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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

während die viel wichtigern, im vorstehenden erwähnten schutzbedürftiger Natur¬
denkmäler nach wie vor der Zerstörung preisgegeben sind.

Den Weg zum Schutze der Naturdenkmäler hat die Kammergerichtsentscheidung
schon selbst angegeben, wenn sie sagt, daß durch Enteignung der Verunstaltung
Schranken gesetzt werden könnten. Und in der That könnte der Privateigentümer,
der für eine Eisenbahn sein Ackerland hergeben muß, durch Enteignung beispiels¬
weise gezwungen werden, einen Felsvorsprung mit schöner Aussicht, einen uralten
Eibenbanm, der jetzt so selten geworden ist, oder einen großen erratischen Block,
an den sich Sagen knüpfen, gegen Entschädigung an den Staat, die Provinz oder
eine sonstige Körperschaft abzutreten, wie es ja schon freiwillig hier und da ge¬
schieht. Und die Geldmittel? Es giebt seit langer Zeit Lotterien zu Dombauten,
warum sollte mau nicht auch Lotterien zum Anlauf von Naturdenkmälern ins Leben
rufen können, soweit nicht die Körperschaften mit ihren Geldmitteln eingreifen, die
doch schon viele Tausende für Herausgabe von Urkunden, Erbauung von Museen
und Erhaltung von Kunst- und Baudenkmälern ausgeben, die immer nur für eine
beschränkte Anzahl von Personen Interesse haben, während die Naturdenkmäler jeden
erfreuen.

Die berufnen Vertreter dieser Interessen sind die Provinzialkonservatoren mit
ihren Pflegern, die ohnehin ihren Bezirk nach allen Richtungen bereisen und kennen
lernen müssen. Sie geben den Anstoß, nötigenfalls ein Gutachten über den Natur¬
schutz im Einzelfalle, und das Verfahren kann dann auf ähnlichem Wege vor sich
gehn, wie die Errichtung und Festlegung von trigonometrischen Punkten nach dem
preußischen Gesetze vom 7. Oktober 1865, wo es im S 1 heißt: In Ermanglung
einer gütliche" Einigung zwischen den Interessenten erfolgt die Einweisung in den
Besitz der abzutretenden Bodenfläche nach Anhörung des Eigentümers und nach
Feststellung der Entschädigung durch den Landrat. In ähnlicher Weise müssen sich
auch die Anwohner von Festungen zur Erweiterung des Rayons einen Zwangs¬
verkauf gefallen lasse", und Stadtgemeinden dürfen auch jetzt schon nicht ohne Ge¬
nehmigung des Regierungspräsidenten ihre Stadtmauern, Thore, Türme und Wälle
beseitigen. Diese Beschränkungen lassen sich leicht ans die Naturdenkmäler ausdehnen,
die ini Gemeindebesitz sind.

Dem Gesetzentwurf, wie er vorliegt, müßte ein Zusatz gegeben werden, der
die Landespvlizeibehörden ermächtigt, Naturdenkmäler aller Art gegen Zerstörung zu
schützen und nötigenfalls die Enteignung zuzulassen.


R. Krieg
Das Postdefizit.

Wahrend die Postverwaltung in frühern Jahren immer
einen Überschuß herauswirtschaftete, der den Etatsvoranschlag um verschiedne Millionen
überstieg, hat sie im Nechuungsjahr 1900 einen Fehlbetrag von 28 Millionen Mark
gehabt/und für das Jahr 1902 sind die Posteinncchmen wieder um 17 790000 Mark
niedriger berechnet worden als im Vorjahr. Dieses böse Ergebnis muß nach der
Erklärung, die der Staatssekretär des Neichspostamts im Reichstage gegeben hat,
nicht nur auf die ungünstige Entwicklung der allgemeinen Geschäftslage zurückgeführt
werden, sondern vor allem auf die Tarifermäßigungen und die sonstigen finanziellen
Folgen der jüngsten Post- und Telegraphengesetzgebung.

Die Tarifcrmäßigungen im Postverkehr, denen ein so unheilvoller Einfluß auf
tels finanzielle Ergebnis der PostVerwaltung zugeschrieben wird, bestehn hauptsächlich
in der Herabsetzung des Portos für Ortssenduugen, in der Ausdehnung des Orts-
portvs auf deu Nachbarortsverkehr und in der Festsetzung der Gewichtsgrenze für
einfache Briefe auf 20 Gramm. Welche Wirkungen diese Neuregelung der Porto¬
sätze auf die Gestaltung der Einnahmen und auf den Postbetrieb überhaupt aus¬
geübt haben, kann man ungefähr aus dem Absatz der für den inländischen Brief¬
verkehr vorwiegend in Betracht kommenden Markensorten ersehen. Nach der amtlichen
Statistik sind gegenüber dem betreffenden Vorjahr abgesetzt worden:


Maßgebliches und Unmaßgebliches

während die viel wichtigern, im vorstehenden erwähnten schutzbedürftiger Natur¬
denkmäler nach wie vor der Zerstörung preisgegeben sind.

Den Weg zum Schutze der Naturdenkmäler hat die Kammergerichtsentscheidung
schon selbst angegeben, wenn sie sagt, daß durch Enteignung der Verunstaltung
Schranken gesetzt werden könnten. Und in der That könnte der Privateigentümer,
der für eine Eisenbahn sein Ackerland hergeben muß, durch Enteignung beispiels¬
weise gezwungen werden, einen Felsvorsprung mit schöner Aussicht, einen uralten
Eibenbanm, der jetzt so selten geworden ist, oder einen großen erratischen Block,
an den sich Sagen knüpfen, gegen Entschädigung an den Staat, die Provinz oder
eine sonstige Körperschaft abzutreten, wie es ja schon freiwillig hier und da ge¬
schieht. Und die Geldmittel? Es giebt seit langer Zeit Lotterien zu Dombauten,
warum sollte mau nicht auch Lotterien zum Anlauf von Naturdenkmälern ins Leben
rufen können, soweit nicht die Körperschaften mit ihren Geldmitteln eingreifen, die
doch schon viele Tausende für Herausgabe von Urkunden, Erbauung von Museen
und Erhaltung von Kunst- und Baudenkmälern ausgeben, die immer nur für eine
beschränkte Anzahl von Personen Interesse haben, während die Naturdenkmäler jeden
erfreuen.

Die berufnen Vertreter dieser Interessen sind die Provinzialkonservatoren mit
ihren Pflegern, die ohnehin ihren Bezirk nach allen Richtungen bereisen und kennen
lernen müssen. Sie geben den Anstoß, nötigenfalls ein Gutachten über den Natur¬
schutz im Einzelfalle, und das Verfahren kann dann auf ähnlichem Wege vor sich
gehn, wie die Errichtung und Festlegung von trigonometrischen Punkten nach dem
preußischen Gesetze vom 7. Oktober 1865, wo es im S 1 heißt: In Ermanglung
einer gütliche» Einigung zwischen den Interessenten erfolgt die Einweisung in den
Besitz der abzutretenden Bodenfläche nach Anhörung des Eigentümers und nach
Feststellung der Entschädigung durch den Landrat. In ähnlicher Weise müssen sich
auch die Anwohner von Festungen zur Erweiterung des Rayons einen Zwangs¬
verkauf gefallen lasse«, und Stadtgemeinden dürfen auch jetzt schon nicht ohne Ge¬
nehmigung des Regierungspräsidenten ihre Stadtmauern, Thore, Türme und Wälle
beseitigen. Diese Beschränkungen lassen sich leicht ans die Naturdenkmäler ausdehnen,
die ini Gemeindebesitz sind.

Dem Gesetzentwurf, wie er vorliegt, müßte ein Zusatz gegeben werden, der
die Landespvlizeibehörden ermächtigt, Naturdenkmäler aller Art gegen Zerstörung zu
schützen und nötigenfalls die Enteignung zuzulassen.


R. Krieg
Das Postdefizit.

Wahrend die Postverwaltung in frühern Jahren immer
einen Überschuß herauswirtschaftete, der den Etatsvoranschlag um verschiedne Millionen
überstieg, hat sie im Nechuungsjahr 1900 einen Fehlbetrag von 28 Millionen Mark
gehabt/und für das Jahr 1902 sind die Posteinncchmen wieder um 17 790000 Mark
niedriger berechnet worden als im Vorjahr. Dieses böse Ergebnis muß nach der
Erklärung, die der Staatssekretär des Neichspostamts im Reichstage gegeben hat,
nicht nur auf die ungünstige Entwicklung der allgemeinen Geschäftslage zurückgeführt
werden, sondern vor allem auf die Tarifermäßigungen und die sonstigen finanziellen
Folgen der jüngsten Post- und Telegraphengesetzgebung.

Die Tarifcrmäßigungen im Postverkehr, denen ein so unheilvoller Einfluß auf
tels finanzielle Ergebnis der PostVerwaltung zugeschrieben wird, bestehn hauptsächlich
in der Herabsetzung des Portos für Ortssenduugen, in der Ausdehnung des Orts-
portvs auf deu Nachbarortsverkehr und in der Festsetzung der Gewichtsgrenze für
einfache Briefe auf 20 Gramm. Welche Wirkungen diese Neuregelung der Porto¬
sätze auf die Gestaltung der Einnahmen und auf den Postbetrieb überhaupt aus¬
geübt haben, kann man ungefähr aus dem Absatz der für den inländischen Brief¬
verkehr vorwiegend in Betracht kommenden Markensorten ersehen. Nach der amtlichen
Statistik sind gegenüber dem betreffenden Vorjahr abgesetzt worden:


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[0460] Maßgebliches und Unmaßgebliches während die viel wichtigern, im vorstehenden erwähnten schutzbedürftiger Natur¬ denkmäler nach wie vor der Zerstörung preisgegeben sind. Den Weg zum Schutze der Naturdenkmäler hat die Kammergerichtsentscheidung schon selbst angegeben, wenn sie sagt, daß durch Enteignung der Verunstaltung Schranken gesetzt werden könnten. Und in der That könnte der Privateigentümer, der für eine Eisenbahn sein Ackerland hergeben muß, durch Enteignung beispiels¬ weise gezwungen werden, einen Felsvorsprung mit schöner Aussicht, einen uralten Eibenbanm, der jetzt so selten geworden ist, oder einen großen erratischen Block, an den sich Sagen knüpfen, gegen Entschädigung an den Staat, die Provinz oder eine sonstige Körperschaft abzutreten, wie es ja schon freiwillig hier und da ge¬ schieht. Und die Geldmittel? Es giebt seit langer Zeit Lotterien zu Dombauten, warum sollte mau nicht auch Lotterien zum Anlauf von Naturdenkmälern ins Leben rufen können, soweit nicht die Körperschaften mit ihren Geldmitteln eingreifen, die doch schon viele Tausende für Herausgabe von Urkunden, Erbauung von Museen und Erhaltung von Kunst- und Baudenkmälern ausgeben, die immer nur für eine beschränkte Anzahl von Personen Interesse haben, während die Naturdenkmäler jeden erfreuen. Die berufnen Vertreter dieser Interessen sind die Provinzialkonservatoren mit ihren Pflegern, die ohnehin ihren Bezirk nach allen Richtungen bereisen und kennen lernen müssen. Sie geben den Anstoß, nötigenfalls ein Gutachten über den Natur¬ schutz im Einzelfalle, und das Verfahren kann dann auf ähnlichem Wege vor sich gehn, wie die Errichtung und Festlegung von trigonometrischen Punkten nach dem preußischen Gesetze vom 7. Oktober 1865, wo es im S 1 heißt: In Ermanglung einer gütliche» Einigung zwischen den Interessenten erfolgt die Einweisung in den Besitz der abzutretenden Bodenfläche nach Anhörung des Eigentümers und nach Feststellung der Entschädigung durch den Landrat. In ähnlicher Weise müssen sich auch die Anwohner von Festungen zur Erweiterung des Rayons einen Zwangs¬ verkauf gefallen lasse«, und Stadtgemeinden dürfen auch jetzt schon nicht ohne Ge¬ nehmigung des Regierungspräsidenten ihre Stadtmauern, Thore, Türme und Wälle beseitigen. Diese Beschränkungen lassen sich leicht ans die Naturdenkmäler ausdehnen, die ini Gemeindebesitz sind. Dem Gesetzentwurf, wie er vorliegt, müßte ein Zusatz gegeben werden, der die Landespvlizeibehörden ermächtigt, Naturdenkmäler aller Art gegen Zerstörung zu schützen und nötigenfalls die Enteignung zuzulassen. R. Krieg Das Postdefizit. Wahrend die Postverwaltung in frühern Jahren immer einen Überschuß herauswirtschaftete, der den Etatsvoranschlag um verschiedne Millionen überstieg, hat sie im Nechuungsjahr 1900 einen Fehlbetrag von 28 Millionen Mark gehabt/und für das Jahr 1902 sind die Posteinncchmen wieder um 17 790000 Mark niedriger berechnet worden als im Vorjahr. Dieses böse Ergebnis muß nach der Erklärung, die der Staatssekretär des Neichspostamts im Reichstage gegeben hat, nicht nur auf die ungünstige Entwicklung der allgemeinen Geschäftslage zurückgeführt werden, sondern vor allem auf die Tarifermäßigungen und die sonstigen finanziellen Folgen der jüngsten Post- und Telegraphengesetzgebung. Die Tarifcrmäßigungen im Postverkehr, denen ein so unheilvoller Einfluß auf tels finanzielle Ergebnis der PostVerwaltung zugeschrieben wird, bestehn hauptsächlich in der Herabsetzung des Portos für Ortssenduugen, in der Ausdehnung des Orts- portvs auf deu Nachbarortsverkehr und in der Festsetzung der Gewichtsgrenze für einfache Briefe auf 20 Gramm. Welche Wirkungen diese Neuregelung der Porto¬ sätze auf die Gestaltung der Einnahmen und auf den Postbetrieb überhaupt aus¬ geübt haben, kann man ungefähr aus dem Absatz der für den inländischen Brief¬ verkehr vorwiegend in Betracht kommenden Markensorten ersehen. Nach der amtlichen Statistik sind gegenüber dem betreffenden Vorjahr abgesetzt worden:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/460>, abgerufen am 28.04.2024.