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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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ZNaßgeblichcs und Unmaßgebliches

überflüssige Höflichkeiten versagt werden. Denn überflüssig sind sie in der Tat
völlig, ja in Anbetracht des Ernstes der Lage, in der sich eine unter schwerer
Anklage stehende Person stets befindet, sogar geschmacklos. Hier könnte eine
Gesetzesbestimmung mit wenigen Worten durch die Vorschrift helfen, daß jeder
"Angeklagte" schlechthin mit diesem Worte anzureden ist. Bestimmungen solcher
Art sind, wie die Praxis zeigt, nicht unnütz. Sie finden sich auch in ähnlicher
Beziehung in geltenden Gesetzen; so schreibt z. B. die österreichische Strafproze߬
ordnung vor, daß "wer vor Gericht vernommen wird oder das Gericht anredet,
stehend zu sprechen hat". -- Ebenso wie selbstverständlich dem einen Unter¬
suchungsgefangenen nicht ein Loch, dem anderen aber ein Salon zur Haft an¬
gewiesen werden kann, sondern jedem eine einfache Zelle, so sollte auch die Anrede
aller Angeklagten die gleiche seinl Man hat sich ja bekanntlich auch darüber
beklagt, daß die Haftzelle eiuer Angeklagten nicht schön genug gewesen sei. Die
.Klage war wohl wenig überlegt. Denn die Untersuchungshaft ist nur eines der
notwendigen Übel, mit denen jeder Staatsbürger und namentlich jeder Angeklagte
rechnen muß; aber sie ist eben ein notwendiges Übel.

Zu weit würde mich die Erörterung der Frage führen, ob nicht in der Praxis
Aas dunkle Gebiet der "Geisteskrankheit" möglichst gemieden werden sollte. Sicher
ist aber zu empfehlen, daß die in Frage kommenden Gutachten möglichst einheitlich
in die Hand staatlich eingesetzter Sachverständigen-Kommissionen gelegt werden
sollten, ohne daß andere Sachverständige vor Gericht mitzureden haben Eine
.
Jurist. einheitliche Beurteilung tut not!*)


Steht das Wesen der Kirche im Widerspruch mit dem Wesen des

Kirchenrechts?

Rudolf Sohm, der verdiente Leipziger Kirchenrechtler, hat
mehrfach betont, daß das Wesen der Kirche mit dem Kirchenrecht im Widerspruch
stehe, daß das Wesen des Rechts dem idealen Wesen der Kirche durchaus ent¬
gegenstehe. (Kirchenrecht I S. 1 ff., S. 456--59. Kirchengeschichte im Grundriß,
16. Aufl. S. 26ff.) Dieser Auffassung Sohns ist mannigfach widersprochen worden.
Zumal von katholischer Seite hat man oft und energisch das Gegenteil behauptet.
Neuerdings hat auch wieder I. B. Sägmüller, Professor der Theologie an der
Universität Tübingen, in der zweiten Auflage seines Kirchenrechtes gegen Sohm
Stellung genommen. (Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Freiburg 1909, S. 7.)
Sägmüller hat unter Heranziehung vieler Vibelstellen die Daseinsberechtigung
des Kirchenrechtes nachgewiesen. Sägmüller hat aufs neue betont, daß das
Wesen der Kirche mit dem Wesen des Rechtes -- des Kirchenrechtes -- durchaus
im Einklang steht (a. a. O. S.24ff. - Jobs. 20. 23; Me. 16, 19; 18, 18).

Zwei Autoritäten ersten Ranges haben gesprochen. Die Gegensätze sind
überaus scharf. Niemand kann sich zum Richter in dieser Frage auswerfen, eine
tiefe Kluft trennt beide Parteien. Hier auch werden sich Protestanten und Katho¬
liken immer gegenüberstehen. Alle Vermittelungsversuche werden vorläufig auf
unhaltbare Kompromisse hinauslaufen.

Dem abstrahierenden Protestantismus ist Kirchenverfassung wie Kirchenrecht
zwar notwendig, aber trotzdem im Reiche Christi ein Fremdkörper. Anderseits
entspricht dem Wesen der katholischen Kirche, einer Hierarchie im eigensten Sinne,
das Kirchenrecht unbedingt.



") Wenn wir diese Anregungen mis der Feder eines hochstehenden Richters wiedergeben,
so möchten wir uns doch nicht'mit allen von ihnen einverstanden erklären; besonders gegen
die Führung der Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten werden sich schwere
D. Schriftltg. Bedenken nicht unterdrücken lassen.
ZNaßgeblichcs und Unmaßgebliches

überflüssige Höflichkeiten versagt werden. Denn überflüssig sind sie in der Tat
völlig, ja in Anbetracht des Ernstes der Lage, in der sich eine unter schwerer
Anklage stehende Person stets befindet, sogar geschmacklos. Hier könnte eine
Gesetzesbestimmung mit wenigen Worten durch die Vorschrift helfen, daß jeder
„Angeklagte" schlechthin mit diesem Worte anzureden ist. Bestimmungen solcher
Art sind, wie die Praxis zeigt, nicht unnütz. Sie finden sich auch in ähnlicher
Beziehung in geltenden Gesetzen; so schreibt z. B. die österreichische Strafproze߬
ordnung vor, daß „wer vor Gericht vernommen wird oder das Gericht anredet,
stehend zu sprechen hat". — Ebenso wie selbstverständlich dem einen Unter¬
suchungsgefangenen nicht ein Loch, dem anderen aber ein Salon zur Haft an¬
gewiesen werden kann, sondern jedem eine einfache Zelle, so sollte auch die Anrede
aller Angeklagten die gleiche seinl Man hat sich ja bekanntlich auch darüber
beklagt, daß die Haftzelle eiuer Angeklagten nicht schön genug gewesen sei. Die
.Klage war wohl wenig überlegt. Denn die Untersuchungshaft ist nur eines der
notwendigen Übel, mit denen jeder Staatsbürger und namentlich jeder Angeklagte
rechnen muß; aber sie ist eben ein notwendiges Übel.

Zu weit würde mich die Erörterung der Frage führen, ob nicht in der Praxis
Aas dunkle Gebiet der „Geisteskrankheit" möglichst gemieden werden sollte. Sicher
ist aber zu empfehlen, daß die in Frage kommenden Gutachten möglichst einheitlich
in die Hand staatlich eingesetzter Sachverständigen-Kommissionen gelegt werden
sollten, ohne daß andere Sachverständige vor Gericht mitzureden haben Eine
.
Jurist. einheitliche Beurteilung tut not!*)


Steht das Wesen der Kirche im Widerspruch mit dem Wesen des

Kirchenrechts?

Rudolf Sohm, der verdiente Leipziger Kirchenrechtler, hat
mehrfach betont, daß das Wesen der Kirche mit dem Kirchenrecht im Widerspruch
stehe, daß das Wesen des Rechts dem idealen Wesen der Kirche durchaus ent¬
gegenstehe. (Kirchenrecht I S. 1 ff., S. 456—59. Kirchengeschichte im Grundriß,
16. Aufl. S. 26ff.) Dieser Auffassung Sohns ist mannigfach widersprochen worden.
Zumal von katholischer Seite hat man oft und energisch das Gegenteil behauptet.
Neuerdings hat auch wieder I. B. Sägmüller, Professor der Theologie an der
Universität Tübingen, in der zweiten Auflage seines Kirchenrechtes gegen Sohm
Stellung genommen. (Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Freiburg 1909, S. 7.)
Sägmüller hat unter Heranziehung vieler Vibelstellen die Daseinsberechtigung
des Kirchenrechtes nachgewiesen. Sägmüller hat aufs neue betont, daß das
Wesen der Kirche mit dem Wesen des Rechtes — des Kirchenrechtes — durchaus
im Einklang steht (a. a. O. S.24ff. - Jobs. 20. 23; Me. 16, 19; 18, 18).

Zwei Autoritäten ersten Ranges haben gesprochen. Die Gegensätze sind
überaus scharf. Niemand kann sich zum Richter in dieser Frage auswerfen, eine
tiefe Kluft trennt beide Parteien. Hier auch werden sich Protestanten und Katho¬
liken immer gegenüberstehen. Alle Vermittelungsversuche werden vorläufig auf
unhaltbare Kompromisse hinauslaufen.

Dem abstrahierenden Protestantismus ist Kirchenverfassung wie Kirchenrecht
zwar notwendig, aber trotzdem im Reiche Christi ein Fremdkörper. Anderseits
entspricht dem Wesen der katholischen Kirche, einer Hierarchie im eigensten Sinne,
das Kirchenrecht unbedingt.



") Wenn wir diese Anregungen mis der Feder eines hochstehenden Richters wiedergeben,
so möchten wir uns doch nicht'mit allen von ihnen einverstanden erklären; besonders gegen
die Führung der Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten werden sich schwere
D. Schriftltg. Bedenken nicht unterdrücken lassen.
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[0104] ZNaßgeblichcs und Unmaßgebliches überflüssige Höflichkeiten versagt werden. Denn überflüssig sind sie in der Tat völlig, ja in Anbetracht des Ernstes der Lage, in der sich eine unter schwerer Anklage stehende Person stets befindet, sogar geschmacklos. Hier könnte eine Gesetzesbestimmung mit wenigen Worten durch die Vorschrift helfen, daß jeder „Angeklagte" schlechthin mit diesem Worte anzureden ist. Bestimmungen solcher Art sind, wie die Praxis zeigt, nicht unnütz. Sie finden sich auch in ähnlicher Beziehung in geltenden Gesetzen; so schreibt z. B. die österreichische Strafproze߬ ordnung vor, daß „wer vor Gericht vernommen wird oder das Gericht anredet, stehend zu sprechen hat". — Ebenso wie selbstverständlich dem einen Unter¬ suchungsgefangenen nicht ein Loch, dem anderen aber ein Salon zur Haft an¬ gewiesen werden kann, sondern jedem eine einfache Zelle, so sollte auch die Anrede aller Angeklagten die gleiche seinl Man hat sich ja bekanntlich auch darüber beklagt, daß die Haftzelle eiuer Angeklagten nicht schön genug gewesen sei. Die .Klage war wohl wenig überlegt. Denn die Untersuchungshaft ist nur eines der notwendigen Übel, mit denen jeder Staatsbürger und namentlich jeder Angeklagte rechnen muß; aber sie ist eben ein notwendiges Übel. Zu weit würde mich die Erörterung der Frage führen, ob nicht in der Praxis Aas dunkle Gebiet der „Geisteskrankheit" möglichst gemieden werden sollte. Sicher ist aber zu empfehlen, daß die in Frage kommenden Gutachten möglichst einheitlich in die Hand staatlich eingesetzter Sachverständigen-Kommissionen gelegt werden sollten, ohne daß andere Sachverständige vor Gericht mitzureden haben Eine . Jurist. einheitliche Beurteilung tut not!*) Steht das Wesen der Kirche im Widerspruch mit dem Wesen des Kirchenrechts? Rudolf Sohm, der verdiente Leipziger Kirchenrechtler, hat mehrfach betont, daß das Wesen der Kirche mit dem Kirchenrecht im Widerspruch stehe, daß das Wesen des Rechts dem idealen Wesen der Kirche durchaus ent¬ gegenstehe. (Kirchenrecht I S. 1 ff., S. 456—59. Kirchengeschichte im Grundriß, 16. Aufl. S. 26ff.) Dieser Auffassung Sohns ist mannigfach widersprochen worden. Zumal von katholischer Seite hat man oft und energisch das Gegenteil behauptet. Neuerdings hat auch wieder I. B. Sägmüller, Professor der Theologie an der Universität Tübingen, in der zweiten Auflage seines Kirchenrechtes gegen Sohm Stellung genommen. (Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Freiburg 1909, S. 7.) Sägmüller hat unter Heranziehung vieler Vibelstellen die Daseinsberechtigung des Kirchenrechtes nachgewiesen. Sägmüller hat aufs neue betont, daß das Wesen der Kirche mit dem Wesen des Rechtes — des Kirchenrechtes — durchaus im Einklang steht (a. a. O. S.24ff. - Jobs. 20. 23; Me. 16, 19; 18, 18). Zwei Autoritäten ersten Ranges haben gesprochen. Die Gegensätze sind überaus scharf. Niemand kann sich zum Richter in dieser Frage auswerfen, eine tiefe Kluft trennt beide Parteien. Hier auch werden sich Protestanten und Katho¬ liken immer gegenüberstehen. Alle Vermittelungsversuche werden vorläufig auf unhaltbare Kompromisse hinauslaufen. Dem abstrahierenden Protestantismus ist Kirchenverfassung wie Kirchenrecht zwar notwendig, aber trotzdem im Reiche Christi ein Fremdkörper. Anderseits entspricht dem Wesen der katholischen Kirche, einer Hierarchie im eigensten Sinne, das Kirchenrecht unbedingt. ") Wenn wir diese Anregungen mis der Feder eines hochstehenden Richters wiedergeben, so möchten wir uns doch nicht'mit allen von ihnen einverstanden erklären; besonders gegen die Führung der Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten werden sich schwere D. Schriftltg. Bedenken nicht unterdrücken lassen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/104>, abgerufen am 06.05.2024.