nennt; indem es dasselbe nach Maaßgabe von Zeit und Umständen modificirt. Auch früher waren wohl von Andern ähnliche Ansprüche gemacht; aber so lange es noch keine solche überlegene Seemacht als jetzt die Brittische gab, konnten sie noch nicht die practische Wichtigkeit erhalten.
Hauptpunct der Frage: die Befugniß der Neutra- len, den Colonialhandel einer kriegführenden Macht unter eigner Flagge und für eigne Rechnung zu treiben. Veran- lassung: die von Frankreich 1756 den Neutralen gegebene Erlaubniß, nach seinen Colonien zu handeln; da es selbst davon abgeschnitten war. Behauptung der absoluten Ille- galität dieses Handels von Englischer Seite; und Wegnahme neutraler Schiffe, und neutralen Eigenthums. Nur den in Friedenszeiten gewohnten Handel sollten sie treiben dür- fen. -- Der Streit -- damals noch ohne erhebliche Folgen -- erstarb von selbst mit dem Frieden; aber the rule of 1756 ward nun Regel bey den Engländern für die Zukunft; in so fern sie nicht selber davon nachzulassen für gut fanden.
c. Von Pariser und Hubertsburger Frieden bis auf den Tod Friedrich's des Großen 1763--1786.
62. Die letzten Friedensschlüsse ließen mit Recht für den Westen des Continents von Europa einen dauernden Ruhezustand erwarten; da hier durchaus der alte, jetzt schon befestigte, Besitzstand blieb. Auch folgte ein solcher fast 30jähriger Zeitraum, von keinem bedeutenden Continentalkriege unterbro- chen; aber reich an den mannichfaltigsten Erscheinun- gen, die, wenn auch nicht alle ihrer Natur nach pc-
litisch,
II. Per. C. I. Geſch d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
nennt; indem es dasſelbe nach Maaßgabe von Zeit und Umſtaͤnden modificirt. Auch fruͤher waren wohl von Andern aͤhnliche Anſpruͤche gemacht; aber ſo lange es noch keine ſolche uͤberlegene Seemacht als jetzt die Brittiſche gab, konnten ſie noch nicht die practiſche Wichtigkeit erhalten.
Hauptpunct der Frage: die Befugniß der Neutra- len, den Colonialhandel einer kriegfuͤhrenden Macht unter eigner Flagge und fuͤr eigne Rechnung zu treiben. Veran- laſſung: die von Frankreich 1756 den Neutralen gegebene Erlaubniß, nach ſeinen Colonien zu handeln; da es ſelbſt davon abgeſchnitten war. Behauptung der abſoluten Ille- galitaͤt dieſes Handels von Engliſcher Seite; und Wegnahme neutraler Schiffe, und neutralen Eigenthums. Nur den in Friedenszeiten gewohnten Handel ſollten ſie treiben duͤr- fen. — Der Streit — damals noch ohne erhebliche Folgen — erſtarb von ſelbſt mit dem Frieden; aber the rule of 1756 ward nun Regel bey den Englaͤndern fuͤr die Zukunft; in ſo fern ſie nicht ſelber davon nachzulaſſen fuͤr gut fanden.
c. Von Pariſer und Hubertsburger Frieden bis auf den Tod Friedrich's des Großen 1763—1786.
62. Die letzten Friedensſchluͤſſe ließen mit Recht fuͤr den Weſten des Continents von Europa einen dauernden Ruhezuſtand erwarten; da hier durchaus der alte, jetzt ſchon befeſtigte, Beſitzſtand blieb. Auch folgte ein ſolcher faſt 30jaͤhriger Zeitraum, von keinem bedeutenden Continentalkriege unterbro- chen; aber reich an den mannichfaltigſten Erſcheinun- gen, die, wenn auch nicht alle ihrer Natur nach pc-
litiſch,
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II. Per. C. I. Geſch d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
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und Umſtaͤnden modificirt. Auch fruͤher waren wohl
von Andern aͤhnliche Anſpruͤche gemacht; aber ſo
lange es noch keine ſolche uͤberlegene Seemacht als
jetzt die Brittiſche gab, konnten ſie noch nicht die
practiſche Wichtigkeit erhalten.
Hauptpunct der Frage: die Befugniß der Neutra-
len, den Colonialhandel einer kriegfuͤhrenden Macht unter
eigner Flagge und fuͤr eigne Rechnung zu treiben. Veran-
laſſung: die von Frankreich 1756 den Neutralen gegebene
Erlaubniß, nach ſeinen Colonien zu handeln; da es ſelbſt
davon abgeſchnitten war. Behauptung der abſoluten Ille-
galitaͤt dieſes Handels von Engliſcher Seite; und Wegnahme
neutraler Schiffe, und neutralen Eigenthums. Nur den in
Friedenszeiten gewohnten Handel ſollten ſie treiben duͤr-
fen. — Der Streit — damals noch ohne erhebliche Folgen
— erſtarb von ſelbſt mit dem Frieden; aber the rule of 1756
ward nun Regel bey den Englaͤndern fuͤr die Zukunft; in
ſo fern ſie nicht ſelber davon nachzulaſſen fuͤr gut fanden.
c. Von Pariſer und Hubertsburger Frieden bis auf den Tod
Friedrich's des Großen 1763—1786.
62. Die letzten Friedensſchluͤſſe ließen mit Recht
fuͤr den Weſten des Continents von Europa einen
dauernden Ruhezuſtand erwarten; da hier durchaus
der alte, jetzt ſchon befeſtigte, Beſitzſtand blieb.
Auch folgte ein ſolcher faſt 30jaͤhriger Zeitraum,
von keinem bedeutenden Continentalkriege unterbro-
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gen, die, wenn auch nicht alle ihrer Natur nach pc-
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Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/448>, abgerufen am 26.04.2024.
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