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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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beiden Gestalten an Laien auszutheilen; war der Papst hierin nachgibig, so war er in Bezug auf Reformen des römischen Hofes den Beschlüssen des Conciles mit vielen wichtigen Bullen vorausgeeilt). XXIII. am 15. Juli 1563: Sacrament der Priesterweihe, allmälige Ordination des Clerus, Errichtung von Seminarien. Eine der folgereichsten Sitzungen für das praktische Leben war die vorletzte, die XXIV., indem sie das Sacrament der Ehe, die Auflösbarkeit derselben und die Ehehindernisse behandelte und dazu ein Reformationsdecret über Bischofswahlen, Ernennung von Cardinälen, Abhaltung von Provincialconcilien und Diöcesansynoden erließ. Die XXV. Sitzung aber vom 3. u. 4. Dez. 1563 befaßte sich mit dem Fegfeuer, Verehrung der Heiligen, Bilder und Reliquien, mit den Ablässen, dem Klosterwesen, Hauswesen der Weltgeistlichen und Concubinat. Da der Schluß des T. C. in vieler Hinsicht nothwendig geworden war, so wurde die Vollendung u. Herausgabe des Katechismus, Missale, Brevieres u. des Verzeichnisses der verbotenen Bücher, mit welchen Arbeiten sich längst eine besondere Congregation befaßt hatte, in die Hände des Papstes gelegt. Nachdem die Verhandlungen u. Beschlüsse des T. C. von 255 Mitgliedern aus allen Ländern unterschrieben worden waren, bestätigte Pius IV. dieselben schon am 4. Jan. 1564 u. ließ das tridentinische Glaubensbekenntniß aufsetzen, welches für alle ein verpflichtendes Glaubensgesetz sein sollte, die ein geistliches Amt oder eine akademische Würde erlangen wollten; später errichtete Sixtus V. (1585-1590) eine besondere Congregation für die Auslegung des T. C. In den meisten italienischen Staaten, Venedig voran, wurden die Beschlüsse des T. C. sofort verkündiget, Portugal und Polen nahmen dieselben unbedingt an, dasselbe thaten die kathol. Fürsten u. Prälaten des deutschen Reiches auf dem Reichstage von Augsburg i. J. 1566; Philipp II. von Spanien fand nur in den Niederlanden mit seiner Publication Hindernisse, dagegen beantragte der französische Episcopat beim Könige 12 mal vergeblich die Publication der Reformdecrete und unternahm dieselbe dann selbst. Hinsichtlich der Geschichtschreiber des T. C. vgl. Pallavicini, Sarpi und über beide Brischars Schrift: Beurtheilung der Controversen etc. (Tübg. 1811), ferner Schriften der Katholiken Göschl (Regensb. 1839 ff.), Wessenberg (Konstanz 1840) u. Rätze (Münster 1846), sowie der Protestanten v. Salig, Marheineke, Danz.


Tridens, lat., Dreizack; triduum, Zeit von 3 Tagen, triennium von 3 Jahren; triennal, dreijährig.


Trient, ital. Trento, das alte Tridentum, Stadt an der Etsch, in Südtyrol, Hauptst. des Kreises T. (112 #M. mit 318000 E.), ist italienisch gebaut, Sitz eines Bischofs, hat Seminar, Gymnasium, prächtige Kathedrale, die aus rothem Marmor gebaute Kirche St. Maria Maggiore, in welcher das Concil gehalten wurde, viele wohlthätige Institute, 14000 ital. redende E., die hauptsächlich von Seidenindustrie, Weinbau und dem starken Transit leben.


Trier, vormaliges Erzstift u. geistliches Kurfürstenthum, umfaßte 151 #M. Landes, größtentheils auf dem linken Rheinufer an der Mosel, nur in einigen Parcellen auf dem rechten gelegen, mit 280,000 E. Der Erzbischof war dem Range nach der 2. Kurfürst und schrieb sich auch Erzkanzler des Reichs Arelate. Das Bisthum T. bestand bereits im 3. Jahrh., wurde unter den Merowingern Erzbisthum mit den Suffraganbisthümern Metz, Tull u. Verden; als Kurfürst erscheint der Erzbischof mit Mainz u. Köln zu gleicher Zeit. Der letzte war der 1768 erwählte sächs. Prinz Clemens Wenzel (gest. 1812 zu Augsburg); die Jahre 1799 u. 1801 säcularisirten das Kurfürstenthum, dessen Gebiet größtentheils von Frankreich in Besitz genommen wurde. T. blieb Bisthum, aber in sehr engen Gränzen, und wurde dem Metropoliten zu Mecheln untergeordnet. 1815 fiel der größte Theil des ehemaligen Erzstiftes an Preußen; 1824 erhielt das Bisthum seine jetzige Ausdehnung und umfaßt gegenwärtig, unter die Metropole Köln gestellt, die Reg.-Bez. T. u. Koblenz, das oldenburg. Fürstenthum Birkenfeld und das

beiden Gestalten an Laien auszutheilen; war der Papst hierin nachgibig, so war er in Bezug auf Reformen des römischen Hofes den Beschlüssen des Conciles mit vielen wichtigen Bullen vorausgeeilt). XXIII. am 15. Juli 1563: Sacrament der Priesterweihe, allmälige Ordination des Clerus, Errichtung von Seminarien. Eine der folgereichsten Sitzungen für das praktische Leben war die vorletzte, die XXIV., indem sie das Sacrament der Ehe, die Auflösbarkeit derselben und die Ehehindernisse behandelte und dazu ein Reformationsdecret über Bischofswahlen, Ernennung von Cardinälen, Abhaltung von Provincialconcilien und Diöcesansynoden erließ. Die XXV. Sitzung aber vom 3. u. 4. Dez. 1563 befaßte sich mit dem Fegfeuer, Verehrung der Heiligen, Bilder und Reliquien, mit den Ablässen, dem Klosterwesen, Hauswesen der Weltgeistlichen und Concubinat. Da der Schluß des T. C. in vieler Hinsicht nothwendig geworden war, so wurde die Vollendung u. Herausgabe des Katechismus, Missale, Brevieres u. des Verzeichnisses der verbotenen Bücher, mit welchen Arbeiten sich längst eine besondere Congregation befaßt hatte, in die Hände des Papstes gelegt. Nachdem die Verhandlungen u. Beschlüsse des T. C. von 255 Mitgliedern aus allen Ländern unterschrieben worden waren, bestätigte Pius IV. dieselben schon am 4. Jan. 1564 u. ließ das tridentinische Glaubensbekenntniß aufsetzen, welches für alle ein verpflichtendes Glaubensgesetz sein sollte, die ein geistliches Amt oder eine akademische Würde erlangen wollten; später errichtete Sixtus V. (1585–1590) eine besondere Congregation für die Auslegung des T. C. In den meisten italienischen Staaten, Venedig voran, wurden die Beschlüsse des T. C. sofort verkündiget, Portugal und Polen nahmen dieselben unbedingt an, dasselbe thaten die kathol. Fürsten u. Prälaten des deutschen Reiches auf dem Reichstage von Augsburg i. J. 1566; Philipp II. von Spanien fand nur in den Niederlanden mit seiner Publication Hindernisse, dagegen beantragte der französische Episcopat beim Könige 12 mal vergeblich die Publication der Reformdecrete und unternahm dieselbe dann selbst. Hinsichtlich der Geschichtschreiber des T. C. vgl. Pallavicini, Sarpi und über beide Brischars Schrift: Beurtheilung der Controversen etc. (Tübg. 1811), ferner Schriften der Katholiken Göschl (Regensb. 1839 ff.), Wessenberg (Konstanz 1840) u. Rätze (Münster 1846), sowie der Protestanten v. Salig, Marheineke, Danz.


Tridens, lat., Dreizack; triduum, Zeit von 3 Tagen, triennium von 3 Jahren; triennal, dreijährig.


Trient, ital. Trento, das alte Tridentum, Stadt an der Etsch, in Südtyrol, Hauptst. des Kreises T. (112 □M. mit 318000 E.), ist italienisch gebaut, Sitz eines Bischofs, hat Seminar, Gymnasium, prächtige Kathedrale, die aus rothem Marmor gebaute Kirche St. Maria Maggiore, in welcher das Concil gehalten wurde, viele wohlthätige Institute, 14000 ital. redende E., die hauptsächlich von Seidenindustrie, Weinbau und dem starken Transit leben.


Trier, vormaliges Erzstift u. geistliches Kurfürstenthum, umfaßte 151 □M. Landes, größtentheils auf dem linken Rheinufer an der Mosel, nur in einigen Parcellen auf dem rechten gelegen, mit 280,000 E. Der Erzbischof war dem Range nach der 2. Kurfürst und schrieb sich auch Erzkanzler des Reichs Arelate. Das Bisthum T. bestand bereits im 3. Jahrh., wurde unter den Merowingern Erzbisthum mit den Suffraganbisthümern Metz, Tull u. Verden; als Kurfürst erscheint der Erzbischof mit Mainz u. Köln zu gleicher Zeit. Der letzte war der 1768 erwählte sächs. Prinz Clemens Wenzel (gest. 1812 zu Augsburg); die Jahre 1799 u. 1801 säcularisirten das Kurfürstenthum, dessen Gebiet größtentheils von Frankreich in Besitz genommen wurde. T. blieb Bisthum, aber in sehr engen Gränzen, und wurde dem Metropoliten zu Mecheln untergeordnet. 1815 fiel der größte Theil des ehemaligen Erzstiftes an Preußen; 1824 erhielt das Bisthum seine jetzige Ausdehnung und umfaßt gegenwärtig, unter die Metropole Köln gestellt, die Reg.-Bez. T. u. Koblenz, das oldenburg. Fürstenthum Birkenfeld und das

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beiden Gestalten an Laien auszutheilen; war der Papst hierin nachgibig, so war er in Bezug auf Reformen des römischen Hofes den Beschlüssen des Conciles mit vielen wichtigen Bullen vorausgeeilt). XXIII. am 15. Juli 1563: Sacrament der Priesterweihe, allmälige Ordination des Clerus, Errichtung von Seminarien. Eine der folgereichsten Sitzungen für das praktische Leben war die vorletzte, die XXIV., indem sie das Sacrament der Ehe, die Auflösbarkeit derselben und die Ehehindernisse behandelte und dazu ein Reformationsdecret über Bischofswahlen, Ernennung von Cardinälen, Abhaltung von Provincialconcilien und Diöcesansynoden erließ. Die XXV. Sitzung aber vom 3. u. 4. Dez. 1563 befaßte sich mit dem Fegfeuer, Verehrung der Heiligen, Bilder und Reliquien, mit den Ablässen, dem Klosterwesen, Hauswesen der Weltgeistlichen und Concubinat. Da der Schluß des T. C. in vieler Hinsicht nothwendig geworden war, so wurde die Vollendung u. Herausgabe des Katechismus, Missale, Brevieres u. des Verzeichnisses der verbotenen Bücher, mit welchen Arbeiten sich längst eine besondere Congregation befaßt hatte, in die Hände des Papstes gelegt. Nachdem die Verhandlungen u. Beschlüsse des T. C. von 255 Mitgliedern aus allen Ländern unterschrieben worden waren, bestätigte Pius IV. dieselben schon am 4. Jan. 1564 u. ließ das <hi rendition="#g">tridentinische Glaubensbekenntniß</hi> aufsetzen, welches für alle ein verpflichtendes Glaubensgesetz sein sollte, die ein geistliches Amt oder eine akademische Würde erlangen wollten; später errichtete Sixtus V. (1585&#x2013;1590) eine besondere Congregation für die Auslegung des T. C. In den meisten italienischen Staaten, Venedig voran, wurden die Beschlüsse des T. C. sofort verkündiget, Portugal und Polen nahmen dieselben unbedingt an, dasselbe thaten die kathol. Fürsten u. Prälaten des deutschen Reiches auf dem Reichstage von Augsburg i. J. 1566; Philipp II. von Spanien fand nur in den Niederlanden mit seiner Publication Hindernisse, dagegen beantragte der französische Episcopat beim Könige 12 mal vergeblich die Publication der Reformdecrete und unternahm dieselbe dann selbst. Hinsichtlich der Geschichtschreiber des T. C. vgl. Pallavicini, Sarpi und über beide Brischars Schrift: Beurtheilung der Controversen etc. (Tübg. 1811), ferner Schriften der Katholiken Göschl (Regensb. 1839 ff.), Wessenberg (Konstanz 1840) u. Rätze (Münster 1846), sowie der Protestanten v. Salig, Marheineke, Danz.</p><lb/>
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[517/0518] beiden Gestalten an Laien auszutheilen; war der Papst hierin nachgibig, so war er in Bezug auf Reformen des römischen Hofes den Beschlüssen des Conciles mit vielen wichtigen Bullen vorausgeeilt). XXIII. am 15. Juli 1563: Sacrament der Priesterweihe, allmälige Ordination des Clerus, Errichtung von Seminarien. Eine der folgereichsten Sitzungen für das praktische Leben war die vorletzte, die XXIV., indem sie das Sacrament der Ehe, die Auflösbarkeit derselben und die Ehehindernisse behandelte und dazu ein Reformationsdecret über Bischofswahlen, Ernennung von Cardinälen, Abhaltung von Provincialconcilien und Diöcesansynoden erließ. Die XXV. Sitzung aber vom 3. u. 4. Dez. 1563 befaßte sich mit dem Fegfeuer, Verehrung der Heiligen, Bilder und Reliquien, mit den Ablässen, dem Klosterwesen, Hauswesen der Weltgeistlichen und Concubinat. Da der Schluß des T. C. in vieler Hinsicht nothwendig geworden war, so wurde die Vollendung u. Herausgabe des Katechismus, Missale, Brevieres u. des Verzeichnisses der verbotenen Bücher, mit welchen Arbeiten sich längst eine besondere Congregation befaßt hatte, in die Hände des Papstes gelegt. Nachdem die Verhandlungen u. Beschlüsse des T. C. von 255 Mitgliedern aus allen Ländern unterschrieben worden waren, bestätigte Pius IV. dieselben schon am 4. Jan. 1564 u. ließ das tridentinische Glaubensbekenntniß aufsetzen, welches für alle ein verpflichtendes Glaubensgesetz sein sollte, die ein geistliches Amt oder eine akademische Würde erlangen wollten; später errichtete Sixtus V. (1585–1590) eine besondere Congregation für die Auslegung des T. C. In den meisten italienischen Staaten, Venedig voran, wurden die Beschlüsse des T. C. sofort verkündiget, Portugal und Polen nahmen dieselben unbedingt an, dasselbe thaten die kathol. Fürsten u. Prälaten des deutschen Reiches auf dem Reichstage von Augsburg i. J. 1566; Philipp II. von Spanien fand nur in den Niederlanden mit seiner Publication Hindernisse, dagegen beantragte der französische Episcopat beim Könige 12 mal vergeblich die Publication der Reformdecrete und unternahm dieselbe dann selbst. Hinsichtlich der Geschichtschreiber des T. C. vgl. Pallavicini, Sarpi und über beide Brischars Schrift: Beurtheilung der Controversen etc. (Tübg. 1811), ferner Schriften der Katholiken Göschl (Regensb. 1839 ff.), Wessenberg (Konstanz 1840) u. Rätze (Münster 1846), sowie der Protestanten v. Salig, Marheineke, Danz. Tridens, lat., Dreizack; triduum, Zeit von 3 Tagen, triennium von 3 Jahren; triennal, dreijährig. Trient, ital. Trento, das alte Tridentum, Stadt an der Etsch, in Südtyrol, Hauptst. des Kreises T. (112 □M. mit 318000 E.), ist italienisch gebaut, Sitz eines Bischofs, hat Seminar, Gymnasium, prächtige Kathedrale, die aus rothem Marmor gebaute Kirche St. Maria Maggiore, in welcher das Concil gehalten wurde, viele wohlthätige Institute, 14000 ital. redende E., die hauptsächlich von Seidenindustrie, Weinbau und dem starken Transit leben. Trier, vormaliges Erzstift u. geistliches Kurfürstenthum, umfaßte 151 □M. Landes, größtentheils auf dem linken Rheinufer an der Mosel, nur in einigen Parcellen auf dem rechten gelegen, mit 280,000 E. Der Erzbischof war dem Range nach der 2. Kurfürst und schrieb sich auch Erzkanzler des Reichs Arelate. Das Bisthum T. bestand bereits im 3. Jahrh., wurde unter den Merowingern Erzbisthum mit den Suffraganbisthümern Metz, Tull u. Verden; als Kurfürst erscheint der Erzbischof mit Mainz u. Köln zu gleicher Zeit. Der letzte war der 1768 erwählte sächs. Prinz Clemens Wenzel (gest. 1812 zu Augsburg); die Jahre 1799 u. 1801 säcularisirten das Kurfürstenthum, dessen Gebiet größtentheils von Frankreich in Besitz genommen wurde. T. blieb Bisthum, aber in sehr engen Gränzen, und wurde dem Metropoliten zu Mecheln untergeordnet. 1815 fiel der größte Theil des ehemaligen Erzstiftes an Preußen; 1824 erhielt das Bisthum seine jetzige Ausdehnung und umfaßt gegenwärtig, unter die Metropole Köln gestellt, die Reg.-Bez. T. u. Koblenz, das oldenburg. Fürstenthum Birkenfeld und das

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/518>, abgerufen am 28.04.2024.