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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Illusionen? Wie meinen Sie das?

Ich meine, die harten Erfahrungen, die man macht, reiben soviel Farbe von
unserm Leben herunter, daß man seine Farbe schonen mich, und daß es nichts
schadet, wenn auch ein wenig unechte Farbe dabei ist. Illusion ist Farbe, viel¬
leicht unechte Farbe, aber immerhin Farbe. Man darf sein Leben nicht grau
werden lassen. Man muß immer etwas gutes zu hoffen und zu erstreben haben.
Man wird es vielleicht uicht erreichen, aber das schon, daß mens gewollt hat, ist
etwas gutes.

Ich verstehe Sie, sagte Ellen. Ich hätte das gar nicht in Ihnen gesucht.
Ich dachte, Sie als Kaufmann müßten der reine Zahlenmensch sein. Sagen Sie
mal, Herr Wandrer, ob wohl Duttmüller Ideale hat?




Maßgebliches und Unmaßgebliches
Einiges zum Fall Curs.

Der Fall Cuny ist in der Presse reichlich be¬
sprochen worden. Mehrere Seiten der Sache sind dabei aber, wie mir scheint, zu
kurz gekommen.

Zunächst das Recht der Beamten, ihre Meinung ebenso frei zu äußern wie
andre Staatsbürger. Was hat Staatsanwaltschaftsrat Cnny denn gefährliches gesagt,
daß im Parlament gefordert werden konnte, ihn seines Amtes zu entsetzen? Der
genaue Inhalt seiner Rede ist mir nicht zugänglich. Aber wenn er seine Worte
ans den Ton gestimmt hat: "Verordnet in der Duellfrage, was ihr wollt; es bleibt
doch beim alten," was hat er denn damit so schlimmes gesagt? Man hat geant¬
wortet: Er hat sich zu einem Staatsgesetz in Widerspruch gesetzt; er bietet keine
Gewähr dafür, daß er dieses Gesetz, das er als gleichgiltig behandelt, ordnungs¬
mäßig anwenden werde. Man hat sogar Vergleiche gezogen mit den Sozialdemo¬
kraten, denen keine Staatsämter anvertraut würden, weil ihre Ansichten mit den
Staatsgesetzen in Widerspruch stünden.

Diese Übertreibung ist so lächerlich, daß sie keine ausführlichere Widerlegung
verdient. Es ist doch wohl ein Unterschied, ob jemand die Grundlagen, auf denen
sich unser Staat aufbaut, bestreitet, oder ob er einzelne Bestimmungen der Gesetze
für verfehlt hält. Aber von dieser Übertreibung abgesehen, sind beide Vorwürfe
gegen Cuny hinfällig. Man sieht allerdings mit Recht in jeder Bestimmung des
Strafgesetzbuchs, wenn sie sich anch äußerlich nur an die Beamten der Strafver¬
folgung (Polizei, Stnatsnnwalt, Gericht) wendet, ein Verbot, das an das Publikum
gerichtet ist. In den Worten (i< 211 ff. des Strafgesetzbuchs): "Wer vorsätzlich einen
Menschen dolce, wird . . . bestraft," liegt ein allgemeines Verbot des Totschlags, des
Mordes. Mit diesem Verbot des Totschlags stehn aber auch andre Einrichtungen
unsers Staatswesens nicht in Widerspruch. Wollte man aber in den Bestimmungen über
den Zweikanipf (K 201--210 des Strafgesetzbuchs) ein allgemeines Verbot, jemand
zum Zweikampf mit tödlichen Waffen herauszufordern oder die Herausforderung an¬
zunehmen, sehen, so wurde nur bald finden, daß unsre Staatseinrichtungen nicht einmal
diesem so allgemein gefaßten Gebot entsprechen. Ob mit Recht oder Unrecht,
soll hier nicht untersucht werden. Curs kann aber für sich in Anspruch nehmen,
daß das Strafgesetzbuch nicht abgesondert für sich betrachtet werden dürfe, und daß
er mit seiner Rede mehr in Einklang als in Widerspruch zu der Stellung ge¬
standen habe, die dem Zweikampf "och jetzt in unserm Staatswesen eingeräumt ist.
Aber auch, wenn das anders wäre, weshalb soll er nicht an unserm Strafgesetz-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Illusionen? Wie meinen Sie das?

Ich meine, die harten Erfahrungen, die man macht, reiben soviel Farbe von
unserm Leben herunter, daß man seine Farbe schonen mich, und daß es nichts
schadet, wenn auch ein wenig unechte Farbe dabei ist. Illusion ist Farbe, viel¬
leicht unechte Farbe, aber immerhin Farbe. Man darf sein Leben nicht grau
werden lassen. Man muß immer etwas gutes zu hoffen und zu erstreben haben.
Man wird es vielleicht uicht erreichen, aber das schon, daß mens gewollt hat, ist
etwas gutes.

Ich verstehe Sie, sagte Ellen. Ich hätte das gar nicht in Ihnen gesucht.
Ich dachte, Sie als Kaufmann müßten der reine Zahlenmensch sein. Sagen Sie
mal, Herr Wandrer, ob wohl Duttmüller Ideale hat?




Maßgebliches und Unmaßgebliches
Einiges zum Fall Curs.

Der Fall Cuny ist in der Presse reichlich be¬
sprochen worden. Mehrere Seiten der Sache sind dabei aber, wie mir scheint, zu
kurz gekommen.

Zunächst das Recht der Beamten, ihre Meinung ebenso frei zu äußern wie
andre Staatsbürger. Was hat Staatsanwaltschaftsrat Cnny denn gefährliches gesagt,
daß im Parlament gefordert werden konnte, ihn seines Amtes zu entsetzen? Der
genaue Inhalt seiner Rede ist mir nicht zugänglich. Aber wenn er seine Worte
ans den Ton gestimmt hat: „Verordnet in der Duellfrage, was ihr wollt; es bleibt
doch beim alten," was hat er denn damit so schlimmes gesagt? Man hat geant¬
wortet: Er hat sich zu einem Staatsgesetz in Widerspruch gesetzt; er bietet keine
Gewähr dafür, daß er dieses Gesetz, das er als gleichgiltig behandelt, ordnungs¬
mäßig anwenden werde. Man hat sogar Vergleiche gezogen mit den Sozialdemo¬
kraten, denen keine Staatsämter anvertraut würden, weil ihre Ansichten mit den
Staatsgesetzen in Widerspruch stünden.

Diese Übertreibung ist so lächerlich, daß sie keine ausführlichere Widerlegung
verdient. Es ist doch wohl ein Unterschied, ob jemand die Grundlagen, auf denen
sich unser Staat aufbaut, bestreitet, oder ob er einzelne Bestimmungen der Gesetze
für verfehlt hält. Aber von dieser Übertreibung abgesehen, sind beide Vorwürfe
gegen Cuny hinfällig. Man sieht allerdings mit Recht in jeder Bestimmung des
Strafgesetzbuchs, wenn sie sich anch äußerlich nur an die Beamten der Strafver¬
folgung (Polizei, Stnatsnnwalt, Gericht) wendet, ein Verbot, das an das Publikum
gerichtet ist. In den Worten (i< 211 ff. des Strafgesetzbuchs): „Wer vorsätzlich einen
Menschen dolce, wird . . . bestraft," liegt ein allgemeines Verbot des Totschlags, des
Mordes. Mit diesem Verbot des Totschlags stehn aber auch andre Einrichtungen
unsers Staatswesens nicht in Widerspruch. Wollte man aber in den Bestimmungen über
den Zweikanipf (K 201—210 des Strafgesetzbuchs) ein allgemeines Verbot, jemand
zum Zweikampf mit tödlichen Waffen herauszufordern oder die Herausforderung an¬
zunehmen, sehen, so wurde nur bald finden, daß unsre Staatseinrichtungen nicht einmal
diesem so allgemein gefaßten Gebot entsprechen. Ob mit Recht oder Unrecht,
soll hier nicht untersucht werden. Curs kann aber für sich in Anspruch nehmen,
daß das Strafgesetzbuch nicht abgesondert für sich betrachtet werden dürfe, und daß
er mit seiner Rede mehr in Einklang als in Widerspruch zu der Stellung ge¬
standen habe, die dem Zweikampf »och jetzt in unserm Staatswesen eingeräumt ist.
Aber auch, wenn das anders wäre, weshalb soll er nicht an unserm Strafgesetz-


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[0117] Maßgebliches und Unmaßgebliches Illusionen? Wie meinen Sie das? Ich meine, die harten Erfahrungen, die man macht, reiben soviel Farbe von unserm Leben herunter, daß man seine Farbe schonen mich, und daß es nichts schadet, wenn auch ein wenig unechte Farbe dabei ist. Illusion ist Farbe, viel¬ leicht unechte Farbe, aber immerhin Farbe. Man darf sein Leben nicht grau werden lassen. Man muß immer etwas gutes zu hoffen und zu erstreben haben. Man wird es vielleicht uicht erreichen, aber das schon, daß mens gewollt hat, ist etwas gutes. Ich verstehe Sie, sagte Ellen. Ich hätte das gar nicht in Ihnen gesucht. Ich dachte, Sie als Kaufmann müßten der reine Zahlenmensch sein. Sagen Sie mal, Herr Wandrer, ob wohl Duttmüller Ideale hat? Maßgebliches und Unmaßgebliches Einiges zum Fall Curs. Der Fall Cuny ist in der Presse reichlich be¬ sprochen worden. Mehrere Seiten der Sache sind dabei aber, wie mir scheint, zu kurz gekommen. Zunächst das Recht der Beamten, ihre Meinung ebenso frei zu äußern wie andre Staatsbürger. Was hat Staatsanwaltschaftsrat Cnny denn gefährliches gesagt, daß im Parlament gefordert werden konnte, ihn seines Amtes zu entsetzen? Der genaue Inhalt seiner Rede ist mir nicht zugänglich. Aber wenn er seine Worte ans den Ton gestimmt hat: „Verordnet in der Duellfrage, was ihr wollt; es bleibt doch beim alten," was hat er denn damit so schlimmes gesagt? Man hat geant¬ wortet: Er hat sich zu einem Staatsgesetz in Widerspruch gesetzt; er bietet keine Gewähr dafür, daß er dieses Gesetz, das er als gleichgiltig behandelt, ordnungs¬ mäßig anwenden werde. Man hat sogar Vergleiche gezogen mit den Sozialdemo¬ kraten, denen keine Staatsämter anvertraut würden, weil ihre Ansichten mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stünden. Diese Übertreibung ist so lächerlich, daß sie keine ausführlichere Widerlegung verdient. Es ist doch wohl ein Unterschied, ob jemand die Grundlagen, auf denen sich unser Staat aufbaut, bestreitet, oder ob er einzelne Bestimmungen der Gesetze für verfehlt hält. Aber von dieser Übertreibung abgesehen, sind beide Vorwürfe gegen Cuny hinfällig. Man sieht allerdings mit Recht in jeder Bestimmung des Strafgesetzbuchs, wenn sie sich anch äußerlich nur an die Beamten der Strafver¬ folgung (Polizei, Stnatsnnwalt, Gericht) wendet, ein Verbot, das an das Publikum gerichtet ist. In den Worten (i< 211 ff. des Strafgesetzbuchs): „Wer vorsätzlich einen Menschen dolce, wird . . . bestraft," liegt ein allgemeines Verbot des Totschlags, des Mordes. Mit diesem Verbot des Totschlags stehn aber auch andre Einrichtungen unsers Staatswesens nicht in Widerspruch. Wollte man aber in den Bestimmungen über den Zweikanipf (K 201—210 des Strafgesetzbuchs) ein allgemeines Verbot, jemand zum Zweikampf mit tödlichen Waffen herauszufordern oder die Herausforderung an¬ zunehmen, sehen, so wurde nur bald finden, daß unsre Staatseinrichtungen nicht einmal diesem so allgemein gefaßten Gebot entsprechen. Ob mit Recht oder Unrecht, soll hier nicht untersucht werden. Curs kann aber für sich in Anspruch nehmen, daß das Strafgesetzbuch nicht abgesondert für sich betrachtet werden dürfe, und daß er mit seiner Rede mehr in Einklang als in Widerspruch zu der Stellung ge¬ standen habe, die dem Zweikampf »och jetzt in unserm Staatswesen eingeräumt ist. Aber auch, wenn das anders wäre, weshalb soll er nicht an unserm Strafgesetz-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_237285/117>, abgerufen am 29.04.2024.