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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Elsaß-Lothringen nicht zurückgenommen. Es geht in der Politik wie im Leben:
wenn man das Stalltor offen läßt, darf man sich nachher nicht wundern, daß die
Kuh heraus ist. Diesen Verhältnissen gegenüber liegt für Bundesrat und Reichstag
jedenfalls ein um so zwingenderer Grund vor, auf die im Straßburger Landes¬
ausschuß betriebne Ausschaltung des Reichstags aus der Gesetzgebung des
R "-z* eichslandes unter keinen Umständen einzugehn.




Noch einmal die lippische Erbfolge.

Es hat sich herausgestellt, daß die
für den Aufsatz in der vorigen Nummer "Zur lippischen Erbfolge" benutzte Stamm¬
tafel insofern unvollständig war, als sie einige erloschne Zweige nicht mit aufführte.
Dadurch ist in die Angaben über die Ehen aus dem achtzehnten Jahrhundert eine
tatsächliche Ungenauigkeit gekommen, deren hier der Korrektheit halber gegebne
Richtigstellung aber die gezognen rechtlichen Schlüsse nicht widerlegt, sondern be¬
stätigt. Es sind nämlich im achtzehnten Jahrhundert von den männlichen Mit¬
gliedern des Gesamthauses Lippe nicht, wie Seite 68 unten eingenommen wurde,
zwanzig, sondern einunddreißig Ehen geschlossen worden, eingerechnet eine Ehe aus
dem Jahre 1700, nicht eingerechnet eine solche aus dem Jahre 1800. Von diesen
einunddreißig Ehen sind dreiundzwanzig mit gebornen Gräfinnen oder Prinzessinnen
eingegangen; das Verhältnis bleibt also ziemlich genau dasselbe wie das ange-
nommne von zwanzig zu sechzehn. Die acht Ausnahmen erhärten indirekt die be¬
hauptete Observanz, wie ihre nähere Betrachtung ergibt.

In drei Fällen ist die vorherige, in einem Fall die nachträgliche Er¬
hebung der Gemahlinnen in den Reichsgrafenstand erwirkt worden, woraus klar
hervorgeht, daß deren gräflicher Stand prinzipiell gefordert wurde. Von den ersten
sind die Ehen von Trotha und von Meinertshagen (diese Familie ist übrigens erst
1748 geadelt worden, also nicht altadltch) auf Seite 68/69 schon erwähnt worden;
hinzu kommt die 1721 geschlossene Ehe des Grafen Albrecht Wolfgang zu Schauni-
burg-Lippe mit der vor der Eheschließung zur Reichsgrcifin erholmeu Gertrud
von Oeynhausen. Die nachträgliche Erhebung betrifft den schon Seite 69 genügend
gewürdigten Fall Friesenhausen. Hinzuzufügen wäre nur noch, daß die vorherige
Erhebung in diesem Fall allein deshalb unterblieb, weil die damalige Grttfin-
regentin zur Lippe-Alverdisseu diese Ehe ihres Sohnes aufs schärfste verurteilte
und weder seine Gemahlin noch deren Nachkommenschaft zunächst anerkennen wollte.

2. Die zwei von den erwähnten acht Ehen, die mit Frauen bürgerlichen
Standes geschlossen wurden, haben anerkanntermaßen immer als unebenbürtig
-- morgcmatisch --, und die aus ihnen hervorgegangnen Nachkommen als
suecessionsunfähig gegolten, wie übrigens auch der Dresdner Schiedsspruch feststellt.
Hierher gehört außer dem schon Seite 68 unten erwähnten Fall Elisabeth (nicht
Jsabella) Kellner aus dem Jahre 1786 (nicht 1785) die 1714 eingegcmgne Ehe
des Grafen Christoph Ludwig zur Lippe-Detmold mit Anna Susanna Fontcmter,
deren angeblicher französischer Adel nie bewiesen worden ist.

3. Es bleiben noch zwei Fälle: die zweite Ehe des siebzigjährigen Grafen
Friedrich Christian von Schaumburg-Lippe mit der aus kleinem tirolischem Adel
entsprossenen Viktoria von Gall und die zweite Ehe des Grafen Friedrich zur
Lippe-Weißenfeld mit Wilhelmine Neichsfreiin von Hohenthal aus der bekannten
seit 1717 adlichen, seit 1736 freiherrlichen, seit 1790 gräflichen Familie; jene
1725, diese 1775 geschlossen. Diese Ehen, von denen die erstgenannte ohne Nach¬
kommen blieb, während der andern zwei heute blühende Zweige des Hauses Lippe-
Weißenfeld entstammen, müssen als unebenbürtig im Sinne der Hausobservcmz be¬
zeichnet werden. Im Falle Gall ist dies unbestreitbar, da diese Dame infolge eines
nach dem Tode ihres Gemahls von dessen Söhnen erster Ehe beim Reichshofrat
Wider sie angestrengten Prozesses es vorzog, sich dahin zu vergleichen, daß sie
gegen eine mäßige Geldabfindung auf deu gräflichen Titel, Namen und Wappen


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Elsaß-Lothringen nicht zurückgenommen. Es geht in der Politik wie im Leben:
wenn man das Stalltor offen läßt, darf man sich nachher nicht wundern, daß die
Kuh heraus ist. Diesen Verhältnissen gegenüber liegt für Bundesrat und Reichstag
jedenfalls ein um so zwingenderer Grund vor, auf die im Straßburger Landes¬
ausschuß betriebne Ausschaltung des Reichstags aus der Gesetzgebung des
R »-z* eichslandes unter keinen Umständen einzugehn.




Noch einmal die lippische Erbfolge.

Es hat sich herausgestellt, daß die
für den Aufsatz in der vorigen Nummer „Zur lippischen Erbfolge" benutzte Stamm¬
tafel insofern unvollständig war, als sie einige erloschne Zweige nicht mit aufführte.
Dadurch ist in die Angaben über die Ehen aus dem achtzehnten Jahrhundert eine
tatsächliche Ungenauigkeit gekommen, deren hier der Korrektheit halber gegebne
Richtigstellung aber die gezognen rechtlichen Schlüsse nicht widerlegt, sondern be¬
stätigt. Es sind nämlich im achtzehnten Jahrhundert von den männlichen Mit¬
gliedern des Gesamthauses Lippe nicht, wie Seite 68 unten eingenommen wurde,
zwanzig, sondern einunddreißig Ehen geschlossen worden, eingerechnet eine Ehe aus
dem Jahre 1700, nicht eingerechnet eine solche aus dem Jahre 1800. Von diesen
einunddreißig Ehen sind dreiundzwanzig mit gebornen Gräfinnen oder Prinzessinnen
eingegangen; das Verhältnis bleibt also ziemlich genau dasselbe wie das ange-
nommne von zwanzig zu sechzehn. Die acht Ausnahmen erhärten indirekt die be¬
hauptete Observanz, wie ihre nähere Betrachtung ergibt.

In drei Fällen ist die vorherige, in einem Fall die nachträgliche Er¬
hebung der Gemahlinnen in den Reichsgrafenstand erwirkt worden, woraus klar
hervorgeht, daß deren gräflicher Stand prinzipiell gefordert wurde. Von den ersten
sind die Ehen von Trotha und von Meinertshagen (diese Familie ist übrigens erst
1748 geadelt worden, also nicht altadltch) auf Seite 68/69 schon erwähnt worden;
hinzu kommt die 1721 geschlossene Ehe des Grafen Albrecht Wolfgang zu Schauni-
burg-Lippe mit der vor der Eheschließung zur Reichsgrcifin erholmeu Gertrud
von Oeynhausen. Die nachträgliche Erhebung betrifft den schon Seite 69 genügend
gewürdigten Fall Friesenhausen. Hinzuzufügen wäre nur noch, daß die vorherige
Erhebung in diesem Fall allein deshalb unterblieb, weil die damalige Grttfin-
regentin zur Lippe-Alverdisseu diese Ehe ihres Sohnes aufs schärfste verurteilte
und weder seine Gemahlin noch deren Nachkommenschaft zunächst anerkennen wollte.

2. Die zwei von den erwähnten acht Ehen, die mit Frauen bürgerlichen
Standes geschlossen wurden, haben anerkanntermaßen immer als unebenbürtig
— morgcmatisch —, und die aus ihnen hervorgegangnen Nachkommen als
suecessionsunfähig gegolten, wie übrigens auch der Dresdner Schiedsspruch feststellt.
Hierher gehört außer dem schon Seite 68 unten erwähnten Fall Elisabeth (nicht
Jsabella) Kellner aus dem Jahre 1786 (nicht 1785) die 1714 eingegcmgne Ehe
des Grafen Christoph Ludwig zur Lippe-Detmold mit Anna Susanna Fontcmter,
deren angeblicher französischer Adel nie bewiesen worden ist.

3. Es bleiben noch zwei Fälle: die zweite Ehe des siebzigjährigen Grafen
Friedrich Christian von Schaumburg-Lippe mit der aus kleinem tirolischem Adel
entsprossenen Viktoria von Gall und die zweite Ehe des Grafen Friedrich zur
Lippe-Weißenfeld mit Wilhelmine Neichsfreiin von Hohenthal aus der bekannten
seit 1717 adlichen, seit 1736 freiherrlichen, seit 1790 gräflichen Familie; jene
1725, diese 1775 geschlossen. Diese Ehen, von denen die erstgenannte ohne Nach¬
kommen blieb, während der andern zwei heute blühende Zweige des Hauses Lippe-
Weißenfeld entstammen, müssen als unebenbürtig im Sinne der Hausobservcmz be¬
zeichnet werden. Im Falle Gall ist dies unbestreitbar, da diese Dame infolge eines
nach dem Tode ihres Gemahls von dessen Söhnen erster Ehe beim Reichshofrat
Wider sie angestrengten Prozesses es vorzog, sich dahin zu vergleichen, daß sie
gegen eine mäßige Geldabfindung auf deu gräflichen Titel, Namen und Wappen


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[0181] Maßgebliches und Unmaßgebliches Elsaß-Lothringen nicht zurückgenommen. Es geht in der Politik wie im Leben: wenn man das Stalltor offen läßt, darf man sich nachher nicht wundern, daß die Kuh heraus ist. Diesen Verhältnissen gegenüber liegt für Bundesrat und Reichstag jedenfalls ein um so zwingenderer Grund vor, auf die im Straßburger Landes¬ ausschuß betriebne Ausschaltung des Reichstags aus der Gesetzgebung des R »-z* eichslandes unter keinen Umständen einzugehn. Noch einmal die lippische Erbfolge. Es hat sich herausgestellt, daß die für den Aufsatz in der vorigen Nummer „Zur lippischen Erbfolge" benutzte Stamm¬ tafel insofern unvollständig war, als sie einige erloschne Zweige nicht mit aufführte. Dadurch ist in die Angaben über die Ehen aus dem achtzehnten Jahrhundert eine tatsächliche Ungenauigkeit gekommen, deren hier der Korrektheit halber gegebne Richtigstellung aber die gezognen rechtlichen Schlüsse nicht widerlegt, sondern be¬ stätigt. Es sind nämlich im achtzehnten Jahrhundert von den männlichen Mit¬ gliedern des Gesamthauses Lippe nicht, wie Seite 68 unten eingenommen wurde, zwanzig, sondern einunddreißig Ehen geschlossen worden, eingerechnet eine Ehe aus dem Jahre 1700, nicht eingerechnet eine solche aus dem Jahre 1800. Von diesen einunddreißig Ehen sind dreiundzwanzig mit gebornen Gräfinnen oder Prinzessinnen eingegangen; das Verhältnis bleibt also ziemlich genau dasselbe wie das ange- nommne von zwanzig zu sechzehn. Die acht Ausnahmen erhärten indirekt die be¬ hauptete Observanz, wie ihre nähere Betrachtung ergibt. In drei Fällen ist die vorherige, in einem Fall die nachträgliche Er¬ hebung der Gemahlinnen in den Reichsgrafenstand erwirkt worden, woraus klar hervorgeht, daß deren gräflicher Stand prinzipiell gefordert wurde. Von den ersten sind die Ehen von Trotha und von Meinertshagen (diese Familie ist übrigens erst 1748 geadelt worden, also nicht altadltch) auf Seite 68/69 schon erwähnt worden; hinzu kommt die 1721 geschlossene Ehe des Grafen Albrecht Wolfgang zu Schauni- burg-Lippe mit der vor der Eheschließung zur Reichsgrcifin erholmeu Gertrud von Oeynhausen. Die nachträgliche Erhebung betrifft den schon Seite 69 genügend gewürdigten Fall Friesenhausen. Hinzuzufügen wäre nur noch, daß die vorherige Erhebung in diesem Fall allein deshalb unterblieb, weil die damalige Grttfin- regentin zur Lippe-Alverdisseu diese Ehe ihres Sohnes aufs schärfste verurteilte und weder seine Gemahlin noch deren Nachkommenschaft zunächst anerkennen wollte. 2. Die zwei von den erwähnten acht Ehen, die mit Frauen bürgerlichen Standes geschlossen wurden, haben anerkanntermaßen immer als unebenbürtig — morgcmatisch —, und die aus ihnen hervorgegangnen Nachkommen als suecessionsunfähig gegolten, wie übrigens auch der Dresdner Schiedsspruch feststellt. Hierher gehört außer dem schon Seite 68 unten erwähnten Fall Elisabeth (nicht Jsabella) Kellner aus dem Jahre 1786 (nicht 1785) die 1714 eingegcmgne Ehe des Grafen Christoph Ludwig zur Lippe-Detmold mit Anna Susanna Fontcmter, deren angeblicher französischer Adel nie bewiesen worden ist. 3. Es bleiben noch zwei Fälle: die zweite Ehe des siebzigjährigen Grafen Friedrich Christian von Schaumburg-Lippe mit der aus kleinem tirolischem Adel entsprossenen Viktoria von Gall und die zweite Ehe des Grafen Friedrich zur Lippe-Weißenfeld mit Wilhelmine Neichsfreiin von Hohenthal aus der bekannten seit 1717 adlichen, seit 1736 freiherrlichen, seit 1790 gräflichen Familie; jene 1725, diese 1775 geschlossen. Diese Ehen, von denen die erstgenannte ohne Nach¬ kommen blieb, während der andern zwei heute blühende Zweige des Hauses Lippe- Weißenfeld entstammen, müssen als unebenbürtig im Sinne der Hausobservcmz be¬ zeichnet werden. Im Falle Gall ist dies unbestreitbar, da diese Dame infolge eines nach dem Tode ihres Gemahls von dessen Söhnen erster Ehe beim Reichshofrat Wider sie angestrengten Prozesses es vorzog, sich dahin zu vergleichen, daß sie gegen eine mäßige Geldabfindung auf deu gräflichen Titel, Namen und Wappen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/181>, abgerufen am 03.05.2024.