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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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nach dem allerseits bekannten Reichs-Stylo gebrauche, und darnach verfahre, Eure Käyserl. Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse Weiterungen und Gefährlichkeiten, erhalten annebenst das Röm. Reich in seiner Consistenz, Chur-Fürsten und Stände aber gegen deroselben in schuldigster allerunterthänigsten Devotion, und alles unter sich in der nöthigsten besten Harmonie. Eurer Käyserlichen Majestät aber thun zu dero allermildesten Hulden und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den 17. Octobris, Anno 1692.

CXXV.
Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen bittet, de Anno 1692.
Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tag, verordnete hoch- und vortreffliche Herren Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest und Hochgelahrte, Großgünstige, Hochgeehrte Herren,

AB denen jüngst eingelauffenen Reichs-täglichen Communicatis von Regenspurg haben wir gantz ohn Verhoffen wahrnehmen müssen, was Ge-

nach dem allerseits bekannten Reichs-Stylo gebrauche, und darnach verfahre, Eure Käyserl. Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse Weiterungen und Gefährlichkeiten, erhalten annebenst das Röm. Reich in seiner Consistenz, Chur-Fürsten und Stände aber gegen deroselben in schuldigster allerunterthänigsten Devotion, und alles unter sich in der nöthigsten besten Harmonie. Eurer Käyserlichen Majestät aber thun zu dero allermildesten Hulden und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den 17. Octobris, Anno 1692.

CXXV.
Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen bittet, de Anno 1692.
Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tag, verordnete hoch- und vortreffliche Herren Räthe, Bothschafften und Gesandte,
Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest und Hochgelahrte, Großgünstige, Hochgeehrte Herren,

AB denen jüngst eingelauffenen Reichs-täglichen Communicatis von Regenspurg haben wir gantz ohn Verhoffen wahrnehmen müssen, was Ge-

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                     Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende
                     Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse
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                     und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den
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[382/0418] nach dem allerseits bekannten Reichs-Stylo gebrauche, und darnach verfahre, Eure Käyserl. Majestät bezeigen hieran Fürsten und Ständen nicht allein die Gottliebende Justiz, sondern vermitteln auch dadurch die sonst anscheinende grosse Weiterungen und Gefährlichkeiten, erhalten annebenst das Röm. Reich in seiner Consistenz, Chur-Fürsten und Stände aber gegen deroselben in schuldigster allerunterthänigsten Devotion, und alles unter sich in der nöthigsten besten Harmonie. Eurer Käyserlichen Majestät aber thun zu dero allermildesten Hulden und Gnaden wir uns allerunterthänigst und gehorsamst empfehlen. Regenspurg, den 17. Octobris, Anno 1692. CXXV. Schreiben des Magistrats zu Schweinfurt an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, worinn er derselben vorstellet, daß die Stadt Schweinfurt im geringsten zur Reception des Cammer-Gerichts nicht geschickt sey, und dahero sie mit dergleichen Zumuthung zu verschonen bittet, de Anno 1692. Des heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, zu gegenwärtigem allgemeinen Reichs-Tag, verordnete hoch- und vortreffliche Herren Räthe, Bothschafften und Gesandte, Hochwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hochedelgebohrne, Hochedle, Gestrenge, Vest und Hochgelahrte, Großgünstige, Hochgeehrte Herren, AB denen jüngst eingelauffenen Reichs-täglichen Communicatis von Regenspurg haben wir gantz ohn Verhoffen wahrnehmen müssen, was Ge-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/418>, abgerufen am 26.04.2024.