werden. Nvtstnndsarbeiten sind entweder Arbeiten, die
an sich notwendig sind, und dann dürfen sie nicht als Notstandsarbeiten behandelt
werden, und man darf sich nicht den Schein geben, als erweise man damit den
Arbeitern eine Wohlthat. Oder sie sind unnötig und zwecklos, dann sollte" sie
unterbleiben. Unterstützung in Form von Almosen aber entwürdigt die Arbeiter,
beraubt sie ihrer staatsbürgerlichen Rechte und setzt sie der Gefahr ans, zu ver¬
lumpen. Vorläufig also, bis dus Gespenst durch veränderte politische und soziale
Verhältnisse gebannt sein wird, bleibt nichts andres übrig, als eine förmliche Ver¬
sicherung gegen Arbeitslosigkeit einzurichten, wenigstens in solche" Gemeinwesen,
die dazu "och Kraft und Vermögen haben, und die nicht so groß sind, daß die
Übersicht und die Möglichkeit der Organisation verloren geht.

Diesen Weg hat der Stadtstaat Basel beschritten. Der Winter 1890/91, wo
infolge andauernder strenger Kälte dus Baugewerbe mehrere Monate hindurch voll¬
ständig brach liegen mußte, gab den Anstoß dazu, sich mit der Frage zu beschäf¬
tigen. An Geld zur Unterstützung der Notleidenden konnte es in dieser wohl¬
habenden und christlichen Stadt nicht fehlen; in wenigen Tagen schössen Privat¬
leute 2SV00 Franks zusammen, und der Regiernngsrnt, der die Pflicht des Staats,
im Notfalle ergänzend einzutreten, anerkannt hatte, brauchte nicht in Anspruch ge¬
nommen zu werden. Aber Almosen empfangen und arbeitswillige Leute zu Al¬
mosenempfängern machen, das entspricht eben nicht dem Geist ""d den refor-
matorische" Traditionen dieser bis in ihre untersten Schichten anständigen Bevölkerung,
und da unter den heutigem Verhältnissen nnn einmal die alljährliche Wiederkehr
dieser traurigen Nvtweiidigkeit i" Aussicht steht, so beschloß die Regierung, es mit
der Versicherung zu versuchen, or. Georg Adler, Professor der Staatswissen¬
schaften, eine bekannte volkswirtschaftliche Autorität, wurde ersucht, eiuen Entwurf
vorzubereiten, und auf sein ausführliches Gutachten hat dann die für den Zweck
gewählte, aus Regierungs- und Ständeräten, Professoren, Fabrikanten und Ar¬
beitern bestehende Konnnission den Gesetzentwurf aufgebaut, der mit einem be¬
gründenden "Ratschlag" um 8. November vorigen Jahres dem Großen Rate vor¬
gelegt worden ist; das Gutachten Adlers ist den beiden Schriftstücken beigedruckt
worden. Wir wüßten den Entwurf in keinem Punkte besser zu machen. Folgendes
sind die hauptsächlichsten Bestimmungen. Die Versicherung soll obligatorisch sein,
weil sonst wahrscheinlich viele Arbeiter die Beteiligung verweigern würden, daher
die Almosenwirtschaft, die beseitigt werden soll, bestehen bleiben würde. Der Ver¬
hinderungspflicht unterworfen werden die dem Fabrikgesetz unterstehenden Arbeiter,
die Bau- und Erdarbeiter, sofern sie seit einem Jahre im Gebiete des Kantons
wohne"; ausgeschlossen bleiben Lohnarbeiter und Angestellte, die 2000 Franks und
darüber verdienen, sowie Lehrlinge, die größtenteils von ihren Eltern unterhalten
werden. Die Versicheruugsanstalt wird von einer Kommission verwaltet, deren
Vorsteher der Regierungsrat ernennt, während die Unternehmer drei, die Arbeiter
fünf von den übrigen acht Mitgliedern wählen. Die Einnahmen fließen aus Bei-


Maßgebliches und Unmaßgebliches
Versicherung gegen Arbeitslosigkeit.

Dus Gespenst der Arbeitslosigkeit
wächst von Jahr zu Jahr, und die Stadtbehörden können nicht umhin, die That¬
sache periodischer Arbeitslosigkeit anzuerkennen und sie in den Bereich ihrer Für¬
sorge zu ziehen. Die zwei Auskunftsmittel, die man bisher angewendet hat, ver¬
dienen nicht empfohlen zu werden. Nvtstnndsarbeiten sind entweder Arbeiten, die
an sich notwendig sind, und dann dürfen sie nicht als Notstandsarbeiten behandelt
werden, und man darf sich nicht den Schein geben, als erweise man damit den
Arbeitern eine Wohlthat. Oder sie sind unnötig und zwecklos, dann sollte» sie
unterbleiben. Unterstützung in Form von Almosen aber entwürdigt die Arbeiter,
beraubt sie ihrer staatsbürgerlichen Rechte und setzt sie der Gefahr ans, zu ver¬
lumpen. Vorläufig also, bis dus Gespenst durch veränderte politische und soziale
Verhältnisse gebannt sein wird, bleibt nichts andres übrig, als eine förmliche Ver¬
sicherung gegen Arbeitslosigkeit einzurichten, wenigstens in solche» Gemeinwesen,
die dazu »och Kraft und Vermögen haben, und die nicht so groß sind, daß die
Übersicht und die Möglichkeit der Organisation verloren geht.

Diesen Weg hat der Stadtstaat Basel beschritten. Der Winter 1890/91, wo
infolge andauernder strenger Kälte dus Baugewerbe mehrere Monate hindurch voll¬
ständig brach liegen mußte, gab den Anstoß dazu, sich mit der Frage zu beschäf¬
tigen. An Geld zur Unterstützung der Notleidenden konnte es in dieser wohl¬
habenden und christlichen Stadt nicht fehlen; in wenigen Tagen schössen Privat¬
leute 2SV00 Franks zusammen, und der Regiernngsrnt, der die Pflicht des Staats,
im Notfalle ergänzend einzutreten, anerkannt hatte, brauchte nicht in Anspruch ge¬
nommen zu werden. Aber Almosen empfangen und arbeitswillige Leute zu Al¬
mosenempfängern machen, das entspricht eben nicht dem Geist »»d den refor-
matorische» Traditionen dieser bis in ihre untersten Schichten anständigen Bevölkerung,
und da unter den heutigem Verhältnissen nnn einmal die alljährliche Wiederkehr
dieser traurigen Nvtweiidigkeit i» Aussicht steht, so beschloß die Regierung, es mit
der Versicherung zu versuchen, or. Georg Adler, Professor der Staatswissen¬
schaften, eine bekannte volkswirtschaftliche Autorität, wurde ersucht, eiuen Entwurf
vorzubereiten, und auf sein ausführliches Gutachten hat dann die für den Zweck
gewählte, aus Regierungs- und Ständeräten, Professoren, Fabrikanten und Ar¬
beitern bestehende Konnnission den Gesetzentwurf aufgebaut, der mit einem be¬
gründenden „Ratschlag" um 8. November vorigen Jahres dem Großen Rate vor¬
gelegt worden ist; das Gutachten Adlers ist den beiden Schriftstücken beigedruckt
worden. Wir wüßten den Entwurf in keinem Punkte besser zu machen. Folgendes
sind die hauptsächlichsten Bestimmungen. Die Versicherung soll obligatorisch sein,
weil sonst wahrscheinlich viele Arbeiter die Beteiligung verweigern würden, daher
die Almosenwirtschaft, die beseitigt werden soll, bestehen bleiben würde. Der Ver¬
hinderungspflicht unterworfen werden die dem Fabrikgesetz unterstehenden Arbeiter,
die Bau- und Erdarbeiter, sofern sie seit einem Jahre im Gebiete des Kantons
wohne»; ausgeschlossen bleiben Lohnarbeiter und Angestellte, die 2000 Franks und
darüber verdienen, sowie Lehrlinge, die größtenteils von ihren Eltern unterhalten
werden. Die Versicheruugsanstalt wird von einer Kommission verwaltet, deren
Vorsteher der Regierungsrat ernennt, während die Unternehmer drei, die Arbeiter
fünf von den übrigen acht Mitgliedern wählen. Die Einnahmen fließen aus Bei-


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[0096] Maßgebliches und Unmaßgebliches Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Dus Gespenst der Arbeitslosigkeit wächst von Jahr zu Jahr, und die Stadtbehörden können nicht umhin, die That¬ sache periodischer Arbeitslosigkeit anzuerkennen und sie in den Bereich ihrer Für¬ sorge zu ziehen. Die zwei Auskunftsmittel, die man bisher angewendet hat, ver¬ dienen nicht empfohlen zu werden. Nvtstnndsarbeiten sind entweder Arbeiten, die an sich notwendig sind, und dann dürfen sie nicht als Notstandsarbeiten behandelt werden, und man darf sich nicht den Schein geben, als erweise man damit den Arbeitern eine Wohlthat. Oder sie sind unnötig und zwecklos, dann sollte» sie unterbleiben. Unterstützung in Form von Almosen aber entwürdigt die Arbeiter, beraubt sie ihrer staatsbürgerlichen Rechte und setzt sie der Gefahr ans, zu ver¬ lumpen. Vorläufig also, bis dus Gespenst durch veränderte politische und soziale Verhältnisse gebannt sein wird, bleibt nichts andres übrig, als eine förmliche Ver¬ sicherung gegen Arbeitslosigkeit einzurichten, wenigstens in solche» Gemeinwesen, die dazu »och Kraft und Vermögen haben, und die nicht so groß sind, daß die Übersicht und die Möglichkeit der Organisation verloren geht. Diesen Weg hat der Stadtstaat Basel beschritten. Der Winter 1890/91, wo infolge andauernder strenger Kälte dus Baugewerbe mehrere Monate hindurch voll¬ ständig brach liegen mußte, gab den Anstoß dazu, sich mit der Frage zu beschäf¬ tigen. An Geld zur Unterstützung der Notleidenden konnte es in dieser wohl¬ habenden und christlichen Stadt nicht fehlen; in wenigen Tagen schössen Privat¬ leute 2SV00 Franks zusammen, und der Regiernngsrnt, der die Pflicht des Staats, im Notfalle ergänzend einzutreten, anerkannt hatte, brauchte nicht in Anspruch ge¬ nommen zu werden. Aber Almosen empfangen und arbeitswillige Leute zu Al¬ mosenempfängern machen, das entspricht eben nicht dem Geist »»d den refor- matorische» Traditionen dieser bis in ihre untersten Schichten anständigen Bevölkerung, und da unter den heutigem Verhältnissen nnn einmal die alljährliche Wiederkehr dieser traurigen Nvtweiidigkeit i» Aussicht steht, so beschloß die Regierung, es mit der Versicherung zu versuchen, or. Georg Adler, Professor der Staatswissen¬ schaften, eine bekannte volkswirtschaftliche Autorität, wurde ersucht, eiuen Entwurf vorzubereiten, und auf sein ausführliches Gutachten hat dann die für den Zweck gewählte, aus Regierungs- und Ständeräten, Professoren, Fabrikanten und Ar¬ beitern bestehende Konnnission den Gesetzentwurf aufgebaut, der mit einem be¬ gründenden „Ratschlag" um 8. November vorigen Jahres dem Großen Rate vor¬ gelegt worden ist; das Gutachten Adlers ist den beiden Schriftstücken beigedruckt worden. Wir wüßten den Entwurf in keinem Punkte besser zu machen. Folgendes sind die hauptsächlichsten Bestimmungen. Die Versicherung soll obligatorisch sein, weil sonst wahrscheinlich viele Arbeiter die Beteiligung verweigern würden, daher die Almosenwirtschaft, die beseitigt werden soll, bestehen bleiben würde. Der Ver¬ hinderungspflicht unterworfen werden die dem Fabrikgesetz unterstehenden Arbeiter, die Bau- und Erdarbeiter, sofern sie seit einem Jahre im Gebiete des Kantons wohne»; ausgeschlossen bleiben Lohnarbeiter und Angestellte, die 2000 Franks und darüber verdienen, sowie Lehrlinge, die größtenteils von ihren Eltern unterhalten werden. Die Versicheruugsanstalt wird von einer Kommission verwaltet, deren Vorsteher der Regierungsrat ernennt, während die Unternehmer drei, die Arbeiter fünf von den übrigen acht Mitgliedern wählen. Die Einnahmen fließen aus Bei-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/96>, abgerufen am 28.04.2024.