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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Vnd damit die Sontag vnd verordente Feiertage / dauon hernacher gemeldet / zu dem Gottesdienste / deste mehr gebrauchet / vnd also der Sabbath geheiliget / vnd das gemeine Volck vrsach haben möge / Gottes ehre / vnnd jr eigen Seelen seligkeit / zu suchen vnd zu fördern / So sollen die Pastores offt in der erklerung des dritten gebot Gottes / auch sonst das Volck vermanen / von dem rechten gebrauch / vnd heiligung des Sabbats / das sie auff dem selbigen Gottes wort / hören vnd lernen / vnd Gott deste fleissiger anruffen / vnd alle andere arbeit vnterwegen lassen / Vnd denselbigen tag den Krug / vnd alles was sie an dem Gottesdienste auff solchen tag verhindern möchte / wo es die not oder lieb des Nehesten nicht benimpt / meiden.

An Wercktagen.

IN den grössesten vnd fürnemesten Stedten / vnd da drey Predicanten sein / sol alle Wercktage eine Predigt geschehen / Aber in den andern kleinen Stedten / sollen auffs wenigste zwo oder drey / als am Montag / Mitwochen vnd Freitag / geschehen /

Vnd damit die Sontag vnd verordente Feiertage / dauon hernacher gemeldet / zu dem Gottesdienste / deste mehr gebrauchet / vnd also der Sabbath geheiliget / vnd das gemeine Volck vrsach haben möge / Gottes ehre / vnnd jr eigen Seelen seligkeit / zu suchen vnd zu fördern / So sollen die Pastores offt in der erklerung des dritten gebot Gottes / auch sonst das Volck vermanen / von dem rechten gebrauch / vnd heiligung des Sabbats / das sie auff dem selbigen Gottes wort / hören vnd lernen / vnd Gott deste fleissiger anruffen / vnd alle andere arbeit vnterwegen lassen / Vnd denselbigen tag den Krug / vnd alles was sie an dem Gottesdienste auff solchen tag verhindern möchte / wo es die not oder lieb des Nehesten nicht benimpt / meiden.

An Wercktagen.

IN den grössesten vnd fürnemesten Stedten / vnd da drey Predicanten sein / sol alle Wercktage eine Predigt geschehen / Aber in den andern kleinen Stedten / sollen auffs wenigste zwo oder drey / als am Montag / Mitwochen vnd Freitag / geschehen /

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[0083] Vnd damit die Sontag vnd verordente Feiertage / dauon hernacher gemeldet / zu dem Gottesdienste / deste mehr gebrauchet / vnd also der Sabbath geheiliget / vnd das gemeine Volck vrsach haben möge / Gottes ehre / vnnd jr eigen Seelen seligkeit / zu suchen vnd zu fördern / So sollen die Pastores offt in der erklerung des dritten gebot Gottes / auch sonst das Volck vermanen / von dem rechten gebrauch / vnd heiligung des Sabbats / das sie auff dem selbigen Gottes wort / hören vnd lernen / vnd Gott deste fleissiger anruffen / vnd alle andere arbeit vnterwegen lassen / Vnd denselbigen tag den Krug / vnd alles was sie an dem Gottesdienste auff solchen tag verhindern möchte / wo es die not oder lieb des Nehesten nicht benimpt / meiden. An Wercktagen. IN den grössesten vnd fürnemesten Stedten / vnd da drey Predicanten sein / sol alle Wercktage eine Predigt geschehen / Aber in den andern kleinen Stedten / sollen auffs wenigste zwo oder drey / als am Montag / Mitwochen vnd Freitag / geschehen /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/83>, abgerufen am 26.04.2024.