Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Eine verschüttete Stenerquelle.

Es muß auffallen, daß in einer Zeit,
wo alles nach neuen Steuerquellen sucht, ein seltsames Vorrecht der in sog. Anwalts¬
prozesse des bürgerlichen Streitverfahrens kämpfenden Parteien aufrecht erhalten bleibt,
das den Landesstaatskassen nicht unbeträchtliche Summen einer landesgesetzlich vor¬
geschriebenen Abgabe vorenthält: Das Vorrecht, die Bevollmächtigung ihrer Preßver¬
treter nicht zu den Gerichtsakten nachweisen zu müssen. Die Neichszivilprozeßordnung
bestimmt nämlich einerseits (Z 80, Abs. 1): "Der Bevollmächtigte hat der Bevoll¬
mächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten
abzugeben", -- und solche Urkunden sind nach Landesrecht stempelpflichtig-, die Zivil¬
prozeßordnung bestimmt aber andererseits (Z 88, Abs.2), daß die Gerichte den Mangel
derVollmacht vonAmtswegen nur zu berücksichtigen haben, insoweit in dem betreffenden
Rechtsstreite oder dem Teile eines solchen eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten sei. Es soll danach im übrigen (Z 88, Abs. 1) den Gegner überlassen
bleiben, den Mangel der Vollmacht zu rügen und dadurch deren Vorlegung zu
veranlassen. Es hat also jeder Anwalt für den Nachweis seiner Bevollmächtigung
zu sorgen, soweit es sein eigenes Interesse erheischt (z. B. wegen späterer Ein-
forderung der Gebühren von der von ihm vertretenen Partei); und man
überläßt es zugleich seinem pflichtmäßigen Ermessen, nicht ohne genügende
Vollmacht der von ihm im Prozesse vertretenen Partei dem Gegner entgegen¬
zutreten. Darauf vertraut denn wiederum auch der Anwalt der anderen Partei,
so daß es nur selten und unter besonderen Umständen dazu kommt, daß die
Vorlegung der Vollmacht des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten (Z 88, Abs. 1)
oder gar die Beglaubigung ihrer privatschriftlichen Unterzeichnung (H 88, Abs. 2)
gefordert wird.

Die Folge davon ist, daß Prozeßvollmachten in dem von dem sogenannten
Anwaltszwange betroffenen Prozeßverfahren vor den Kollegialgerichten, also gerade
in den Prozessen mit hohen und höchsten Streitwerten, überhaupt kaum zum Vor¬
schein kommen und der Stempelpflicht bei ihnen dann auch nicht gerügt wird, ob¬
wohl eine schriftliche Festlegung der Bevollmächtigung regelmäßig unentbehrlich ist
und demnach auch nach dem Willen des Gesetzes den landesgesetzlichen Stempel
zu tragen hätte.

Nach Preußischem Gesetze z. B. beläuft sich dieser bei einem Streitgegenstand,
der 500 M. nicht übersteigt, auf 30 Pfg.; bis 1000 M. auf 1 M., bis 3000 M.
auf 1,30 M.; bis 6000 M. auf 2 M.; bis 10 000 M. auf 3 M.; bis 15 000 M.
auf 4 M.; bei eineni höheren Betrage auf 5 M. Dabei ist zu bemerken, daß
vom 1. April 1910 ab die amtsgerichtliche Zuständigkeit (mit Prozessen ohne An¬
waltszwang) bei 600 M. Streitwert aufhört; und ferner daß die an sich nicht
gerade hohen Stempelbeträge in jedem Prozesse doppelt fällig werden, nämlich
für jeden Streitteil.

Diese nicht ganz unerheblichen Stempelbeträge bleiben den Landes-Staats-
kassen vorenthalten, obwohl sie, wäre dies Versteckspielen mit der, wie gesagt, un¬
entbehrlichen schriftlichen Vollmacht, nicht reichsgesetzlich gestattet, ein Anrecht
darauf hätten.

Daß sich aus jenem Grundsatze im übrigen Mißstände für das Verfahren
vor den Kollegialgerichten ergeben hätten, wird allerdings nicht behauptet werden
dürfen. Aber eine innere Berechtigung kann man ihm deshalb doch kaum zu sprechen;
und die Sache, entsprechend den Z 174, Satz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuche dem
Belieben der Beteiligten allein zu überlassen, hat für ein geordnetes Verfahren
vor einer Staatsbehörde wenig Sinn. Es ist jedenfalls nicht verständlich,
weshalb im amtsgerichtlichen Prozesse den dort auftretenden Anwälten, wollte


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Eine verschüttete Stenerquelle.

Es muß auffallen, daß in einer Zeit,
wo alles nach neuen Steuerquellen sucht, ein seltsames Vorrecht der in sog. Anwalts¬
prozesse des bürgerlichen Streitverfahrens kämpfenden Parteien aufrecht erhalten bleibt,
das den Landesstaatskassen nicht unbeträchtliche Summen einer landesgesetzlich vor¬
geschriebenen Abgabe vorenthält: Das Vorrecht, die Bevollmächtigung ihrer Preßver¬
treter nicht zu den Gerichtsakten nachweisen zu müssen. Die Neichszivilprozeßordnung
bestimmt nämlich einerseits (Z 80, Abs. 1): „Der Bevollmächtigte hat der Bevoll¬
mächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten
abzugeben", — und solche Urkunden sind nach Landesrecht stempelpflichtig-, die Zivil¬
prozeßordnung bestimmt aber andererseits (Z 88, Abs.2), daß die Gerichte den Mangel
derVollmacht vonAmtswegen nur zu berücksichtigen haben, insoweit in dem betreffenden
Rechtsstreite oder dem Teile eines solchen eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten sei. Es soll danach im übrigen (Z 88, Abs. 1) den Gegner überlassen
bleiben, den Mangel der Vollmacht zu rügen und dadurch deren Vorlegung zu
veranlassen. Es hat also jeder Anwalt für den Nachweis seiner Bevollmächtigung
zu sorgen, soweit es sein eigenes Interesse erheischt (z. B. wegen späterer Ein-
forderung der Gebühren von der von ihm vertretenen Partei); und man
überläßt es zugleich seinem pflichtmäßigen Ermessen, nicht ohne genügende
Vollmacht der von ihm im Prozesse vertretenen Partei dem Gegner entgegen¬
zutreten. Darauf vertraut denn wiederum auch der Anwalt der anderen Partei,
so daß es nur selten und unter besonderen Umständen dazu kommt, daß die
Vorlegung der Vollmacht des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten (Z 88, Abs. 1)
oder gar die Beglaubigung ihrer privatschriftlichen Unterzeichnung (H 88, Abs. 2)
gefordert wird.

Die Folge davon ist, daß Prozeßvollmachten in dem von dem sogenannten
Anwaltszwange betroffenen Prozeßverfahren vor den Kollegialgerichten, also gerade
in den Prozessen mit hohen und höchsten Streitwerten, überhaupt kaum zum Vor¬
schein kommen und der Stempelpflicht bei ihnen dann auch nicht gerügt wird, ob¬
wohl eine schriftliche Festlegung der Bevollmächtigung regelmäßig unentbehrlich ist
und demnach auch nach dem Willen des Gesetzes den landesgesetzlichen Stempel
zu tragen hätte.

Nach Preußischem Gesetze z. B. beläuft sich dieser bei einem Streitgegenstand,
der 500 M. nicht übersteigt, auf 30 Pfg.; bis 1000 M. auf 1 M., bis 3000 M.
auf 1,30 M.; bis 6000 M. auf 2 M.; bis 10 000 M. auf 3 M.; bis 15 000 M.
auf 4 M.; bei eineni höheren Betrage auf 5 M. Dabei ist zu bemerken, daß
vom 1. April 1910 ab die amtsgerichtliche Zuständigkeit (mit Prozessen ohne An¬
waltszwang) bei 600 M. Streitwert aufhört; und ferner daß die an sich nicht
gerade hohen Stempelbeträge in jedem Prozesse doppelt fällig werden, nämlich
für jeden Streitteil.

Diese nicht ganz unerheblichen Stempelbeträge bleiben den Landes-Staats-
kassen vorenthalten, obwohl sie, wäre dies Versteckspielen mit der, wie gesagt, un¬
entbehrlichen schriftlichen Vollmacht, nicht reichsgesetzlich gestattet, ein Anrecht
darauf hätten.

Daß sich aus jenem Grundsatze im übrigen Mißstände für das Verfahren
vor den Kollegialgerichten ergeben hätten, wird allerdings nicht behauptet werden
dürfen. Aber eine innere Berechtigung kann man ihm deshalb doch kaum zu sprechen;
und die Sache, entsprechend den Z 174, Satz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuche dem
Belieben der Beteiligten allein zu überlassen, hat für ein geordnetes Verfahren
vor einer Staatsbehörde wenig Sinn. Es ist jedenfalls nicht verständlich,
weshalb im amtsgerichtlichen Prozesse den dort auftretenden Anwälten, wollte


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0192" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/315831"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
          </div>
          <div n="2">
            <head> Eine verschüttete Stenerquelle.</head>
            <p xml:id="ID_1093"> Es muß auffallen, daß in einer Zeit,<lb/>
wo alles nach neuen Steuerquellen sucht, ein seltsames Vorrecht der in sog. Anwalts¬<lb/>
prozesse des bürgerlichen Streitverfahrens kämpfenden Parteien aufrecht erhalten bleibt,<lb/>
das den Landesstaatskassen nicht unbeträchtliche Summen einer landesgesetzlich vor¬<lb/>
geschriebenen Abgabe vorenthält: Das Vorrecht, die Bevollmächtigung ihrer Preßver¬<lb/>
treter nicht zu den Gerichtsakten nachweisen zu müssen. Die Neichszivilprozeßordnung<lb/>
bestimmt nämlich einerseits (Z 80, Abs. 1): &#x201E;Der Bevollmächtigte hat der Bevoll¬<lb/>
mächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten<lb/>
abzugeben", &#x2014; und solche Urkunden sind nach Landesrecht stempelpflichtig-, die Zivil¬<lb/>
prozeßordnung bestimmt aber andererseits (Z 88, Abs.2), daß die Gerichte den Mangel<lb/>
derVollmacht vonAmtswegen nur zu berücksichtigen haben, insoweit in dem betreffenden<lb/>
Rechtsstreite oder dem Teile eines solchen eine Vertretung durch Anwälte nicht<lb/>
geboten sei. Es soll danach im übrigen (Z 88, Abs. 1) den Gegner überlassen<lb/>
bleiben, den Mangel der Vollmacht zu rügen und dadurch deren Vorlegung zu<lb/>
veranlassen. Es hat also jeder Anwalt für den Nachweis seiner Bevollmächtigung<lb/>
zu sorgen, soweit es sein eigenes Interesse erheischt (z. B. wegen späterer Ein-<lb/>
forderung der Gebühren von der von ihm vertretenen Partei); und man<lb/>
überläßt es zugleich seinem pflichtmäßigen Ermessen, nicht ohne genügende<lb/>
Vollmacht der von ihm im Prozesse vertretenen Partei dem Gegner entgegen¬<lb/>
zutreten. Darauf vertraut denn wiederum auch der Anwalt der anderen Partei,<lb/>
so daß es nur selten und unter besonderen Umständen dazu kommt, daß die<lb/>
Vorlegung der Vollmacht des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten (Z 88, Abs. 1)<lb/>
oder gar die Beglaubigung ihrer privatschriftlichen Unterzeichnung (H 88, Abs. 2)<lb/>
gefordert wird.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1094"> Die Folge davon ist, daß Prozeßvollmachten in dem von dem sogenannten<lb/>
Anwaltszwange betroffenen Prozeßverfahren vor den Kollegialgerichten, also gerade<lb/>
in den Prozessen mit hohen und höchsten Streitwerten, überhaupt kaum zum Vor¬<lb/>
schein kommen und der Stempelpflicht bei ihnen dann auch nicht gerügt wird, ob¬<lb/>
wohl eine schriftliche Festlegung der Bevollmächtigung regelmäßig unentbehrlich ist<lb/>
und demnach auch nach dem Willen des Gesetzes den landesgesetzlichen Stempel<lb/>
zu tragen hätte.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1095"> Nach Preußischem Gesetze z. B. beläuft sich dieser bei einem Streitgegenstand,<lb/>
der 500 M. nicht übersteigt, auf 30 Pfg.; bis 1000 M. auf 1 M., bis 3000 M.<lb/>
auf 1,30 M.; bis 6000 M. auf 2 M.; bis 10 000 M. auf 3 M.; bis 15 000 M.<lb/>
auf 4 M.; bei eineni höheren Betrage auf 5 M. Dabei ist zu bemerken, daß<lb/>
vom 1. April 1910 ab die amtsgerichtliche Zuständigkeit (mit Prozessen ohne An¬<lb/>
waltszwang) bei 600 M. Streitwert aufhört; und ferner daß die an sich nicht<lb/>
gerade hohen Stempelbeträge in jedem Prozesse doppelt fällig werden, nämlich<lb/>
für jeden Streitteil.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1096"> Diese nicht ganz unerheblichen Stempelbeträge bleiben den Landes-Staats-<lb/>
kassen vorenthalten, obwohl sie, wäre dies Versteckspielen mit der, wie gesagt, un¬<lb/>
entbehrlichen schriftlichen Vollmacht, nicht reichsgesetzlich gestattet, ein Anrecht<lb/>
darauf hätten.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1097" next="#ID_1098"> Daß sich aus jenem Grundsatze im übrigen Mißstände für das Verfahren<lb/>
vor den Kollegialgerichten ergeben hätten, wird allerdings nicht behauptet werden<lb/>
dürfen. Aber eine innere Berechtigung kann man ihm deshalb doch kaum zu sprechen;<lb/>
und die Sache, entsprechend den Z 174, Satz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuche dem<lb/>
Belieben der Beteiligten allein zu überlassen, hat für ein geordnetes Verfahren<lb/>
vor einer Staatsbehörde wenig Sinn. Es ist jedenfalls nicht verständlich,<lb/>
weshalb im amtsgerichtlichen Prozesse den dort auftretenden Anwälten, wollte</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0192] Maßgebliches und Unmaßgebliches Eine verschüttete Stenerquelle. Es muß auffallen, daß in einer Zeit, wo alles nach neuen Steuerquellen sucht, ein seltsames Vorrecht der in sog. Anwalts¬ prozesse des bürgerlichen Streitverfahrens kämpfenden Parteien aufrecht erhalten bleibt, das den Landesstaatskassen nicht unbeträchtliche Summen einer landesgesetzlich vor¬ geschriebenen Abgabe vorenthält: Das Vorrecht, die Bevollmächtigung ihrer Preßver¬ treter nicht zu den Gerichtsakten nachweisen zu müssen. Die Neichszivilprozeßordnung bestimmt nämlich einerseits (Z 80, Abs. 1): „Der Bevollmächtigte hat der Bevoll¬ mächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben", — und solche Urkunden sind nach Landesrecht stempelpflichtig-, die Zivil¬ prozeßordnung bestimmt aber andererseits (Z 88, Abs.2), daß die Gerichte den Mangel derVollmacht vonAmtswegen nur zu berücksichtigen haben, insoweit in dem betreffenden Rechtsstreite oder dem Teile eines solchen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten sei. Es soll danach im übrigen (Z 88, Abs. 1) den Gegner überlassen bleiben, den Mangel der Vollmacht zu rügen und dadurch deren Vorlegung zu veranlassen. Es hat also jeder Anwalt für den Nachweis seiner Bevollmächtigung zu sorgen, soweit es sein eigenes Interesse erheischt (z. B. wegen späterer Ein- forderung der Gebühren von der von ihm vertretenen Partei); und man überläßt es zugleich seinem pflichtmäßigen Ermessen, nicht ohne genügende Vollmacht der von ihm im Prozesse vertretenen Partei dem Gegner entgegen¬ zutreten. Darauf vertraut denn wiederum auch der Anwalt der anderen Partei, so daß es nur selten und unter besonderen Umständen dazu kommt, daß die Vorlegung der Vollmacht des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten (Z 88, Abs. 1) oder gar die Beglaubigung ihrer privatschriftlichen Unterzeichnung (H 88, Abs. 2) gefordert wird. Die Folge davon ist, daß Prozeßvollmachten in dem von dem sogenannten Anwaltszwange betroffenen Prozeßverfahren vor den Kollegialgerichten, also gerade in den Prozessen mit hohen und höchsten Streitwerten, überhaupt kaum zum Vor¬ schein kommen und der Stempelpflicht bei ihnen dann auch nicht gerügt wird, ob¬ wohl eine schriftliche Festlegung der Bevollmächtigung regelmäßig unentbehrlich ist und demnach auch nach dem Willen des Gesetzes den landesgesetzlichen Stempel zu tragen hätte. Nach Preußischem Gesetze z. B. beläuft sich dieser bei einem Streitgegenstand, der 500 M. nicht übersteigt, auf 30 Pfg.; bis 1000 M. auf 1 M., bis 3000 M. auf 1,30 M.; bis 6000 M. auf 2 M.; bis 10 000 M. auf 3 M.; bis 15 000 M. auf 4 M.; bei eineni höheren Betrage auf 5 M. Dabei ist zu bemerken, daß vom 1. April 1910 ab die amtsgerichtliche Zuständigkeit (mit Prozessen ohne An¬ waltszwang) bei 600 M. Streitwert aufhört; und ferner daß die an sich nicht gerade hohen Stempelbeträge in jedem Prozesse doppelt fällig werden, nämlich für jeden Streitteil. Diese nicht ganz unerheblichen Stempelbeträge bleiben den Landes-Staats- kassen vorenthalten, obwohl sie, wäre dies Versteckspielen mit der, wie gesagt, un¬ entbehrlichen schriftlichen Vollmacht, nicht reichsgesetzlich gestattet, ein Anrecht darauf hätten. Daß sich aus jenem Grundsatze im übrigen Mißstände für das Verfahren vor den Kollegialgerichten ergeben hätten, wird allerdings nicht behauptet werden dürfen. Aber eine innere Berechtigung kann man ihm deshalb doch kaum zu sprechen; und die Sache, entsprechend den Z 174, Satz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuche dem Belieben der Beteiligten allein zu überlassen, hat für ein geordnetes Verfahren vor einer Staatsbehörde wenig Sinn. Es ist jedenfalls nicht verständlich, weshalb im amtsgerichtlichen Prozesse den dort auftretenden Anwälten, wollte

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/192
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/192>, abgerufen am 05.05.2024.