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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Siebentes Buch. Zehntes Hauptstück.

Dazu kommen noch die von dem Gesandten allein ab-
hängigen Privatsecretaire, die Officianten, und die Livreebe-
dienten u. s. f. die jedoch sämtlich ohne Unterschied als zum
gesandschaftlichen Personale und Gefolge gehörig, und in des
Gesandten Diensten stehend, der an dem Hofe der Gesand-
schaft zuständigen Freyheiten, insonderheit auch der schon
oben erörterten Befreyung von der Gerichtbarkeit genießen,
oder sie behaupten.

Zehntes Hauptstück.
Von Endigung der Gesandschaft
.
§. 234.
Verschiedene Arten der Endigung.

Gesandschaften können auf mannigfaltige Weise zu
Ende gehn; durch Erlöschung der Creditive, durch Zurück-
berufung, durch freywillige oder gezwungene Abreise des Ge-
sandten, durch Absterben desselben. Zuweilen wird die Ge-
sandschaft nur auf eine Zeitlang unterbrochen; zuweilen nur
in gewissem Grade geendiget.

§. 235.
1) Erlöschung der Creditive.

Da Gesandte Mandatarien des Staats sind der sie
absendet, so fließt aus der Natur der Sache, daß ihre Be-
glaubigungsschreiben und Vollmachten durch den Tod so-
wohl desjenigen der sie in seinem Nahmen a) beglaubiget
hat, als desjenigen an welchen sie für dessen Person b) ac-
creditirt worden erlöschen. So lange sie daher keine neue
Beglaubigungsschreiben oder Vollmachten beygebracht haben,
so lange haben sie weder ein vollkommnes Recht zu verlan-
gen, daß man mit ihnen die Conferenzen fortsetze, noch auch
daß man sie aller gesandschaftlichen Vorrechte ferner genießen
lasse; nur ihre Unverletzlichkeit muß ihnen so lange Zeit gelassen

werden
Siebentes Buch. Zehntes Hauptſtuͤck.

Dazu kommen noch die von dem Geſandten allein ab-
haͤngigen Privatſecretaire, die Officianten, und die Livreebe-
dienten u. ſ. f. die jedoch ſaͤmtlich ohne Unterſchied als zum
geſandſchaftlichen Perſonale und Gefolge gehoͤrig, und in des
Geſandten Dienſten ſtehend, der an dem Hofe der Geſand-
ſchaft zuſtaͤndigen Freyheiten, inſonderheit auch der ſchon
oben eroͤrterten Befreyung von der Gerichtbarkeit genießen,
oder ſie behaupten.

Zehntes Hauptſtuͤck.
Von Endigung der Geſandſchaft
.
§. 234.
Verſchiedene Arten der Endigung.

Geſandſchaften koͤnnen auf mannigfaltige Weiſe zu
Ende gehn; durch Erloͤſchung der Creditive, durch Zuruͤck-
berufung, durch freywillige oder gezwungene Abreiſe des Ge-
ſandten, durch Abſterben deſſelben. Zuweilen wird die Ge-
ſandſchaft nur auf eine Zeitlang unterbrochen; zuweilen nur
in gewiſſem Grade geendiget.

§. 235.
1) Erloͤſchung der Creditive.

Da Geſandte Mandatarien des Staats ſind der ſie
abſendet, ſo fließt aus der Natur der Sache, daß ihre Be-
glaubigungsſchreiben und Vollmachten durch den Tod ſo-
wohl desjenigen der ſie in ſeinem Nahmen a) beglaubiget
hat, als desjenigen an welchen ſie fuͤr deſſen Perſon b) ac-
creditirt worden erloͤſchen. So lange ſie daher keine neue
Beglaubigungsſchreiben oder Vollmachten beygebracht haben,
ſo lange haben ſie weder ein vollkommnes Recht zu verlan-
gen, daß man mit ihnen die Conferenzen fortſetze, noch auch
daß man ſie aller geſandſchaftlichen Vorrechte ferner genießen
laſſe; nur ihre Unverletzlichkeit muß ihnen ſo lange Zeit gelaſſen

werden
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[276/0304] Siebentes Buch. Zehntes Hauptſtuͤck. Dazu kommen noch die von dem Geſandten allein ab- haͤngigen Privatſecretaire, die Officianten, und die Livreebe- dienten u. ſ. f. die jedoch ſaͤmtlich ohne Unterſchied als zum geſandſchaftlichen Perſonale und Gefolge gehoͤrig, und in des Geſandten Dienſten ſtehend, der an dem Hofe der Geſand- ſchaft zuſtaͤndigen Freyheiten, inſonderheit auch der ſchon oben eroͤrterten Befreyung von der Gerichtbarkeit genießen, oder ſie behaupten. Zehntes Hauptſtuͤck. Von Endigung der Geſandſchaft. §. 234. Verſchiedene Arten der Endigung. Geſandſchaften koͤnnen auf mannigfaltige Weiſe zu Ende gehn; durch Erloͤſchung der Creditive, durch Zuruͤck- berufung, durch freywillige oder gezwungene Abreiſe des Ge- ſandten, durch Abſterben deſſelben. Zuweilen wird die Ge- ſandſchaft nur auf eine Zeitlang unterbrochen; zuweilen nur in gewiſſem Grade geendiget. §. 235. 1) Erloͤſchung der Creditive. Da Geſandte Mandatarien des Staats ſind der ſie abſendet, ſo fließt aus der Natur der Sache, daß ihre Be- glaubigungsſchreiben und Vollmachten durch den Tod ſo- wohl desjenigen der ſie in ſeinem Nahmen a) beglaubiget hat, als desjenigen an welchen ſie fuͤr deſſen Perſon b) ac- creditirt worden erloͤſchen. So lange ſie daher keine neue Beglaubigungsſchreiben oder Vollmachten beygebracht haben, ſo lange haben ſie weder ein vollkommnes Recht zu verlan- gen, daß man mit ihnen die Conferenzen fortſetze, noch auch daß man ſie aller geſandſchaftlichen Vorrechte ferner genießen laſſe; nur ihre Unverletzlichkeit muß ihnen ſo lange Zeit gelaſſen werden

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/304>, abgerufen am 27.04.2024.